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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 13 UF 108/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587c Nr. 1
Die atypische Lebensführung berufstätiger Eheleute in einer im höheren Lebensalter geschlossenen Ehe in getrennten Wohnungen mit getrennter Kassenführung und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochenenden und im Urlaub rechtfertigt für sich allein nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit.
13 UF 108/04

Beschluss

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 11.1.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 12. Mai 2004 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Stralsund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, , werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, , monatliche Rentenanwartschaften, bezogen auf den 30. November 2003 als Ende der Ehezeit, in Höhe von 82,93 € übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 995,16 € (82,93 € x 12; § 17 a Nr. 1 GKG a. F.).

Gründe:

I.

Der 1944 geborene Antragsteller und die geborene Antragsgegnerin schlossen am 1993 die Ehe miteinander, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Parteien haben Kinder aus vorangegangenen Ehen mit anderen Partnern.

Der Antragsteller ist als Polier erwerbstätig.

Die Antragsgegnerin war als Krankenschwester tätig, und zwar seit 1996 teilschichtig. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht sie Altersrente für Frauen.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2003 zugestellt worden.

Als Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom 01. Juni 1993 bis zum 30. November 2003.

Die Parteien haben in der gesetzlichen Ehezeit folgende Rentenanwartschaften erworben:

Antragsteller:

Laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 27. Februar 2004 (VA-Heft B. 19) monatlich 460,11 €.

Antragsgegnerin:

a) Laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 14. März 2005 (GA Bl. 133) monatlich 227,11 €.

b) Laut Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Anstalt des öffentlichen Rechts, in Köln, KZVK, vom 15.6.2005 (GA Bl. 151) monatlich 73,65 €.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck hat durch Urteil vom 12.5.2004 dem Antrag des Antragstellers folgend den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zur Begründung führt es aus, der rechnerisch gegebene Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin sei gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs träfe nach den Umständen hier nicht zu. Die Parteien hätten während der überwiegenden Zeit ihrer Ehe keine gemeinsame Wohnung bewohnt und wirtschaftlich eigenständig und unabhängig voneinander gelebt. Beide seien ihrer Berufstätigkeit wie vor der Heirat nachgegangen und hätten Einkünfte wie zuvor bezogen. Keine Partei habe ehebedingte Einbußen hinnehmen müssen. Spätestens zwei Jahre nach der Eheschließung hätten sie die gemeinsame steuerliche Veranlagung wieder aufgegeben, ein Umstand, der darauf hinweise, dass sie tatsächlich getrennt gewirtschaftet hätten. Danach sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien weder eine Lebens- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft in dem Sinne bestanden habe, dass eine Beteiligung der Antragsgegnerin an dem während der Ehezeit erworbenen Vermögen gerechtfertigt erscheine. Das gelte auch, wenn unterstellt werde, dass die Parteien Wochenenden, Festtage und Urlaube gemeinsam verbracht haben und der Antragsteller auf Grund seines höheren Einkommens die dabei anfallenden Kosten zum Teil allein getragen habe.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Sie trägt vor, auch wenn Eheleute ihre Lebensgemeinschaft als Wochenendehe verwirklichten und jeder Ehegatte seine Einkünfte für sich verbrauche, führe dies nicht zu der Annahme, eine Versorgungsgemeinschaft sei nicht entstanden, auch nicht für den Fall der Not und Invalidität. Im vorliegenden Fall seien die Parteien nach der Heirat zunächst zusammengezogen bis sie, die Antragsgegnerin, nach dem ersten "Kuba-Ausflug" des Antragstellers 1997 wieder ausgezogen sei. Auch danach hätten sie ihre Lebensform als Wochenendgemeinschaft weiter geführt. Sie habe auch im Haus des Antragstellers mitgearbeitet, den Garten in Ordnung gebracht, gemalt und es sei gemeinsam eingekauft worden. Da der Antragsteller seinerzeit beabsichtigt habe, das Haus zu verkaufen, sei es auch deshalb sinnvoll gewesen, ihre Wohnung beizubehalten. Sie hätten ihre Urlaube und Wochenenden gemeinsam verbracht. Sylvester 2002/2003 hätten sie gemeinsam eine Busreise unternommen. Bis Anfang des Jahres 2003 hätten noch Gemeinsamkeiten und Intimitäten stattgefunden.

Der Umstand, dass sie zwei Jahre nach der Heirat die gemeinsame steuerliche Veranlagung abgelehnt habe, rechtfertige den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Wegen der finanziellen Unterstützung ihrer studierenden Tochter habe sie bei einer Einzelveranlagung die Steuerklasse II wählen können, während die Parteien bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung nach der Steuerklasse IV herangezogen worden wären. Dadurch hätte sie steuerliche Nachteile gehabt, zumal die Parteien sich über den internen Steuerausgleich gestritten hätten. § 1587 c Nr. 1 BGB knüpfe den Ausschluss des Versorgungsausgleichs an strengere Voraussetzungen als die §§ 242, 1579 BGB.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Parteien hätten zu keiner Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie seien nach der Eheschließung nicht zusammengezogen, sondern die Antragsgegnerin habe lediglich in seinem Haus übernachtet, während sie ihre eigene Wohnung untervermietet habe. Sie habe zu keiner Zeit in Haus und Garten Arbeiten verrichtet, keine Reparaturen und Malerarbeiten vorgenommen, die Wäsche nicht gewaschen, nicht gebügelt, nicht gekocht und die Räume nicht gereinigt. Bei Einkäufen habe jeder für sich selbst eingekauft, selbst bezahlt und die Waren auch nicht gemeinsam verbraucht. Bei gemeinsamen Urlaubsreisen hätten sie jeder für sich gezahlt und sogar die Urlaubstage für sich verbracht. Überwiegend seien die Urlaubsreisen nicht einmal gemeinsam angetreten worden. Diese atypische Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse rechtfertige die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht. Dies gelte erst recht, weil die Antragsgegnerin ohne Rücksprache mit ihm seit 1996 als Krankenschwester nur teilschichtig gearbeitet habe und dadurch die Rente geringer sei. Sie sei verpflichtet gewesen, vollschichtig zu arbeiten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die nach § 621 e ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre, wobei Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Die Auslegung dieser Vorschrift hat sich an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs insgesamt zu orientieren (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174). Diese Bestimmung soll die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen verwirklichen und insbesondere die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessern, der wegen seiner ehelichen Aufgaben Nachteile beim eigenen Versorgungsaufbau hingenommen hat (BVerfG aaO., S. 1174; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rn. 7 ff.). Die Härtefallklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB stellt eine Ausnahmeregelung dar. Zur Beurteilung der Frage, ob grobe Unbilligkeit in diesem Sinne vorliegt, bedarf es der Würdigung aller Umstände, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs prägen (BVerfG aaO., S. 1174). Nach der persönlichen Anhörung beider Parteien vor dem Senat ist festzustellen, dass sie keine Ehe im klassischen Sinne mit arbeitsteiligen Aufgaben geführt haben, sondern eine im höheren Lebensalter geschlossene Ehe, die für beide die zweite Ehe war und die von beiderseitiger Erwerbstätigkeit geprägt war. Auch steht fest, dass die Parteien die überwiegende Zeit während der Ehe in getrennten Wohnungen lebten und überwiegend nur Wochenenden und Urlaube miteinander verbrachten, wobei sie die letzte gemeinsame Busreise zum Jahreswechsel 2002/2003 miteinander unternahmen. Selbst auf der Grundlage des Vortrages des Antragstellers, dass die Parteien auch an gemeinsamen Wochenenden und auf gemeinsamen Urlaubsreisen getrennte Kassen geführt haben, jeder für sich selbst eingekauft und die Waren jeweils auch nur für sich allein verbraucht hat und auf den Urlaubsreisen tatsächlich keine gemeinsamen Unternehmungen stattgefunden haben, liegt kein Ausnahmefall vor, der den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigt. Die Parteien waren frei in der Gestaltung ihrer Ehe und haben hieran bis zur endgültigen Trennung Anfang des Jahres 2003, die zur Scheidung führte, festgehalten. Obwohl die Parteien überwiegend getrennt wirtschafteten, handelte es sich bei ihrer Ehe um eine ursprünglich auf Lebenszeit angelegte eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, die auch den Zweck der beiderseitigen Alterssicherung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte (vgl. BGH FamRZ 1986, 563). Die Parteien trugen ein gemeinsames Lebensrisiko, aus dem sich die Verpflichtung jedes Ehegatten ergab, für den Fall der Erkrankung, des Alters oder anderer ungünstiger Umstände für den anderen einzustehen. Diese wirtschaftliche Bindung, die die Parteien durch die Eheschließung eingegangen sind, rechtfertigt auch die Aufteilung des in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögens. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragsgegnerin 1996 ihre Arbeitszeit auf 24 Stunden oder auf 26 Stunden wöchentlich reduziert hat. Selbst wenn die Antragsgegnerin die teilschichtige Arbeitstätigkeit ohne vorherige Rücksprache mit dem Antragsteller aufgenommen hat, wie dieser behauptet, kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Eine grobe Unbilligkeit ist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Antragsteller die Reduzierung der Arbeit seit 1996 bis zur endgültigen Trennung Anfang des Jahres 2003 hingenommen hat. Ein Fall des § 1587 c Nr. 2 BGB scheitert schon daran, dass die Antragsgegnerin die Arbeitszeit nicht "in Erwartung der Scheidung" herabgesetzt hat.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt lang dauernder Trennung gegeben. Ein Getrenntleben der Parteien im Sinne des § 1567 BGB lag erst seit Anfang des Jahres 2003 vor. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Parteien noch zur Jahreswende 2002/2003 eine gemeinsame Busreise unternommen haben. Daraus ergibt sich, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt ehelich verbunden waren, wenn auch in der von ihnen selbst gewählten offenen Form.

Der nach allem vorzunehmende Versorgungsausgleich berechnet sich wie folgt:

Die ehezeitlichen Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) in Höhe von monatlich 73,65 € sind in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, so dass die Rentenanwartschaft von 73,65 € nach der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung wie folgt dynamisiert werden muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits zwei volle Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gegangen ist.

Jahresrente:

73,65 € x 12 = 883,80 €

Umrechnung der Jahresrente in den Barwert:

Grundlage für diese Umrechnung ist § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Barwertverordnung. Danach ist grundsätzlich die Tabelle 1 der Barwertverordnung anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 8 v.H., mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte zu erhöhen. Außerdem sind die Werte der Tabelle 1 um 65 % zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung steigt. Ein Vergleich der Erhöhung des Altersfaktors nach der Tabelle 1 im Hinblick auf die Verrentung zwei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit der Erhöhung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Barwertverordnung ergibt, dass diese Vorschrift maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Altersfaktor, der sich aus der Tabelle 2 der Barwertverordnung ergibt, um 24 % zu erhöhen ist und der sich so ergebende Wert des Altersfaktors noch einmal um 65 %. Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:

Altersfaktor gemäß Tabelle 2 bei einem Alter der Antragsgegnerin von 61 Jahren: 8,1.

Dieser Wert erhöht sich um 2 x 12 % auf 10,04 und erhöht sich weiter um 65 % auf 16,57. Der Barwert beträgt danach 14.644,57 € (883,80 € x 16,57).

Umrechnung des Barwertes in Entgeltpunkte (EP):

Umrechnungsfaktor nach der Tabelle 5 der Rechengrößenverordnung zum Ende der Ehezeit: 0,0001754432.

14.644,57 € x 0,0001754432 = 2,56929 EP, abgerundet auf vier Stellen nach dem Komma 2,5693 EP.

Umrechnung der EP in dynamisierte Rentenanwartschaften durch Multiplikation mit dem am Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert von 26,13 €:

2,5693 x 26,13 € = 67,1358 €, abgerundet auf zwei Stellen nach dem Komma 67,14 €.

Danach ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:

 Antragsteller:  
monatliche ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 460,11 €
Antragsgegnerin:  
a) monatliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund227,11 € 
b) dynamisierte Anwartschaft bei der KZVK 67,14 €
 294,25 € 294,25 €
Differenz der Anwartschaften 165,86 €
: 2 = Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragsgegnerin 82,93 €

Der Versorgungsausgleich ist im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von dem Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen.

Der Höchstbetrag im Sinne des § 1587 b Abs. 5 BGB wird nicht überschritten.

Ende der Entscheidung

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