Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 13 WF 106/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 1
Der Streitwert für eine Trennungsunterhaltsklage bestimmt sich nicht nach dem Jahreswert, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Scheidung, wenn letztere vor Ablauf eines Jahres eintritt.
13 WF 106/06

Beschluss

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Juni 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe - Familiengericht - vom 30. Mai 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin am 03.07.2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Teilstreitwert für den Kindesunterhalt auf 336,00 € (= 14 x 24,00 €) und der Gesamtstreitwert mithin auf 476,00 € festgesetzt wird.

Gründe:

Das Amtsgericht hat zutreffend den Teilstreitwert für die Abänderung des Trennungsunterhalts nicht nach dem Jahreswert bestimmt, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Abänderungsklage und Rechtskraft der Scheidung.

Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt oder dessen Abänderung gemäß § 42 Absatz 1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten oder abzuändernden Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet ist, ist streitig (vgl. u.a. OLG Hamburg v. 24.09.2001 - 12 WF 129/01, OLG-Report Hamburg 2002, 27; OLG Bremen v. 11.02.2000 - 4 WF 13/00, OLG-Report Bremen 2000, 151; OLG Hamm v. 06.02.1997 - WF 65/97, OLG-Report Hamm 1997, 127 jeweils m.w.N.)

Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Bremen und des OLG Hamburg an, dass der Streitwert dann geringer ist als der Jahresbetrag, wenn, wie hier, die Rechtskraft noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits eintritt (OLG Bremen v. 11.02.2000 - 4 WF 13/00, OLG-Report Bremen 2000, 151; OLG Hamburg v. 24.09.2001 - 12 WF 129/01, OLG-Report Hamburg 2002, 27; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 51, wohl auch OLG München JurBüro 1985, 742). Zwar ist für die Wertberechnung grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend, § 40 GKG. Wird jedoch Trennungsunterhalt verlangt, liegt darin bereits die immanente Erklärung, dass der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, für die Zeit bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begrenzt wird.

Ende der Entscheidung

Zurück