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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 13 UF 166/99
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1579 Nr. 2
BGB § 1579 Nr. 6
StGB § 186
StGB § 187
Wer den Unterhaltsschuldner übel verleumdet, gefährdet seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Für den Unterhaltsberechtigten erbibt sich die Pflicht,in gesteigertem Maße, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 31. August 2000, - 13 UF 166/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 UF 166/99 92 F 152/98 AG Flensburg

Verkündet am: 31. August 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache (Abänderung des nachehelichen Unterhalts)

Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.05.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Flensburg - Familiengericht - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der zwischen den Parteien am 30.10.1997 geschlossene Scheidungsfolgenvergleich - 69 F 105/95 AG Flensburg - wird zu Ziffer 3. hinsichtlich des nachehelichen Elementarunterhalts und zu Ziffer 4. für die Zeit ab Mai 1998 dahingehend abgeändert, dass der gesonderte Ausgleich der dem Kläger jeweils rückerstatteten Steuerbeträge entfällt und der Kläger der Beklagten monatlich 850,- DM Elementarunterhalt zu zahlen hat.

Unberührt bleibt, dass der Kläger an die Beklagte monatlich 175,- DM Altersvorsorgeunterhalt, 194,- DM Krankenvorsorgeunterhalt und 25,38 DM Pflegevorsorgeunterhalt zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abänderung seiner durch Scheidungsfolgenvergleich titulierten Verpflichtung, nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen, mit dem Ziel, ab Mai 1998 erheblich geringere Beträge entrichten zu müssen.

Die am 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Flensburg vom 06.11.1997, rechtkräftig seit dem 04.02.1998, geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder

M, geb. am H, geb. am F, geb. am N, geb. am

hervorgegangen. Nach Trennung der Parteien im Januar 1993 blieb D beim Kläger, während die jüngeren Kinder mit der Beklagten auszogen.

Der Kläger ist Gemeindepastor in O. Die Beklagte ist staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterin und hat nach dieser Ausbildung ein Diplom als kaufmännisch-ärztliche Assistentin erworben. In diesen Berufen hat die Beklagte jedoch seit der Ehe, in der sie nicht erwerbstätig war, wenn man von hobbymäßig betriebener Seidenmalerei absieht, nicht mehr gearbeitet. Nach der Trennung hat sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin begonnen, in deren Rahmen sie einen Schwesternhelferinnenkurs absolviert hat.

Am 30.10.1997 schlossen die Parteien vor dem Familiengericht Flensburg einen Scheidungsfolgenvergleich (69 F 107/95).

In Ziffer 3. des Vergleichs verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung

Elementarunterhalt von 1.209,90 DM, an Altersvorsorge 175,00 DM, Krankenvorsorge 194,00 DM und Pflegeversicherung in Höhe von 25,38 DM zu zahlen.

Er verpflichtete sich weiter, zu Händen der Beklagten folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu zahlen:

für F 675,- DM abzgl. anteiligen Kindergeldes von 162,50 DM, somit 512,50 DM,

für N 570,- DM abzgl. anteiligen Kindergeldes von 162,50 DM, somit 407,50 DM,

für H 507,50 DM.

Als Grundlage wurde ein durchschnittliches monatliches anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 5.477,47 DM festgehalten.

Zu Ziffer 4. des Vergleichs wurde hinsichtlich der Steuerrückerstattungen geregelt, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass die Steuerrückerstattungen zwischen ihnen jeweils direkt wie folgt abgerechnet werden: Sollte der Kläger eine Steuerrückerstattung erhalten, ist hiervon zunächst in Abzug zu bringen der an die Beklagte zu erstattende und erstattete, ihr evtl. entstandene steuerliche Nachteile aus der Anlage U. Vom verbleibenden Erstattungsbetrag sollte dem Kläger zunächst 1/7 anrechnungsfrei zustehen und vom verbleibenden Betrag die Beklagte die Hälfte erhalten.

Diese Regelung galt ab der Steuererstattung für das Jahr 1996.

Der Kläger hat durchgehend den Kindesunterhalt in der genannten Höhe gezahlt. Er hat jedoch ab Mai 1998 die Zahlungen auf den nachehelichen Unterhalt eingestellt und die Beträge hinterlegt. Einen Ausgleich der Steuerrückerstattungen haben die Parteien nicht vorgenommen.

Der Kläger hat behauptet:

Die Beklagte habe gegenüber einer Reihe von namentlich genannten Zeuginnen aus der Gemeinde G, aber auch aus der Kirchengemeinde O geäußert, er habe seine Tochter M sexuell missbraucht. Diese Behauptung sei nachweislich unwahr. Die Beklagte habe ihn auch durch andere öffentliche Äußerungen in seiner Kirchengemeinde herabgewürdigt. Er habe am 23.03.1998 von einem Mitglied seines Kirchenvorstandes erfahren, dass in der Nachbargemeinde G diese üble Nachrede kursiere.

Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht Flensburg am 07.04.1998 eine einstweilige Verfügung dahin, dass es die Beklagte zu unterlassen habe zu behaupten, er habe ein sexuelles Verhältnis mit seiner Tochter M oder habe seine Tochter sexuell missbraucht. Die Beklagte hat am 01.07.1998 bestätigt, die einstweilige Verfügung als endgültige und zwischen den Parteien verbindliche Regelung anzuerkennen.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe durch Art und Umstände der aufgestellten Behauptungen gezielt gehandelt, um ihn und M zu zerstören.

Er hat beantragt,

den Scheidungsfolgenvergleich dahin abzuändern, dass er der Beklagten rückwirkend ab Mai 1998 Ehegattenunterhalt nicht mehr schulde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt:

Sie habe lediglich gegenüber ihren Tennisfreundinnen ihre Befürchtung geäußert, dass der Kläger ein sexuelles Verhältnis mit der Tochter habe. Diese Äußerungen haben sie nur aus großer Verzweifelung heraus getan in einer Situation, in der sie aufgrund der gesamten nachehelichen Streitigkeiten nervlich völlig am Ende gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Tennisfreundinnen die Äußerung für sich behalten würden; denn sie habe nur ihre eigenen Probleme besprechen wollen.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im einzelnen namentlich genannten Zeuginnen. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beschluss des Familiengerichts vom 18.02.1999 und wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.1999 verwiesen.

Das Familiengericht hat sodann den Scheidungsfolgenvergleich dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten rückwirkend ab Mai 1998 nachehelichen Unterhalt lediglich schuldet in Höhe von 580,- DM Elementarunterhalt. Die übrigen Beträge aus dem Vergleich hat es unverändert gelassen. Es hat durch das Verhalten der Beklagten, wie es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellte, den Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB als erfüllt angesehen und den Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Elementarunterhalt herabgesetzt. Bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung hat es jedoch im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit des 10jährigen gemeinschaftlichen Sohnes N darauf erkannt, dass die Beklagte fiktiv lediglich ein Einkommen in Höhe von monatlich 630,- DM erzielen könne, so dass ihr weiterhin ein Unterhaltsbetrag von 580,- DM monatlich zustehe. Wegen der Begründung im einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Familiengerichts.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Kläger macht geltend:

Angesichts des Alters von N könne und müsse die Beklagte sich mehr als monatlich 630,- DM als fiktives Einkommen zurechnen lassen. Zumindest in der Zeit seit Sommer 1999 könne die Beklagte mindestens 30 Stunden in der Woche arbeiten und dadurch ihren notwendigen Eigenbedarf decken, ohne dass die Betreuung der Kinder darunter leide.

Das ihn schädigende Verhalten der Beklagten sei gravierender als vom Amtsgericht angenommen; denn bereits im Herbst 1992 habe die Beklagte einmal gegenüber der Patentante von D den Verdacht des Kindesmissbrauchs geäußert. Die Patentante habe damals ein klärendes Gespräch vermittelt. Danach sei die Angelegenheit für ihn, den Kläger beendet gewesen. Wenn die Beklagte sodann anlässlich der Scheidung im Herbst 1997 den selben Vorgang wieder aufgewärmt habe, hätten ihre Äußerungen gegenüber dritten Personen nur dazu gedient, seinen Ruf zu schädigen. Die Beklagte habe sogar den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf genommen.

Sollte es dennoch nur bei einer Herabsetzung ihres Anspruches verbleiben, sei dieser zeitlich zu begrenzen längstens auf die Zeit, zu der N das 15. Lebensjahr vollendet haben werde.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Scheidungsfolgenvergleich vom 30.10.1997 - 69 F 107/95 AG Flensburg - dahingehend abzuändern, dass er der Beklagten rückwirkend ab Mai 1998 lediglich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 540,- DM schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu ändern und die Abänderungsklage insgesamt abzuweisen.

Sie führt aus:

Klatsch und Tratsch von denjenigen, die erkennbar die erwartete Vertraulichkeit des Wortes verletzt hätten, könne nicht zur Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche führen. Das seinerzeitige Verhalten der Tochter D sei derartig aggressiv und einseitig gegen sie als Mutter gerichtet gewesen, dass es für sie auffällig und nicht mehr verständlich gewesen sei und sie deshalb besorgt gemacht habe. Hinzukomme, dass auch das Verhalten des Klägers ihr gegenüber stets auffällig gewesen sei. Deshalb habe sie ihre Besorgnis nur im kleinen Kreis angedeutet gehabt. Sie habe dem Kläger nicht schaden wollen, sei vielmehr mit der Trennung von ihm und der Tochter nicht fertig geworden. Sie habe den Dorftratsch nicht absichtlich herbeigeführt, niemanden zum Einschreiten bringen wollen, keine Anzeigen erstattet und keine Behörden informiert, sondern habe lediglich mit vermeintlich vertrauten Personen gesprochen. Das sei außerdem außerhalb der Kirchengemeinde des Klägers gewesen.

Berücksichtigt werden müsse, dass sie sich in einer Ausbildung befinde, mit der sie als Heilpraktikerin in Zukunft auch ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Die seit Oktober 1997 laufende Ausbildung werde sie aber erst in zwei Jahren abschließen können.

Der Kläger beantragt außerdem,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen und einzelnen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsprotokolle verwiesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen, diejenige der Beklagten teilweise Erfolg. Die Abänderungsklage ist in dem nunmehr zuerkannten Umfang begründet. Dabei ist berücksichtigt, dass sie nicht nur den in Ziffer 3. des Scheidungsfolgenvergleichs geregelten nachehelichen Unterhalt betrifft, sondern auch den Ausgleich der dem Kläger jeweils zufließenden Steuerrückerstattungen zwischen den Parteien; denn dieser Ausgleich der Steuererstattungen ist nichts anderes. als eine gesondert geregelte Form der Zahlung von Elementarunterhalt. Sie ist lediglich zeitlich aufgeschoben worden, weil die Steuererstattungsbeträge zu im einzelnen nicht genau voraussehbaren Zeiten dem Kläger zuflossen. Da die Parteien wegen des der Beklagten zur Last gelegten Verhaltens die Vereinbarung zu Ziffer 4. des Scheidungsfolgenvergleichs über den Ausgleich der Steuererstattung bisher nicht durchgeführt haben, obwohl diese Pflicht zum Ausgleich tituliert war, musste diese gesonderte Regelung vom Senat in die abschließende Unterhaltsberechnung miteinbezogen werden. Darauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gedrängt. Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Diese Regelung war vorliegend auch aus Gründen der Prozessökonomie geboten; denn andernfalls wären die Parteien allein wegen der Frage eines Ausgleichs der Steuererstattungen in einen neuen Prozess getrieben worden.

Das vom Kläger mit seiner Abänderungsklage verfolgte Ziel einer erheblichen Herabsetzung des Unterhaltsanspruches der Beklagten und einer dahingehenden Abänderung des Scheidungsfolgenvergleichs ist begründet. Ein Unterhaltsvergleich kann gem. § 242 BGB dann abgeändert werden, wenn es einer Partei nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an dem im Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrag festzuhalten, weil die Grundlage des Vergleichs entfallen ist oder sich wesentlich geändert hat. Grundlage des Vergleichs war es u. a., dass beide Parteien sich zueinander in einer Weise verhalten, die der aus der Ehe nachwirkenden gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme entspricht. Diese Grundlage aber ist durch das Verhalten der Beklagten, das sie etwa im Oktober 1997 an den Tag gelegt hat, in erheblicher Weise verletzt worden. Die Beklagte hat durch ihre falschen Behauptungen und Verdachtsäußerungen die Tatbestände des § 1579 Nr. 2 und Nr. 6 BGB erfüllt. Nach diesen Vorschriften ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil Nr. 2. der Berechtigte sich u. a. eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat oder Nr. 6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Zu einem schweren vorsätzlichen Vergehen im Sinne der genannten Ziffer 2 gehört auch die üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, hier betreffend den sexuellen Missbrauch eines gemeinschaftlichen Kindes. Erst Recht ist der Tatbestand erfüllt, wenn eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB vorliegt. Die Schwere des Vergehens ist hierbei nicht im Sinne des Strafrechtes zu bemessen, sondern im Sinne des familienrechtlichen Bezugs. So sind bei wiederholten, schweren Beleidigungen oder Verleumdungen die Voraussetzungen des Tatbestandes der Ziffer 2. bejaht worden, wenn die Handlungen nachteilige Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsschuldners in der Öffentlichkeit haben (BGH NJW 82/100).

Auch die Voraussetzungen der Ziffer 6. werden nach der Rechtsprechung bejaht, wenn ungerechtfertigt Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauchs erhoben werden.

Die Beklagte hat solche üblen Vorwürfe gegenüber etlichen dritten Personen geäußert. Das hat die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Dass die Vorwürfe ungerechtfertigt waren und sind, ist unstreitig. Dementsprechend hat die Beklagte auch die vom Landgericht Flensburg erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung akzeptiert, die der Kläger erwirkt hat.

Die Äußerungen der Beklagten waren auch unterhaltsrechtlich von erheblichem Gewicht. Sie erfolgten nämlich nicht nur gegenüber ein oder zwei der Beklagten eng vertrauten Personen, sondern gegenüber etlichen ihr mehr oder weniger nahestehenden Tenniskolleginnen und anderen Frauen, die nicht nur in der Wohngemeinde der Beklagten G, sondern auch in der Kirchengemeinde O lebten, so im Dorf M, das zur Kirchengemeinde O gehört und in dem der Kläger als Gemeindepastor seinen Dienst versieht.

Wer seinem geschiedenen Ehemann ein schweres Vergehen in dem genannten Sinne nachsagt, das zudem noch geeignet ist, seine berufliche Stellung zu schädigen, löst die Rechtsfolgen des § 1579 BGB aus.

Bei der nach § 1579 BGB vorzunehmenden Abwägung, ob die Inanspruchnahme des Klägers auf Unterhalt grob unbillig wäre, sind jedoch vorrangig die Belange des der Beklagten zur Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes N zu wahren (BVerfGE 57/361, §§ 383 ff. = FamRZ 1981/745, 749 ff.). Darauf hat schon das Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen abgestellt. N war im Mai 1998 9 Jahre alt und ist jetzt gerade 11 Jahre alt. Er besucht im 5. Schuljahr die erste Klasse auf der Integrierten Gesamtschule (IGS) in Flensburg. Er bedarf morgens vor der Schule der Betreuung, in der Regel auch Mittags, wenn er von der Schule kommt, und im Laufe des Nachmittags und Abends, mag das auch nicht durchgehend der Fall sein. Danach muss der Kläger den Unterhalt für die Beklagte noch in dem Masse sicherstellen, dass die Betreuungsbedürftigkeit von N darunter nicht leidet. Der Lebensstandard eines Kindes soll nicht wegen eines Fehlverhalten des betreuenden Elternteils absinken (BVerfG a. a. O.). N Belange erscheinen jedoch als ausreichend gewahrt, wenn der notdürftige Unterhalt der Beklagten gesichert ist (BGH FamRZ 87/1283). Das ist vorliegend der Fall, wenn der Beklagten monatlich 1.500,- DM zur Verfügung stehen. Dieser Betrag liegt deutlich unter demjenigen, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Beklagten an sich zustehen würde, wie die abschließende Kontrollberechnung zeigt. Der notdürftige Unterhalt von 1.500,- DM ist die Summe des eigenen Barbedarfs für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und dergleichen und des Wohnbedarfs.

Außerdem muss der Beklagten angesonnen werden, unter Verzicht auf das heut übliche Maß an Freizeit einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen (BGH a. a. O). Die Beklagte kann also insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn N in der Schule ist. Das ist vor allem die Vormittagszeit zwischen 8.00 und 12.00 Uhr.

Auf ihre derzeitige Ausbildung zur Heilpraktikerin kann sich die Beklagte nicht berufen; denn ihre Erwerbsobliegenheit besteht aufgrund dessen, dass der genannte Verwirkungstatbestand erfüllt ist, in gesteigertem Masse. Die Beklagte kann und muss Arbeitsstellen in G und Umgebung und unter Umständen auch in der nahegelegenen Stadt F annehmen. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine Erfahrung in den von ihr erlernten Berufen hat, inzwischen etwa 50 Jahre alt ist und partiell gesundheitliche Probleme hat. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen könnte die Beklagte bei etwa halbschichtiger Erwerbstätigkeit monatlich anrechenbar 650,- DM verdienen. Deshalb muss sie sich für die genannte Zeit ab Mai 1998 so behandeln lassen, als würde sie einen Verdienst in dieser Höhe erzielen.

Das fiktive Einkommen von monatlich 650,- DM ist anzurechnen auf den Anspruch, auf den notdürftigen Unterhalt.

Obwohl ein Einkommen von monatlich netto 650,- DM voraussetzt, dass in der Regel eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, infolge der die Beklagte dann auch pflichtversichert wäre in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, hat der Senat die Anrechnung des Einkommens von 650,- DM lediglich auf den Anspruch der Beklagten auf Elementarunterhalt vorgenommen und die im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Beträge für Krankenvorsorge-, Pflegevorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt unverändert bestehen lassen. Das beruht auf dem Umstand, dass die Beklagte derzeit dieses ihr anzurechnende Einkommen von monatlich 650,- DM nicht tatsächlich, sondern nur fiktiv erzielt und es ihr überlassen bleibt, ob sie dieses Einkommen im Wege einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit oder aber z. B. auch als selbständig Erwerbstätige (Seidenmalerei) erzielen will. Im Ergebnis jedenfalls verlangen es die zu berücksichtigenden Belange der Betreuungsbedürftigkeit von N, dass die Vorsorge der Beklagten für den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit und des Alters vorrangig gesichert ist und nicht etwa die Beklagte genötigt wäre, die Betreuung des Kindes zu vernachlässigen, um diese Grundbedürfnisse der Vorsorge sicherstellen zu können. Andererseits ist es der Beklagten zuzumuten, ihren eigenen persönlichen monatlichen Barbedarf für Ernährung und Kleidung selbst zu verdienen.

Der vom Kläger zusätzlich gewünschten zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 BGB für die Zeit, bis zu der N das 15. Lebensjahr vollendet haben wird, konnte indes nicht entsprochen werden. Zwar käme dem Grunde nach eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs in Betracht; vorliegend aber würde eine solche Maßnahme erst in weiter Zukunft greifen. Ihr Erfolg hinge von verschiedenen nicht steuerbaren Umständen in einer derzeit noch nicht überschaubaren Zeit ab.

Die für die Zeit ab Mai 1998 vorzunehmende Unterhaltskontrollberechnung hat zu berücksichtigen auch diejenigen Umstände, die Regelungsgegenstand des abzuändernden Scheidungsfolgenvergleichs waren. Danach war der Kläger außer der Beklagten den vier gemeinschaftlichen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er allein erzielte Dienstbezüge als Gemeindepastor und konnte jährlich mit nennenswerten Steuererstattungsbeträgen rechnen. Vor der eigentlichen Unterhaltsberechnung wurde sein Einkommen über die üblichen Vorsorgeaufwendungen hinaus zusätzlich bereinigt um den Beitrag zum Berufsverband (Pfarrerverein) und um Aufwendungen für Literaturbedarf von 30,- DM. Bei den zur Zeit des Vergleichsschlusses vom 30.10.1997 schon volljährigen Töchtern D und H wurde das volle auf diese Kinder anteilig entfallende Kindergeld bedarfsdeckend berücksichtigt. Für die Kinder wurde 1997 Kindergeld gezahlt in Höhe von 220,- DM + 220,- DM + 300,- DM + 350,- DM, insgesamt also 1.090,- DM. Damit entfiel auf jedes Kind nach der damaligen Rechtslage ein anteiliger Betrag von 272,50 DM.

Der Kindesunterhalt im übrigen wurde nach zweifacher Herabstufung der Einkommensgruppe 5 der ab 01.01.1996 gültigen Tabelle zum Kindesunterhalt entnommen.

Die Vorsorgeunterhaltsbeträge für die Beklagte wurden in Höhe der damals tatsächlich gezahlten Beträge abgezogen. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung betrug 25,38 DM, der Krankenkassenbeitrag der Beklagten 194,- DM. 175,- DM wurden als Altersvorsorge für die Beklagte in eine Lebensversicherung eingezahlt.

Demnach ergab sich folgende Unterhaltsberechnung:

Für 1997 hochgerechnetes monatliches Nettoeinkommen

des Klägers ohne Berücksichtigung von Steuererstattungen

laut Protokoll vom 15.05.1997 in dem Verfahren 69 F 67/96 UE/UK

vor dem Familiengericht Flensburg 6.140,23 DM ./. Krankenversicherung 612,76 DM ./. Pfarrerverein 7,00 DM ./. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers 13,00 DM ./. Literaturbedarf 30,00 DM anrechenbares Einkommen 5.477,47 DM

Bedarf M 780,- DM ./. 272,50 DM = 507,50 DM Bedarf H ebenfalls 507,50 DM Bedarf F (Altersstufe III, Tabellenbetrag) 675,00 DM Bedarf N (Altersstufe II, Tabellenbetrag) 570,00 DM Altersvorsorgeunterhalt der Beklagten 175,00 DM Krankenkassenbeitrag der Beklagten 194,00 DM Pflegeversicherungsbeitrag für die Beklagte 25,38 DM für Elementarunterhalt zwischen den Parteien verteilungsfähig 2.823,09 DM. Davon 3/7 für die Beklagte ergaben den Vergleichsbetrag von 1.209,90 DM.

Bei Anwendung dieses Schemas ergibt sich für die Zeit ab Mai 1998 unter zusätzlicher Verteilung der dem Kläger zugeflossenen Steuererstattung:

Steuerpflichtige Bruttobezüge des Klägers ausweislich der Verdienstbescheinigung für Dezember 1998 109.740,26 DM ab Lohnsteuer 22.932,00 DM ab Kirchensteuer 1.573,11 DM ab Solidaritätszuschlag 961,34 DM Jahresnetto 84.273,81 DM

Hinzurechnen ist die für 1997 erstattete Steuer.

Diese ist zwar erst mit Bescheid vom 02.02.1999, also an sich nicht mehr im Jahre 1998, erstattet worden. Dennoch ist es angebracht, diese Steuererstattung dem Jahre 1998 zuzurechnen, um eine jährlich gleichmäßige Zurechnung der Steuererstattungsbeträge zu erreichen. Die für 1996 dem Kläger erstattet Steuer ist ihm nämlich im Jahre 1997 zugeflossen. Das Guthaben betrug ausweislich des genannten

Steuerbescheides 9.797,68 DM. Jahresnettoeinkommen somit insgesamt 94.071,49 DM. Das entspricht monatlich 7.839,29 DM ab Krankenversicherungsbeitrag 421,07 DM ab Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 13,00 DM ab Pfarrerverein 7,00 DM ab Literaturbedarf 30,00 DM verblieben anrechenbar 7.368,22 DM.

Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Unterhaltsberechnung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weiterhin für die bei der Beklagten lebenden Kinder die titulierten Unterhaltsbeträge gezahlt hat und keine der Parteien und auch nicht die Kinder bisher Abänderung dieser Beträge beantragt haben. Für die Vergangenheit hat es somit bei den titulierten Beträgen zu verbleiben. Auch zwischenzeitliche Veränderungen bei der Höhe des staatlichen Kindergeldes und auch nicht der Umstand, dass F zwischenzeitlich volljährig geworden ist und sich damit ihr Bedarf erhöht hat, sind insoweit berücksichtigt worden. Jedoch sind für die Zukunft, also für die Zeit ab September 2000 die zwischenzeitlichen Änderungen zu berücksichtigen; denn vor allem die Kinder können für die Zukunft nicht auf ihnen zustehende Unterhaltsbeträge verzichten, mögen die Eltern auch für die Vergangenheit ihren Unterhalt, wie geschehen, der Höhe nach vereinbart haben.

Daraus ergibt sich für die Zeit von Mai bis Dezember 1998 folgende Kontrollberechnung:

Anrechenbares Einkommen des Klägers rund 7.368,00 DM Bedarf für M 507,50 DM Bedarf für H 507,50 DM Bedarf für F 675,00 DM Bedarf für N 570,00 DM Altersvorsorge für die Beklagte 175,00 DM Krankenkassenbeitrag für die Beklagte 194,00 DM Pflegeversicherungsbeitrag für die Beklagte 25,38 DM verbleiben zwischen den Parteien für Elementarunterhalt verteilungsfähig 4.713,62 DM davon 3/7, die an sich der Beklagten zustünden 2.020,12 DM.

Auf der Grundlage des vom Kläger 1999 erzielten Einkommens ergibt sich für die Zeit von Januar 1999 bis einschließlich August 2000 folgende Kontrollberechnung:

Ausweislich der Gehaltsmitteilung für Dezember 1999 erhielt der Kläger ein steuerpflichtiges Brutto von jährlich 102.916,06 DM außerdem einen "sonstigen Bezug" in Höhe von 7.218,84 DM, nämlich die Weihnachtszuwendung, sowie weitere 600,00 DM, ab Lohnsteuer 20.133,00 DM ab Lohnsteuer für sonstigen Bezug 200,00 DM ab Kirchensteuer 1.572,84 DM ab Kirchensteuer sonstiger Bezug 18,00 DM ab Solidaritätszuschlag 961,18 DM Jahresnettobezüge somit 87.849,88 DM.

Hinzurechnen ist die Steuererstattung für 1998, die ausweislich des Steuerbescheides vom 26.01.2000 betrug 3.650,68 DM damit ergab sich ein Jahresgesamtnetto 91.500,56 DM.

Das sind monatlich 7.625,05 DM ab Krankenversicherungsbeitrag 421,07 DM ab Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 13,00 DM ab Pfarrerverein 7,00 DM ab Literaturbedarf 30,00 DM verbleiben anrechenbar 7.153,98 DM.

Davon abzuziehen die Beträge gemäß Scheidungsfolgenvergleich: Bedarf M 507,50 DM Bedarf H 507,50 DM Bedarf F 675,00 DM Bedarf N 570,00 DM Altersvorsorgeunterhalt der Beklagten 175,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt der Beklagten 194,00 DM Pflegeversicherungsunterhalt der Beklagten 25,38 DM verbleiben für Elementarunterhalt zwischen den Parteien verteilungsfähig 4.499,60 DM.

Davon 3/7 stünden an sich der Beklagten zu mit 1.928,40 DM.

Für die Zeit ab September 2000 ergibt sich folgende Kontrollberechnung:

Hier ist nunmehr zu berücksichtigen der aktuelle Bedarf für die Kinder nach der nunmehr gültigen Tabelle zum Kindesunterhalt. Desgleichen sind die übrigen zwischenzeitlichen Veränderungen zu berücksichtigen.

Anrechenbares Einkommen des Klägers vorläufig weiterhin rund 7.154,00 DM,

ab Bedarf für M, die nunmehr an der Bildungswissenschaftlichen Universität (BU) in Flensburg studiert und dort ein eigenes Zimmer hat, 1.120,00 DM.

Obwohl auch die Beklagte ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, muss den Bedarf jedoch der Kläger alleine decken, da die Beklagte nicht leistungsfähig ist. Anzurechnen ist nach § 1612 b Abs. 3 BGB das volle Kindergeld, das der Kläger für D in Höhe von monatlich 270,- DM erhält. Somit bleibt ein vom Kläger zu deckender Bedarf von noch 850,00 DM.

Für H ist anzusetzen der Tabellenbedarf von 943,00 DMebenfalls abzüglich vollen Kindergeldes von 270,- DM, also 673,00 DM.

Sie ist volljährig, hat die Schule abgeschlossen und ist noch ohne eigenes Bareinkommen, da sie sich als Aupairmädchen in Paris befindet. Dort erhält sie zwar freie Unterkunft und Verpflegung. Im Ergebnis hat sie dennoch keine ersparten Aufwendungen, da sie im Ausland einen erhöhten sonstigen Bedarf hat.

Auch der Bedarf für die volljährige F, die sich nach dem Vorbringen der Beklagten im Abiturjahrgang befindet, ist zunächst mit dem Tabellenbetrag von 943,00 DM abzüglich Kindergeldes von 300,- DM, also mit 643,00 DM anzusetzen. Hier konnten eventuelle Änderungen, die sich daraus ergeben, ob F bereits ab September 2000 eigenes Einkommen erzielen wird oder welche Berufsausbildung für sie vorgesehen ist, noch nicht Berücksichtigung finden. Diese Umstände müssen ggf. bei Unterhaltszahlungen an F Berücksichtigung finden.

Für N ist der Bedarf nach der Altersstufe II in der Einkommensgruppe 9 anzusetzen mit 690,00 DM.

Bei ihm wie auch bei den Kindern F und H ist der Bedarf nach einer zweifachen Herabstufung der Einkommensgruppe 9 der aktuellen Tabelle zum Kindesunterhalt entnommen worden.

Abzusetzen ist sodann der Altersvorsorgeunterhalt für die Beklagte mit 175,00 DM, der Krankenvorsorgeunterhalt mit 194,00 DM und der Pflegeversicherungsbeitrag mit 25,38 DM. Danach verbleiben zwischen den Parteien für Elementarunterhalt verteilungsfähig 3.963,62 DM. Davon stünden der Beklagten an sich 3/7 zu mit 1.672,98 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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