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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 13 UF 260/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 17 I
Die Erhöhung der Klageforderung über den Jahresunterhalt hinaus führt nicht zu einem höheren Streitwert.

SchlHOLG, 4. FamS., Beschluß vom 19. Mai 2000, - 13 UF 260/98 -


Beschluß

13 UF 260/98

in der Familiensache (nachehelicher Unterhalt)

F

(RA Soblik)

./.

F

(RA'in Berlage)

werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 16. März 2000 zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der ursprünglichen Klage geforderte Betrag maßgeblich ist und eine Klageerhöhung nur insoweit und von demjenigen Zeitpunkt an den Streitwert erhöht, als sie den Unterhalt in den ersten zwölf Monaten nach Einreichung der ursprünglichen Klage betrifft. Der Senat folgt damit nicht der Ansicht des OLG Karlsruhe (2 WF 131/98), sondern der des OLG München = OLG Report München, Bamberg, Nürnberg 2000, S. 73). Nach dem klaren Gesetzesbefehl sollen die ersten zwölf Monate maßgeblich sein. Die Klageerweiterung ist, worauf die Gegenvorstellungen zu Recht hinweisen, zwar auch eine "neue" Klage; sie kann aber nicht bewirken, daß der Unterhaltszeitraum vor der Erweiterung des Klagantrages als streitwertmäßig nicht existent behandelt wird. Auch dieser Unterhaltszeitraum vor der Erhöhung ist Streitgegenstand.

Mit Blick auf § 14 GKG sind die Verhältnisse erster Instanz nur insoweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, als die Berufungsanträge auch den Streitgegenstand erster Instanz umfassen.

Ende der Entscheidung

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