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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 13 UF 247/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 II | |
ZPO § 233 |
13 UF 247/04
Beschluss
In der Familiensache (Entziehung der elterlichen Sorge)
hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 4. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Kindesmutter vom 17. März 2005 wegen Versäumung der Begründungsfrist hinsichtlich der befristeten Beschwerde gegen den am 06. Dezember 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beschwerdeführerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht bewilligt werden, denn sie war nicht ohne ihr Verschulden außer Stande, die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist gemäß §§ 520 Abs. 2, 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO einzuhalten, § 233 ZPO. Sie muss sich in diesem Zusammenhang ein Verschulden ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten ... zurechnen lassen, § 85 Absatz 2 ZPO. Diese haben bei Niederlegung des Mandats, die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 dem Gericht am 1. Februar 2005 mitgeteilt worden ist, sorgfaltswidrig weder einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt noch die Beschwerdeführerin auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Begründungsfrist am 6. Februar 2005 hingewiesen.
Ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten ist bereits darin zu sehen, dass diese bei Kündigung des Mandats nicht wenigstens zugleich um (erstmalige) Verlängerung der Begründungsfrist nachgesucht haben (BGH Beschluss vom 29. November 2000 - XII ZB 189/99 n.v.; Beschluss vom 5. Juni 1996 - XII ZB 76/96 - NJWE-FER 1996, 41). Eine solche Verpflichtung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das Mandat erst kurz vor Fristablauf niederlegt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 874, 875).
Ferner waren die damaligen Verfahrensbevollmächtigten verpflichtet, die Beschwerdeführerin spätestens zugleich mit der Kündigung des Mandats auf die laufende Begründungsfrist hinzuweisen und insoweit aufzuklären (vgl. BGHZ 7, 280, 286). Die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei Niederlegung des Mandats während laufender Berufungs- bzw. Beschwerdebegründungsfrist erfordert nicht nur den Hinweis auf diese Frist und deren Bedeutung, sondern auch die Aufklärung über die zur Wahrung der Frist zu treffenden Maßnahmen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten dieser daher erläutern müssen, dass es zur Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist entweder der Einreichung einer Beschwerdebegründungsschrift oder aber eines Antrages auf Fristverlängerung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bedurfte. Dabei ist davon auszugehen, dass eine unter Hinweis auf eine Mandatsniederlegung beantragte erstmalige Fristverlängerung regelmäßig bewilligt wird (BGH Beschluss vom 29. November 2000 - XII ZB 189/99 n.v.).
Das dargelegte Anwaltsverschuldens ist der Beschwerdeführerin nach § 85 Absatz 2 ZPO zuzurechnen und für die Versäumung der Frist ursächlich geworden.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist zurückzuweisen. Das Verfahren ist durch den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 11. Februar 2005 abgeschlossen. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung ist nicht möglich.
Ende der Entscheidung
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