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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 13 UF 234/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
Zur Frage, wie der Trennungsunterhalt zu bemessen ist, wenn die Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit trifft und der Ehemann so viel verdient, das er einen Teil zur Vermögensbildung verwenden kann.

SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 08. März 2001, - 13 UF 234/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 UF 234/99 4 F 108/99 UK/UE AG Niebüll

Verkündet am: 08. März 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Friedrichsen, den Richter am Oberlandesgericht Hansen und die Richterin am Oberlandesgericht Jantzen für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.10.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Niebüll - Familiengericht - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in folgendem Umfang Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit von April 1998 bis November 2000 restlichen Trennungsunterhalt von 75.315,- DM,

für die Zeit von April 1998 bis März 2001 restlichen Kindesunterhalt für die am 20.09.1996 geborene Nadine von 8.031,- DM

sowie für die Zeit ab April 2001 über den durch notarielle Urkunde vom 24.03.1999 bereits titulierten Kindesunterhalt von monatlich 322,- DM hinaus monatlich weitere 218,- DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt für sich und die gemeinsame, am 20.09.1996 geborene Tochter Nadine Unterhalt.

Die Parteien haben am 07.05.1983 geheiratet. Sie trennten sich im April 1998, indem die Klägerin mit Nadine aus der Ehewohnung auszog, die sich im damaligen Eigenheim des Beklagten im befand. Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Niebüll vom 25.10.2000, rechtskräftig seit dem 01.12.2000, geschieden (4 F 356/99).

Die am 29.04.1966 geborene Klägerin hat die Ausbildung zum Versicherungsfachwirt durchlaufen. In diesem Beruf war sie tätig bis Dezember 1996, hörte also erst mit Nadines Geburt auf. Von April bis September 2000 arbeitete sie wieder, und zwar 15 Stunden in der Woche im Versicherungsbüro der GbR. Seit Oktober 2000 arbeitet sie im Büro der Nachfolgefirma ebenfalls in Bredstedt für 630,- DM monatlich. Außerdem erhält sie Arbeitslosengeld, welches wegen des Zuverdienstes gekürzt wird.

Der Beklagte ist Versicherungskaufmann. Er war bis Dezember 1999 Bezirkskommissar der Versicherung. Seit Januar 2000 ist er als Versicherungsvertreter für die Versicherung tätig.

Ihm gehören fünf Gebäudegrundstücke. Eines hat er seinen Eltern zur unentgeltlichen lebenslangen Nutzung überlassen. In einem weiteren wohnen unentgeltlich seine erste geschiedene Ehefrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder und

An alle drei zahlt er auch Barunterhalt. Drei weitere Hausgrundstücke sind vermietet. Das Familienheimgrundstück, das ihm ebenfalls allein gehörte, hat er im Oktober 1999 veräußert.

Er ist zudem ehrenamtlicher Kassenwart des MTV, wofür er eine Aufwandsentschädigung erhält.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.1998 hat die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.143,- DM und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 555,- DM verlangt. Mit Anwaltsschreiben vom 13.07.1998 hat sie das Verlangen hinsichtlich des Trennungsunterhalts erhöht auf monatlich 4.377,25 DM und hinsichtlich des Kindesunterhaltes auf monatlich 890,- DM (1.000,- DM ./. 110,- DM).

Zu UR Nr. 109/99 des Notars J hat sich der Beklagte verpflichtet, ab April 1999 Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 958,- DM und Kindesunterhalt für Nadine in Höhe von monatlich 322,- DM (447,- DM ./. 125,- DM) zu zahlen.

Mit der Klage hat die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von April 1998 bis März 1999 in Höhe von 62.910,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1999 sowie ab April 1999 laufenden Trennungsunterhalt von monatlich 5.733,50 DM (einschließlich des notariellen Anerkenntnisses) und ab März 1999 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 789,- DM ebenfalls einschließlich des urkundlich anerkannten Betrages verlangt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin in folgendem Umfang Unterhalt zu zahlen:

Trennungsunterhalt

von April 1998 bis März 1999 in Höhe von 23.556,- DM nebst Zinsen, für April bis Juni 1999 monatlich 2.274,- DM und

ab Juli 1999 monatlich 2.769,- DM, die letztgenannten Beträge jeweils abzüglich bereits titulierter 958,- DM,

sowie Kindesunterhalt

ab März 1999 monatlich 469,- DM und

ab Juli 1999 monatlich 479,- DM, jeweils abzüglich bereits titulierter 322,- DM.

Seiner Unterhaltsberechnung hat es einschließlich des dem Beklagten wegen mietfreien Wohnens im Eigenheim zuzurechnenden Wohnwertes ein anrechenbares Einkommen von monatlich 7.065,63 DM zugrundegelegt. Dieses hat es ermittelt aus dem Durchschnitt seines in den Jahren 1995 bis 1997 erzielten Einkommens aus seinem Gewerbetrieb als selbständiger Versicherungsvertreter, aus seinen vermieteten Hausgrundstücken, aus Zinserträgen und aus seiner Tätigkeit als Kassenwart beim Sportverein. Bei seinen Einnahmen aus Vermietung hat es Abschreibungen nicht berücksichtigt, hat jedoch für die Instandhaltungskosten der Gebäude unter Hinweis auf die II. Berechnungsverordnung, § 28 Abs. 2, eine Pauschale für Instandhaltungskosten von 13,- DM je qm Wohnfläche in Abzug gebracht. Außerdem hat es den Beklagten eine jährliche Vermögensbildung in Höhe von 93.794,63 DM zugestanden, diesen Betrag also zusätzlich von seinem bereinigten Einkommen in Abzug gebracht.

Bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum von April 1998 bis März 1999 hat das Familiengericht berücksichtigt, dass der Beklagte einen Gesamtunterhalt von monatlich 1.280,- DM an die Klägerin zahlte. Von diesem Betrag hat es auf geschuldeten Kindesunterhalt monatlich 469,- DM, nämlich 594,- DM ./. 125,- DM, verrechnet, so dass für die Verrechnung von Trennungsunterhalt monatlich 811,- DM verblieb. Den Kindesunterhaltsbetrag hat es nach einer Herabstufung wegen der gegenüber 5 Personen bestehenden Unterhaltspflicht der Einkommensgruppe 10 der Tabelle zum Kindesunterhalt entnommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der selbständigen Berufung.

Die Klägerin macht geltend:

Das Einkommen des Beklagten aus Vermietung sei nicht durch eine Instandhaltungspauschale zu kürzen, da die tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen sehr gering seien. Nach Trennung der Parteien könne sich der Beklagte nicht mehr auf die während des Zusammenlebens ausgeübte Vermögensbildung berufen, da sie wegen der vereinbarten Gütertrennung an der Vermögensbildung des Beklagten nicht teilhabe. Bei dem Wohnwert des Eigenheims habe das Amtsgericht eine zu geringe Gesamtfläche zugrundegelegt. Nach Verkauf des Eigenheims seien dem Beklagten entsprechende Zinseinkünfte aus der Anlage des Verkaufserlöses zuzurechnen. Auf geringer gewordene Einkünfte könne sich der Beklagte nicht berufen, da er in der letzten Zeit gezielt weniger gearbeitet habe.

Ihr persönlicher Barbedarf mache bei konkreter Berechnung mindestens monatlich 4.500,- DM aus.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung zu verurteilen, an sie monatlich 5.733,- DM Ehegattenunterhalt und monatlich 789,- DM Kindesunterhalt (jeweils unter Einschluss des notariellen Anerkenntnisses) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage zum Trennungs-Ehegattenunterhalt wegen der monatlich 1.500,- DM übersteigenden Beträge und die Klage zum Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 2000 wegen der monatlich 400,- DM übersteigenden Beträge abzuweisen.

Der Beklagte führt aus:

Bei seinen Einnahmen aus Vermietung seien die Abschreibungen und Werbungskosten zu berücksichtigen; denn er habe die Mietobjekte als gewerblicher Unternehmer entgeltlich erworben und müsse seine Investitionen durch die Mieteinnahmen tilgen. Die Mieteinnahmen seien nie zum laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden. Der Lebensstandard während des Zusammenlebens habe demjenigen eines Arbeitnehmerhaushaltes mit einem Einkommen von 3.300,- DM einschließlich Wohnvorteil entsprochen. Allein sein Einkommen aus dem Gewerbetrieb habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Im Jahre 1995 habe die Klägerin selbst den Jahresbedarf mit 27.000,- DM angenommen. Bei der Bedarfsberechnung sei zu berücksichtigen, dass er jährlich 14.500,- DM nachehelichen Unterhalt an seine erste geschiedene Ehefrau zahle und für die beiden Kinder aus der ersten Ehe zusammen monatlich 1.500,- DM, und zwar schon seit 1998.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen und einzelnen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsprotokolle verwiesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Hingegen ist die Berufung des Beklagten unbegründet.

Die Klägerin kann für sich und die gemeinsame Tochter Nadine Unterhalt in dem nunmehr zugesprochenen Umfang verlangen.

Dabei hat der Senat Unterhaltsbeträge nur in dem Umfang zugesprochen, der über die vom Beklagten in der Zeit von April 1998 bis März 1999 in Höhe von monatlich 1.280,- DM insgesamt gezahlten und für die Zeit ab April 1999 durch die notarielle Urkunde vom 24.03.1999 in dieser Höhe anerkannten Beträge hinausgeht. Die durch die Urkunde des Notars J titulierten Beträge werden durch das vorliegende Urteil nicht abgeändert. Die erhobene Klage ist keine Abänderungsklage gem. den §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, sondern eine Nachforderungsklage im Sinne des § 258 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 323 Rn 47 und 20).

Unterhalt für Nadine kann die Klägerin während des Getrenntlebens gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB in Prozessstandschaft verlangen, da das Kind in ihrer Obhut lebt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt folgt dabei aus den §§ 1601 ff. BGB. Da die Parteien lediglich über die Höhe des für Nadine zu zahlenden Barunterhalts streiten, ist hier lediglich das Maß des für das Kind angemessenen Betrags zu bestimmen, § 1610 Abs. 1 BGB.

Vorliegend ist es angemessen, Nadines Barbedarf in der Zeit von April bis Juni 1998 der Einkommensgruppe 9 (6.800,- DM bis 8.000,- DM) der Tabelle zum Kindesunterhalt nach dem Stand vom 01.01.1998 zu entnehmen. Diese Einkommensgruppe ist die höchste, für die die Tabelle noch einen konkreten Bedarfsbetrag ausweist. Bei dieser Eingruppierung des Bedarfs für Nadine ist einerseits berücksichtigt, dass das festgestellte anrechenbare Einkommen des Beklagten monatlich über 8.000,- DM liegt, andererseits aber nicht der Regelfall der Tabelle gegeben ist, wonach Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern bestehen; denn der Beklagte ist gegenüber fünf Personen unterhaltspflichtig. Hinzukommt, dass hier ein erhöhter Bedarf für Nadine, der ein Überschreiten des Tabellenhöchstbetrages rechtfertigen könnte, trotz der überdurchschnittlich guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Vaters nicht ersichtlich ist.

In der Altersstufe I, der Nadine zugehörig ist, beträgt der Bedarf monatlich in der genannten Gruppe 665,- DM, so dass der Beklagte unter Anrechnung des hälftigen für Nadine gezahlten Kindergeldes von 110,- DM 555,- DM zu zahlen hat.

Für die Zeit ab Juli 1998 entspricht der Bedarfsbetrag der Einkommensgruppe 12 der von dieser Zeit ab gültigen Tabelle (7.200,- DM bis 8.000,- DM) mit 664,- DM ./. 110,- DM = 554,- DM.

Ab Januar 1999 verringert sich der Zahlbetrag infolge des erhöhten Kindergeldes auf 664,- DM ./. 125,- DM = 539,- DM.

Ab Juli 1999 steigt der Bedarfsbetrag wegen der dann gültigen Tabelle auf 675,- DM, so dass abzüglich 125,- DM 550,- DM zu zahlen sind.

Ab Januar 2000 wurde das Kindergeld erneut erhöht, so dass von diesem Monat an 675,- DM ./. 135,- DM = 540,- DM zu zahlen sind.

Die vorgenannten Zahlbeträge gelten einschließlich des bereits vom Beklagten zunächst freiwillig gezahlten Sockelbetrages von 322,- DM bzw. für die Zeit ab April 1999 einschließlich des von ihm durch die notarielle Urkunde vom 24.03.1999 in dieser Höhe titulierten Sockelbetrags.

Die Klägerin kann Unterhalt für sich selbst nach § 1361 BGB verlangen. Nach Absatz 1 S. 1 dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderem den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei werden die Lebensverhältnisse im wesentlichen bestimmt durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute. Verfügbar in diesem Sinne ist nur der Teil des Einkommens, welcher nach Abzug von Steuern und sonstigen gesetzlichen Einkommensabzügen, berufsbedingtem Aufwand, Vorsorgeaufwendungen, berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten, Aufwendungen für die Vermögensbildung und Barunterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt und ggf. einen früheren Ehegatten zur Bestreitung des Lebensbedarfs der Eheleute verwendet werden kann (BGH FamRZ 1984/356). Da das Eheband während der Trennung weiter besteht, fließen grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten als prägend in die ehelichen Lebensverhältnisse ein. Maßgeblich für die Bemessung des Ehegattenunterhalts sind somit die aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Eheleute bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilhaben. Damit ist unbeachtlich, welche konkreten Beträge die Familie vor der Trennung z. B. für die Haushaltsführung oder den Familienunterhalt verwendet hat. Die Klägerin kann nicht an einem während des Zusammenlebens der Eheleute im Interesse der Vermögensbildung geübten Konsumverzicht festgehalten werden. Insgesamt ist ein objektiver Maßstab anzulegen, bei dem eine nach den gegebenen Verhältnissen zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht bleibt wie ein übertriebener Aufwand (BGH FamRZ 90/283, 285).

Die aktuellen Einkommensverhältnisse wurden in der Zeit bis März 2000 durch den Alleinverdienst des Beklagten bestimmt, in der Zeit danach auch durch den Zuverdienst der Klägerin. Die von der Klägerin in der Zeit ab April 2000 aufgenommene Erwerbstätigkeit war unstreitig nicht überobligationsmäßig, so dass aus dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen als ebenfalls prägend den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen ist. Die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit war nämlich nach der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien zu erwarten. Die Klägerin hatte ihren erlernten Beruf als Versicherungsfachwirtin nicht mit der Eheschließung aufgeben, um nur noch Hausfrau zu sein. Vielmehr war sie nach der Heirat noch 3 1/2 Jahre bis zur Geburt Nadines berufstätig. Es stand zu erwarten, dass sie wieder berufstätig werden würde, sobald die Kindesbetreuung dies zulassen würde. Zum einen war die Klägerin nämlich bei Nadines Geburt erst 30 Jahre alt und damit jung genug, um alsbald wieder beruflichen Anschluss zu finden. Zum anderen lag es nahe, dass sie im Versicherungsbüro des Beklagten wieder aushelfen würde. Dass sie nun wegen der Trennung der Parteien in einem anderen Büro anfing zu arbeiten, ändert an der eingetretenen Erwartung einer bald möglichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nichts.

Streitig ist zwischen den Parteien jedoch vor allem, ob der Bemessung des Trennungsunterhalts auch das gesamte Einkommen des Beklagten zugrunde zulegen ist. Die Parteien haben nämlich zumindest bis zur Trennung in wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, die noch mehr als überdurchschnittlich waren und in denen erhebliche Teile des Einkommens des Beklagten nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs, sondern zur Vermögensbildung verwendet wurden. In solchen Fällen sieht die Rechtsprechung in der Regel die Ermittlung des konkreten Bedarfs als geboten an (Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 32). Dementsprechend hat die Klägerin auch in Kenntnis dieser Rechtsprechung ihren konkreten Bedarf dargelegt und mit monatlich 5.733,- DM errechnet. Sie hat ihren Klagantrag daran ausgerichtet.

Dieser von der Klägerin errechnete Betrag kann ihr indes nicht zugesprochen werden. Abgesehen davon, dass bei der Höhe des von ihr errechneten Bedarfs bei etlichen Positionen Abstriche vorzunehmen wären, reicht die Leistungsfähigkeit des Beklagten unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen trotz seines noch als weit überdurchschnittlich zu wertenden Einkommens nicht aus, einen Trennungsbedarf in dieser behaupteten Höhe zu decken. Dabei hat der Senat das anrechenbare Einkommen des Beklagten immerhin mit einem Betrag von 11.852,- DM monatlich ermittelt. Zugrundegelegt wurde dabei der aktuelle Durchschnitt der Jahre 1998 bis 2000.

Rückstellungen für die Vermögensbildung sind dabei nicht (mehr) berücksichtigt worden. Vielmehr ist das gesamte Einkommen des Beklagten zugrundegelegt worden, das dieser aus seinem Gewerbe als selbständiger Versicherungsvertreter in der Funktion eines Bezirkskommissars der Versicherung in und ab Januar 2000 als Vertreter der Versicherung verdient hat, sodann dasjenige, was er an Einkünften aus Vermietung, aus ehrenamtlicher Kassenwartstätigkeit beim MTV und aus Zinserträgen eingenommen hat. Ebenfalls ist berücksichtigt der fortwirkende Wohnvorteil, den der Beklagte hatte, solange er noch in dem gering belasteten Familienheim wohnte. Für die Zeit nach Veräußerung des Familienheims ist ihm weiterhin ein entsprechender Wert zugerechnet worden, weil er bei der ihm obliegenden sorgfältigen Verwendung des Verkaufserlöses entsprechende Zinserträge hätte ziehen können, wenn er den Erlös z. B. ertragreich fest angelegt hätte.

Bei den Einkünften des Beklagten sind zunächst berücksichtigt worden die Gewinne aus dem selbständigen Gewerbetrieb in den Jahren 1998 und 1999. Dem Gewinn des Jahres 1999 ist zugeschlagen worden der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB, den der Beklagte nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses der Versicherung im Jahre 2000 in Höhe von 129.219,45 DM erhalten hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Betrag unterhaltsrechtlich nicht Vermögen, sondern Einkommen; denn er gleicht die Verluste des Beklagten aus, die dieser infolge der Vertragsbeendigung z. B. durch ihm entgehende Provisionen aus schon von ihm angebahnten Versicherungsverträgen erleidet.

Andererseits ist aber auch der Mehraufwand an Gewerbesteuer mit 16.774,- DM in Abzug gebracht worden, wie er aus dem Schreiben des Steuerberaters Wolfgang Hennig an den Beklagten vom 27.01.2001 hervorgeht (Bl. 463 d. A.). Schließlich ist auch der Verlust des Jahres 2000 in die Ermittlung eingeflossen.

Des weiteren sind die Überschüsse aus der Vermietung der Gebäudegrundstücke und und berücksichtigt worden. Darüber hinaus fand Berücksichtigung auch die im Jahre 2000 erfolgte Reparaturmaßnahme für das Hausgrundstück in; denn dem Beklagten gehört auch dieses Hausgrundstück, wenn er es auch zur unentgeltlichen Nutzung an seine Eltern oder seine erste geschiedene Ehefrau überlassen hat, so dass ihm auch die Erhaltung dieses Gebäudes obliegt.

Andererseits konnten Abschreibungen für die Abnutzung der Gebäude unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden und sind auch nicht berücksichtigt worden, weil solchen Abschreibungen keine tatsächlichen Aufwendungen entsprechen (BGH FamRZ 97/281, 283). Insoweit können auch die vom Amtsgericht abgesetzten Instandsetzungsrücklagen keine Berücksichtigung finden. Die II. Berechnungsverordnung ist im Unterhaltsrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Unbegründet ist der Einwand des Beklagten, die Einkünfte aus Vermietung hätten in der Ehe nie zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden; sie seien deshalb auch jetzt nicht zur Berechnung der Höhe des Trennungsunterhaltes heranzuziehen. Vielmehr seien sie Teil der von seinem Erwerbseinkommen losgelösten Vermögensbildung.

Es mag sein, dass der Beklagte in früheren Jahren die Einkünfte aus Vermietung weitgehend zur Vermögensbildung verwendet hat. Das aber ist, wie oben unter Hinweis auf die Entscheidung BGH FamRZ 1990, 283 (285) ausgeführt, unbeachtlich, weil die Eheleute an der Fortentwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse über den Trennungszeitpunkt hinaus teilhaben. Gegenüber früheren Jahren ist das Einkommen des Beklagten ganz erheblich gesunken. So hatte der Beklagte nach den Ermittlungen des Amtsgerichts im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 1997 noch ein bereinigtes Einkommen vor Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von jährlich rund 191.000,- DM erzielt (UA S. 9), während im Durchschnitt der jetzt maßgeblichen Jahre 1998 bis 2000 nur noch ein bereinigtes Jahreseinkommen von rund 132.000,- DM festgestellt werden kann. Das sind nur noch etwa 2/3 des früheren Einkommens. Daraus folgt, dass jetzt nur noch entsprechend geringere Beträge zur Vermögensbildung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erfolgt eine Vermögensbildung in erheblichen Umfang auch jetzt noch dadurch, dass Grundstücksdarlehen nicht nur hinsichtlich der Zinsen bedient werden, sondern diese Darlehen auch anteilig getilgt werden.

Hinzukommt, dass die frühere Vermögensbildung nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der Vorsorge für wirtschaftlich weniger gute Zeiten dienen sollte. Solche sind schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten jetzt insoweit gekommen, als er im Jahre 2000 aus seinem selbständigen Gewerbebetrieb keine Gewinne mehr erzielen konnte, sondern Verluste hinnehmen musste. Auch daraus folgt, dass die Einkünfte aus Vermietung aktuell Grundlage für den Lebensunterhalt aller Unterhaltsberechtigten einschließlich des Beklagten selbst sein müssen.

Des weiteren sind die Einkünfte aus Zinserträgen und aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Kassenwart des MTV berücksichtigt worden. Auch diese Einkünfte sind nicht nur vorübergehend erzielt, sondern nachhaltig eheprägend.

Abzuziehen sind von den genannten Einnahmen die vom Beklagten in den Jahren 1998 bis 2000 gezahlten Einkommens- und Kirchensteuern sowie der Solidaritätszuschlag, und zwar einschließlich der Ausgleichsbeträge, die der Beklagte im Rahmen des begrenzten Realsplittings an seine erste geschiedene Ehefrau erstattet hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Einkommen nicht noch weiter zu kürzen um von ihm geleistete Gewerbesteuerzahlungen; denn diese sind für die Jahre 1998 bis 2000 bereits im Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnungen dieser drei Jahre enthalten. So ist in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1998 eine auf den Ertrag zu zahlende Gewerbsteuer von 8.875,- DM (Bl. 302 d. A.), für 1999 zunächst eine solche von 3.930,- DM (Bl. 300 d. A.) und dann des weiteren noch eine schon bei der Zurechnung des ihm wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses zugeflossenen Ausgleichsbetrages berücksichtigte zusätzliche Gewerbsteuerzahlung von 16.774,- DM berücksichtigt worden (Bl. 463 d. A.). Schließlich ist die Gewerbsteuer für das Jahr 2000 mit 16,- DM berücksichtigt (Bl. 410, 414 d. A.).

Schließlich ist das Einkommen zu bereinigen um die Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, eine Unfallversicherung, die Altersvorsorge durch die Beiträge an die BfA und für Lebensversicherungen in angemessener Höhe. Hier hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Aufwendungen in Höhe von monatlich 2.000,- DM für angemessen, jährlich also solche in Höhe von 24.000,- DM. Für sonstige Versicherungen hat der Beklagte nach eigenem Vorbringen in diesen drei Jahren besondere Vorsorgeaufwendungen nicht mehr erbracht.

Zuzurechnen ist dem Einkommen sodann der schon oben angesprochene Wohnwert. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist vorliegend nicht die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt erzielbare Miete anzusetzen; denn seit dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung kommt der ursprüngliche Wohnwert nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Der der Klägerin ursprünglich zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung wird nicht mehr gezogen. Deshalb ist der dem Beklagten verbleibende Gebrauchswert nur mit demjenigen Mietzins anzusetzen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen hätten (BGH FamRZ 98/901 und 2000/353). Den Mietzins für eine solche Wohnung schätzt der Senat vorliegend auf monatlich 800,- DM. Dieser Betrag ist dem Beklagten auch für die Zeit nach der im Oktober 1999 erfolgten Veräußerung des Eigenheims weiterhin zuzurechnen; denn er ist nachhaltig eheprägend, wäre bei ertragreicher Anlegung des Verkaufserlöses zu erzielen gewesen und entspricht auch der Leistungsfähigkeit des Beklagten.

Betragsmäßig ergibt sich das Einkommen des Beklagten im einzelnen aus nachfolgender Berechnung:

Aus Gewerbebetrieb erzielte der Beklagte 1998 149.320,00 DM, 1999 einschließlich des Ausgleichsanspruchs wegen Vertragsauflösung 220.807,00 DM, 2000 ./. 13.543,00 DM insgesamt 356.584,00 DM.

Das sind im Durchschnitt der 3 Jahre 118.861,00 DM.

Aus Vermietung des Hausgrundstücks

1998 17.235,00 DM, 1999 23.560,00 DM, 2000 16.719,00 DM,

zusammen 57.514,00 DM,

des Hausgrundstücks

1998 16.005,00 DM, 1999 15.300,00 DM, 2000 21.861,00 DM

zusammen 53.166,00 DM,

des Hausgrundstücks

1998 47.342,00 DM, 1999 35.423,00 DM, 2000 47.030,00 DM,

zusammen 129.795,00 DM,

des Hausgrundstücks

nur im Jahre 2000 Verlustaufwand von - 8.968,00 DM Gesamteinkünfte aus Vermietung 231.507,00 DM.

Das sind im Durchschnitt der 3 Jahre 77.169,00 DM.

Aus Zinserträgen

1998 12.950,00 DM, 1999 12.918,00 DM, 2000 5.770,00 DM,

zusammen 31.638,00 DM.

Das sind im Durchschnitt der 3 Jahre 10.546,00 DM.

Als Kassenwart des MTV

1998 7.440,00 DM, 1999 7.560,00 DM, 2000 7.560,00 DM, zusammen 22.560,00 DM.

Das sind im Durchschnitt der 3 Jahre 7.520,00 DM.

Daraus ergibt sich ein durchschnittliches

Jahreseinkommen von 214.096,00 DM.

Diese sind zu bereinigen um die Zahlungen auf Einkommens-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einschließlich der Einkommenssteuererstattung an Frau

1998 43.636,00 DM, 1999 58.905,00 DM, 2000 43.350,00 DM, zusammen 145.891,00 DM.

Das sind im Durchschnitt der drei Jahre ./. 48.630,00 DM.

Abzuziehen sind des weiteren der Jahresbeitrag an Kranken- und Pflegeversicherung mit ./. 8.590,00 DM, die Unfallversicherungsprämie mit ./. 251,00 DM, der Aufwand für die Altersvorsorge an die BfA und Lebensversicherungen ./. 24.000,00 DM, so dass ein Jahreseinkommen verbleibt von 132.625,00 DM. Das sind monatlich 11.052,00 DM.

Hinzuzurechnen ist der überschießende Wohnwert bzw. die weitere fiktive Zurechnung eines solchen mit monatlich 800,00 DM.

Anrechenbar verblieben damit monatlich 11.852,00 DM.

Auf der Grundlage dieses anrechenbaren Einkommens des Beklagten ergibt sich unter Berücksichtigung des von der Klägerin ab April 2000 erzielten Einkommens nachfolgende Unterhaltsberechnung:

Für April bis Juni 1998

Beklagter 11.852,00 DM

nachehelicher Unterhalt für 1.200,00 DM Bedarf für (III./9) 945,00 DM Bedarf für (III./9) 945,00 DM Bedarf für (I./9) 665,00 DM ./. 110,- DM = 555,- DM

verbleiben für Trennungsunterhalt verteilungsfähig 8.097,00 DM.

3/7 für Trennungsunterhalt sind davon 3.470,- DM.

Bei der vorstehenden Berechnung hat der Senat den Bedarf der beiden Kinder und aus erster Ehe des Beklagten derselben Einkommensgruppe entnommen wie den Bedarf für unabhängig davon, welche konkreten Beträge der Beklagte an und gezahlt hat; denn alle drei Kinder sind gleichrangig und haben damit gleiche Ansprüche auf Unterhalt gegenüber dem Beklagten.

Trennungsunterhalt kann die Klägerin in dem genannten Zeitraum nur in Höhe von 3.143,- DM verlangen; denn mit Anwaltsschreiben vom 24.04.1998 hat sie nur Unterhalt in dieser Höhe angemahnt. Eine höhere Unterhaltsforderung erfolgte erst mit Anwaltsschreiben vom 13.07.1998 (in Höhe von 4.377,25 DM).

Da der Beklagte auf den Ehegattenunterhalt 958,- DM monatlich gezahlt hat, sind noch restliche 2.185,- DM monatlich auszuurteilen.

Gleiches gilt hinsichtlich des Kindesunterhalts. Auszuurteilen sind 555,- DM ./. 322,- DM = 233,- DM.

Somit hat der Beklagte für den genannten Zeitraum von 3 Monaten an Kindesunterhalt noch insgesamt zu zahlen 699,00 DM

und an Trennungsunterhalt noch 6.555,00 DM.

Für Juli bis November 1998 (neue Tabelle zum Kindesunterhalt)

Beklagter 11.852,00 DM

./. 1.200,00 DM ./. 954,00 DM ./. 954,00 DM ./. 664,00 DM ./. 110,00 DM = 554,00 DM

Für Trennungsunterhalt verteilungsfähig 8.080,00 DM;

3/7 davon sind 3.463,00 DM.

Da der Beklagte darauf 958,- DM gezahlt hat, sind zu zahlen restliche 2.505,- DM monatlich.

Da der Beklagte auf den Kindesunterhalt 322,- DM monatlich gezahlt hat, sind darauf zu zahlen restliche 232,- DM monatlich.

Für den genannten Zeitraum von 5 Monaten hat der Beklagte zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 1.160,00 DM und an Trennungsunterhalt restliche 12.525,00 DM.

Für Dezember 1998 (volljährig)

Die Volljährigkeit berührt den Gleichrang der drei Kinder nicht. Es liegt kein Mangelfall vor.

Beklagter 11.852,00 DM

./. 1.200,00 DM ./. (IV/12) 1.102,00 DM ./. (III/12) 954,00 DM ./. (I/12) 664,00 DM ./. 110,- DM = 554,00 DM ./. 322,- DM = 232,00 DM

Für Trennungsunterhalt verteilungsfähig

bleiben 7.932,00 DM.

3/7 davon sind 3.399,- DM. Abzüglich gezahlter 958,- DM verbleiben zu zahlen restliche 2.441,00 DM.

Januar bis März 1999 (erhöhte Kindergeldzahlung)

Für sind nunmehr zu zahlen 664,- DM ./. 125,- DM = 539,- DM ./. 322,- DM = 217,- DM. Für den Zeitraum von drei Monaten verbleiben zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 651,00 DM

und an Trennungsunterhalt restliche (2.441,- DM x 3) 7.323,00 DM.

April bis Juni 1999 (ab April 1999 Teilanerkenntnis durch die notarielle Urkunde)

Zu titulieren sind an Kindesunterhalt weiterhin monatlich restliche 217,- DM

und an Trennungsunterhalt weitere restliche 2.441,- DM.

Für den genannten Zeitraum von drei Monaten hat der Beklagte wiederum zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 651,00 DM

und an Trennungsunterhalt restliche 7.323,00 DM.

Juli bis Dezember 1999 (neue Tabelle zum Kindesunterhalt)

Beklagter 11.852,00 DM ./. 1.200,00 DM ./. (IV/12) 1.120,00 DM ./. (III/12) 969,00 DM ./. (I/12) 675,00 DM ./. 125,- DM = 550,- DM ./. 322,.- DM = 228,- DM.

Für Trennungsunterhalt verteilungsfähig 7.888,00 DM 3/7 davon sind 3.381,- DM.

Abzüglich bereits titulierter 958,- DM verbleiben 2.423,- DM.

Für den genannten Zeitraum von 6 Monaten hat der Beklagte zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 1.368,00 DM und an Trennungsunterhalt restliche 14.538,00 DM.

Januar bis März 2000 (erhöhte Kindergeldzahlung)

Für sind nunmehr zu zahlen 675,- DM ./. 135,- DM = 540,- DM ./. 322,- DM = 218,- DM.

Für den genannten Zeitraum von drei Monaten hat der Beklagte zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 654,00 DM und an Trennungsunterhalt restliche (2.423,- DM x 3) 7.269,00 DM.

April bis Juni 2000 (Klägerin erwerbstätig)

Bei der Berechnung des Trennungsunterhalt ist nunmehr einzusetzen das anrechenbare Einkommen der Klägerin.

Sie verdiente netto monatlich 1.376,68 DM abzgl. Fahrtkosten für 25 km 412,50 DM abzgl. Kindergartenbeitrag 110,00 DM abzgl. Erwerbstätigenbonus 300,00 DM anrechenbares Einkommen 314,00 DM.

Da die Klägerin angesichts des Alters von Nadine zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, ist ihr ein Bonus gutzubringen, den der Senat hier in Höhe von monatlich 300,- DM für angemessen erachtet.

Vom Einkommen des Beklagten ist für

Trennungsunterhalt verteilungsfähig 7.888,00 DM. Abzgl. des Einkommens der Klägerin von 314,00 DM verbleiben 7.574,00 DM. 3/7 davon sind 3.246,- DM.

Abzgl. bereits titulierter 958,- DM verbleiben 2.288,- DM.

Für den genannten Zeitraum von drei Monaten sind vom Beklagten zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 654,00 DM und an Trennungsunterhalt 6.864,00 DM.

Juli bis September 2000 ( volljährig)

Trotz Volljährigkeit ändert sich am Gleichrang der Kinder wie zuvor bei Volljährigkeit gem. den §§ 1609 Abs. 2, 1603 BGB nichts.

Beklagter 11.852,00 DM

./. 1.200,00 DM ./. (IV/12) 1.120,00 DM ./. (IV/12) 1.120,00 DM ./. (I/12) 675,00 DM ./. 135,- DM ./. 322,- DM = 218,- DM.

Für Trennungsunterhalt verteilungsfähig 7.737,00 DM

Einkommen der Klägerin 314,00 DM

Differenz 7.423,00 DM.

3/7 davon sind 3.181,00 DM.

Abzgl. bereits titulierter 958,- DM verbleiben 2.223,- DM.

Für den genannten Zeitraum von 3 Monaten sind vom Beklagten zu zahlen an Kindesunterhalt restliche 654,00 DM

und an Trennungsunterhalt restliche 6.669,00 DM.

Oktober und November 2000 (Klägerin erzielte geringeres Gehalt, dafür aber zusätzlich Arbeitslosengeld)

Einkommen der Klägerin

aus Arbeitslosengeld wöchentlich 281,75 DM.

Das sind monatlich 1.220,92 DM.

Dieses wurde gekürzt, weil die Klägerin

monatlich 630,- DM dazu verdiente, um 201,61 DM,

so dass verbleiben 1.019,32 DM.

Zzgl. Gehalt der Klägerin 630,00 DM

abzgl. Fahrtkosten an nur noch zwei

bis drei Tagen in der Woche ./. 206,00 DM

ab erhöhter Kindergartenbeitrag ./. 184,00 DM

abzgl. Erwerbstätigenbonus jetzt noch ./. 200,00 DM

anrechenbares Einkommen 1.059,00 DM.

Für Trennungsunterhalt verteilungsfähiges

Einkommen des Beklagten 7.737,00 DM

Differenz 6.678,00 DM

3/7 davon sind 2.862,- DM.

Abzgl. schon titulierter 958,- DM verbleiben 1.904,- DM.

Für den genannten Zeitraum von zwei Monaten sind zu zahlen vom Beklagten an Kindesunterhalt restliche 436,00 DM und an Trennungsunterhalt restliche 3.808,00 DM.

Dezember 2000 bis März 2001

Der Beklagte hat weiterhin für Nadine zu zahlen monatlich 675,- DM ./. 135,- DM ./. 322,- DM = 218,- DM.

Für diesen Zeitraum von 4 Monaten hat der Beklagte an Kindesunterhalt zu zahlen restliche 872,00 DM.

Für die Zeit ab April 2001

verbleibt es zunächst bei der Pflicht des Beklagten, monatlich weitere 218,- DM für zu zahlen.

Die Summe der vom Beklagten für die Zeit von April 1998 bis März 2001 noch zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge ergibt 8.031,00 DM.

Die Summe der vom Beklagten nach vorstehender Berechnung für die Zeit von April 1998 bis November 2000 noch zu zahlenden Trennungsunterhaltsbeträge ergibt 75.315,00 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision - wie vom Beklagten angeregt - zuzulassen; denn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht entschieden worden (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Einkünfte aus Vermietung neben erheblichen Erwerbseinkünften der Kapitalbildung überlassen werden dürfen; denn angesichts des zwischenzeitlich gesunkenen Einkommens der Beklagten war für eine Kapitalbildung aus den Überschüssen aus Vermietung kein Raum mehr.

Ende der Entscheidung

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