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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 13 UF 206/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587c Nr. 1
Der Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung.

Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.


Beschluss

13 UF 206/03

verkündet am: 26. August 2004

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 05. August 2004 am 26. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck - Familiengericht - vom 10. Dezember 2003 zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. 2) des Urteilstenors) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.543,92 € festgesetzt (128,66 € x 12; § 17 a Nr. 1 GKG a. F.).

Gründe:

I.

Der am 02. Dezember 1957 geborene Antragsteller und die am 04. April 1958 geborene Antragsgegnerin schlossen am 20. März 1995 die Ehe miteinander, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind,

L , geboren am 1995,

C , geboren am 1998.

Spätestens seit Januar 1999 lebten die Parteien voneinander getrennt. Der Antragsteller zog aus der Ehewohnung, einem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus, aus, während die Antragsgegnerin zunächst dort wohnen blieb. Der geplante Verkauf des Hauses konnte bisher nicht durchgeführt werden. Zur Zeit ist das Haus vermietet. Von Januar 1999 bis Ende des Jahres 1999 lebte die ältere Tochter L. beim Vater. Seitdem wohnen beide Töchter bei der Mutter.

Der Antragsteller war während der Ehe selbständiger Gastronom und betrieb ein Dorfgemeinschaftshaus mit Clubräumen und Saal. Im Januar 2004 übernahm Frau A. N., die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, den Betrieb. Seit dem 01. Februar 2004 ist der Antragsteller bei Frau N. als Koch beschäftigt und verdient zur Zeit 895,80 € netto.

Die Antragsgegnerin war als Dipl.-Verwaltungswirtin bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein im Beamtenverhältnis beschäftigt. Während der Ehe war sie nur kurze Zeit teilschichtig tätig, befand sich im Übrigen im Mutterschutz und nahm die Kindererziehungszeiten wahr. Während der Ehezeit litt die Antragsgegnerin an Depressionen, die teilweise stationär in Heiligenhafen behandelt wurden. Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein versetzte sie mit Ablauf des 30. April 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28. März 2002 zugestellt worden. Als Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom 01. März 1995 bis zum 28. Februar 2002.

Die Parteien haben in der Ehezeit folgende Anwartschaften erworben:

Antragsteller:

Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 24. September 2002 monatliche Rentenanwartschaften von 24,66 € (VA-Heft Bl. 35).

Antragsgegnerin:

Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19. Juli 2002 monatliche Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften in Höhe von 281,97 € (VA-Heft Bl. 17).

Das Amtsgericht Lübeck - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Dezember 2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Ziff. 1 BGB mit der Begründung ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich sei unbillig, weil sich die Antragsgegnerin bereits im Ruhestand befinde, während der Antragsteller weiterhin als Gastwirt selbständig tätig und in der Lage sei, seine Altersversorgung vorzubereiten. Es sei unbillig, dass die Antragsgegnerin ihre insbesondere infolge der Kindererziehungszeiten erwirtschafteten Rentenanwartschaften in der Ehezeit teilen müsse.

Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 20. April 2004.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er trägt vor, die Begründung trage den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Auch der Umstand, dass die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin teilweise aus Kindererziehungszeiten stammten, rechtfertige den Ausschluss nicht. Die Versorgung der Kinder durch die Antragsgegnerin beruhe auf einer entsprechenden gemeinsamen Entscheidung der Parteien. Er, der Antragsteller, sei selbständig tätig gewesen und habe das von ihm erwirtschaftete Einkommen ganz überwiegend zur Sicherstellung des Unterhaltsbedarfs der Familie verbraucht und nur in geringem Umfang finanzielle Aufendungen für die Altersvorsorge getätigt. Er habe keine nennenswerten Beträge für die Altersvorsorge verwenden können außer der Einzahlung der Mindestbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaften und der fortgesetzten Einzahlung monatlicher Beträge von 17,00 € in eine seit 1972 bestehende Lebensversicherung. Er habe bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung mitgewirkt, insbesondere, als die Antragsgegnerin fast 1 Jahr lang im Krankenhaus gewesen sei.

Er beantragt,

das angefochtene amtsgerichtliche Urteil zu Ziff. 2) zu ändern und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Gesetzes durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und trägt dazu vor, ihr Pensionsanteil, der auf die Ehezeit entfalle, sei deshalb besonders hoch, weil die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein der Gesamtzeit das Datum ihrer vorzeitigen Pensionierung (30. April 2001) zugrunde gelegt habe. Wäre sie nicht vorzeitig in den Ruhestand getreten, wäre der Bezugspunkt das 65. Lebensjahr gewesen mit der Folge, dass der ehezeitbezogene Anteil geringer ausgefallen wäre.

Der Antragsteller habe während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt (§ 1587 c Nr. 3 BGB). Er habe keinen Getrenntlebensunterhalt gezahlt und den Kindesunterhalt für die Töchter in geringerem Umfang als nach dem Unterhaltstitel geschuldet.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die nach § 621 e ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar rechtfertigen der Umstand allein, dass sich die Antragsgegnerin seit dem 01. Mai 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, und der Umstand, dass die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin überwiegend auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten zurückzuführen sind, die Anwendung der Vorschrift des § 1587 c BGB nicht. Da die Anwartschaften aufgrund von Kindererziehungszeiten entsprechend denjenigen aus Erwerbstätigkeit der Versorgung im Alter dienen, unterliegen sie grundsätzlich dem Ausgleich nach §§ 1587 Abs. 1 S. 1, 1587 a BGB (vgl. OLG Köln, OLG Report 2004, 223 mit Rechtsprechungshinweisen). Tritt bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ein und kann er deshalb keine weiteren Anrechte auf eine Alterssicherung erwerben, so kann im Einzelfall ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommen. Dies kann dann gegeben sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund einer weiteren beruflichen Tätigkeit noch in ausreichendem Umfang Anrechte auf eine Alterssicherung erwerben kann (vgl. Kammergericht FamRZ 2004, 119 = FamRB 2004, 251 -Borth-).

Im vorliegenden Fall ergibt eine Abwägung aller Umstände, dass der Versorgungsausgleich zugunsten des Antragstellers grob unbillig wäre. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre, wobei Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zweck des Versorgungsausgleichs ist die Aufteilung der in der Ehe aufgrund gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Anrechte, um dem sozialschwächeren Ehegatten eine angemessene Altersversorgung zu sichern. Dieser Grundsatz ist dann nicht gewahrt, wenn der Versorgungsausgleich statt zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führt. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, den Versorgungsausgleich zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn seine uneingeschränkte Durchführung zu einem Ergebnis führen würde, das dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (OLG Köln, a. a. O., S. 223 mit Rechtsprechungshinweisen). Zwar hat die Antragsgegnerin laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19. Juli 2002 aufgrund der berücksichtigten Beschäftigungszeiten und der Anwartschaften für Kindererziehungszeiten Pensionsansprüche im Hinblick auf den vorzeitigen Ruhestand in Höhe von zur Zeit 1.485,75 €. Damit ist ihr Lebensunterhalt zur Zeit gut gesichert. Jedoch wird die Antragsgegnerin, die sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, diesen Standard im Hinblick auf die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, das zur Absenkung der Beamtenpensionen führt, nicht halten können. In späteren Jahren, wenn auch der Antragsteller in den Ruhestand treten würde, würden die Versorgungsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf einen durchgeführten Versorgungsausgleich weiter geschmälert werden. Dabei handelt es sich per Ende der Ehezeit, dem 28. Februar 2002, um monatlich 128,66 €, die im Wege des Quasi-Splittings auf dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers begründet würden. Die Antragsgegnerin hat laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein aus allen berücksichtigten Zeiten Versorgungsanwartschaften von monatlich 1.485,75 € und ehezeitbezogene Anwartschaften von monatlich 281,97 € erworben. Der Antragsteller hat laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 24. September 2002 aus allen Versicherungszeiten monatliche Rentenanwartschaften von 441,26 € und ehezeitbezogene Rentenanwartschaften von 24,66 € erworben. Die Differenz der beiderseitigen ehezeitbezogenen Anwartschaften beläuft sich auf 257,31 € (281,97 € - 24,66 €), von denen dem Antragsteller bei Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs die Hälfte mit 128,66 € zustehen würde. Um diesen Betrag, bezogen auf den 28. Februar 2002, würde sich die Versorgung der Antragsgegnerin in der Zukunft weiter verringern, ohne dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, weitere Versorgungsanwartschaften hinzu zu verdienen. Demgegenüber hat der am 02. Dezember 1957 geborene, somit zum Ende der Ehezeit 44 Jahre alte Antragsteller bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Gelegenheit, durch Erwerbstätigkeit für das Alter weiter vorzusorgen. Zum Ende der Ehezeit hatte er aus allen Versicherungszeiten bereits monatliche Rentenanwartschaften von 441,26 €. Daneben bildet er, wenn auch in geringem Umfang, Vermögen durch eine Kapitallebensversicherung. Insbesondere ist von Bedeutung, dass er seit Februar 2004 wieder in abhängiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als Koch steht, so dass Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2022 kann er nicht unerhebliche Rentenanwartschaften hinzu erwerben. Angesichts der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint hier im Hinblick auf die dauernde Dienstunfähigkeit der Antragsgegnerin der Antragsteller nicht als der sozial schwächere Ehegatte, der nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs für das Alter versorgt werden muss.

Schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin als Beamtin vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung (Borth, FamRB 2004, 251 zu KG FamRZ 2004, 119). Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt, wobei der ehezeitlich verbrachte Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) ins Verhältnis zu setzen ist. Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen, so kommt vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe nach den Umständen des einzelnen Falles eine Kürzung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB bis herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ1999, 499, 500; BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36; FamRZ 1990, 1341, 1342).

Der Senat hält darüber hinaus aber einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, nicht nur eine Reduzierung, für gerechtfertigt. zum einen hat der Antragsteller keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte (vgl. OLG Köln, OLG Report 2004, 223, 224). Zum anderen kommt hinzu, dass der Antragsteller im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt hat. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er sich während der zweiten Schwangerschaft der Antragsgegnerin im September 1998 seiner jetzigen Lebensgefährtin, Frau N., zugewandt und der Antragsgegnerin Ende des Jahres 1998, etwa einen Monat nach der Geburt der jüngeren Tochter C., seine Trennungsabsicht mitgeteilt und ist im Januar 1999 ausgezogen.

In dieser Zeit hat er die Familie auch finanziell nicht ausreichend versorgt, sondern sich lediglich an den laufenden Kosten für das gemeinsame Haus beteiligt, obwohl die Antragsgegnerin damals nur über das Erziehungs- und Kindergeld verfügte. Zwar kann dem Antragsteller abgenommen werden, dass er seinerzeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, auch wird nicht verkannt, dass er die ältere Tochter L. 1999 etwa ein Jahr lang betreut hat, als sich die Antragsgegnerin im Krankenhaus befand. Jedoch kann festgestellt werden, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit der neugeborenen Tochter C. trotz finanzieller und krankheitsbedingter Not verlassen hat. Auch in neuerer Zeit seit Juli 2000 leistet er nicht den unstreitig titulierten Kindesunterhalt für L. und C. in voller Höhe, so dass in der Zeit von Juli 2000 bis März 2004 laut Forderungsaufstellungen der Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht bestritten hat, Unterhaltsrückstände für die Kinder in Höhe von insgesamt rund 7.700,00 € aufgelaufen sind. Anfang des Jahres 2001 hat die Antragsgegnerin unstreitig vergebliche Versuche unternommen, um nicht gezahlten Kindesunterhalt zu vollstrecken. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller seinen Betrieb auch deshalb auf seine neue Lebensgefährtin übertragen hat und bei ihr als Koch arbeitet, um Zwangsvollstreckungen weitgehend den Boden zu entziehen.

Bei Abwägung aller Umstände hält es der Senat für gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragstellers insgesamt auszuschließen.

Dem Antrag des Antragstellers, die weitere Beschwerde zuzulassen, wird nicht stattgegeben. Die Entscheidung des Senats hängt nicht von ungeklärten grundsätzlichen Rechtsfragen ab. Vielmehr war eine Abwägung von Umständen vorzunehmen, die dem Tatrichter obliegt.



Ende der Entscheidung

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