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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.01.2001
Aktenzeichen: 14 U 120/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 730 ff
Für die Auseinandersetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es unerheblich, ob sie den Kaufvertrag über Wohnungseigentum je zur individuellen Hälfte als GbR geschlossen haben oder nicht.

SchlHOLG, 14. ZS, Urteil vom 12. Januar 2001, - 14 U 120/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 120/00 11 O 407/99 LG Kiel

Verkündet am: 12. Januar 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Beklagten und Berufungsklägers,

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig-

gegen

Frau

Klägerin und Berufungsbeklagte,

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig-

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kock, den Richter am Oberlandesgericht Hellwig und den Richter am Amtsgericht Dr. Hess für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04. April 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 35.075,09 DM.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Höhe von 35.075,09 DM zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in erster Linie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:

Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; BGH MDR 1992, 679) geht der Senat davon aus, dass bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft verzichtet werden kann und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln gemäß den §§ 730 ff. BGB auch dann zugebilligt wird, wenn die nichtehelichen Partner kein ausdrückliches Gesellschaftsverhältnis begründet haben, sondern ein Grundstück nur in der Absicht gemeinsamer Erwirtschaftung erworben haben, das nach ihrer Vorstellung von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte. Das ist allerdings auch die Mindestvoraussetzung, die vorliegen muß und hier ohne weiteres vorliegt. Denn die Parteien hatten das in F gelegene Wohnungseigentum je zur ideellen Hälfte erworben, wodurch der gemeinsame Erwerbswille nach außen deutlich wurde. Das unterscheidet den Fall bereits von den Zweifelsfällen, mit denen sich die Rechtsprechung früher zu befassen hatte. Der BGH hatte nämlich anfänglich angenommen, es spreche gegen die Absicht der Partner, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, wenn der eine zwar Leistungen für den Erwerb erbringe, nur der andere aber Eigentümer werde (BGH FamRZ 1980, 664 = BGHZ 77, 55). Daran hat der BGH später unter Hinweis darauf nicht mehr festgehalten, dass die formal-dingliche Zuordnung des Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten könne, so dass die Position des Alleineigentümers infolgedessen nicht in jedem Falle ein ausschlaggebendes Indiz gegen eine gemeinschaftliche Wertschöpfung sei (BGH MDR 1992, 679).

Diese Zweifelsfragen stellen sich für den vorliegenden Kaufvertrag nicht, weil die Parteien den Grundbesitz von vornherein zu je einem Miteigentumsanteil erworben und gerade damit die gemeinschaftliche Wertschöpfung nach außen zweifelsfrei deutlich gemacht hatten. Da es auf die formal dingliche Zuordnung nicht ankommt, ist es unerheblich, dass die beiden Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Kaufvertrag mit dem Verkäufer nicht als GbR geschlossen haben. Für die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln kommt es - wie oben ausgeführt - allein auf eine wirtschaftliche und nicht auf eine rechtliche Betrachtungsweise an. Dabei ist es mit den Händen zu greifen, dass den Parteien die Unterschiede zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer GbR kaum bewusst waren. Für den Notar bestand auch keine Notwendigkeit, die Parteien auf den Unterschied hinzuweisen. Denn anders als bei Ehegatten ist es für die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln gerade nicht erforderlich, dass die Partner einen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweck verfolgen mußten (BGH FamRZ 1999, 1582). Es genügte vielmehr, dass sich aus den Absprachen der Parteien zum Grundstückserwerb - beide erwarben das Haus - der Schluss ziehen ließ, dass sie eine gemeinschaftliche Wertschöpfung vornehmen wollten, die auch das Scheitern der Lebensgemeinschaft überdauern würde. Die niedrigen Anforderungen an den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch leiten sich daraus her, dass es bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anders als bei Eheleuten keine gesetzlichen Regelungen dazu gibt, wie ein Ausgleich nach dem Scheitern der Beziehung stattfinden kann. Die Partner sind darauf angewiesen, sich abzusichern. Das haben die Parteien im vorliegenden Fall getan. Sie haben eine differenzierte Regelung über die Art der Finanzierung des Grundstückskaufs getroffen, indem sie sich darüber geeinigt haben, dass der Beklagte die überwiegenden Lasten tragen sollte. Die Regelung machte vor dem Hintergrund Sinn, dass die Klägerin 150.000,-- DM Eigengeld zur Verfügung stellen konnte und für den Kauf einsetzte. Daraus folgt, dass hier die Absicht gemeinsamer Wertschöpfung bei den Parteien nach außen deutlich zu Tage getreten ist. Da das für den Ausgleichsanspruch unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreicht, greifen die Bedenken des Beklagten gegen den Klagevortrag zur Begründung der Innengesellschaft zu kurz. Denn es kommt - wie ausgeführt - gerade nicht darauf an, dass die Parteien insoweit förmliche Absprachen treffen mußten. Es reichte, dass sie sich entschlossen hatten, mit dem Wohnungseigentum einen erheblichen Vermögenswert zu schaffen, der ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören sollte. Daraus folgt, dass der Beklagte der Klägerin wegen aller mit dem Immobilienerwerb zusammenhängenden Aufwendungen zum Verlustausgleich verpflichtet ist.

Ohne Erfolg macht der Beklagte ferner geltend, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nach §§ 730, 735 BGB zur Zeit unbegründet sei.

Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert sind, ihre jeweiligen Ansprüche isoliert geltend zu machen. Die jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, und ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (BGH NJW 1995, 188, 189 = MDR 1995, 53). Der BGH hat a.a.O. ausgeführt, dass der einzelne Gesellschafter aber dann isoliert Ansprüche geltend machen könne, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die Rechtsprechung begegnet werden solle, nicht bestehe. Sieht man daher nicht schon die Gegenüberstellung der jeweiligen Beträge im Rahmen dieses Rechtsstreits als eine ausreichende Bilanz an, so liegen jedenfalls diese Voraussetzungen vor. Es geht den Parteien nur noch um die Verteilung des unstreitig eingetretenen Verlustes, wie er sich nach dem Weiterkauf der Immobilie am 25. März 1999 herausgestellt hat. Andere Aufwendungen und Nutzungen haben die Parteien nicht geltend gemacht. Für das Bestehen weiterer Ansprüche ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte keine andere Nutzungsregelung für die Zeit verlangt, für die die Klägerin das Haus nach seinem Auszug allein bewohnte. Allein durch seinen Auszug ist dem Beklagten kein Entschädigungsanspruch gegen die Klägerin zugewachsen ( vgl. Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 745 ). Der Anspruch der Klägerin auf Verlustausgleich ist danach fällig.

Soweit der Beklagte im ersten Rechtszug schließlich behauptet hat, dass die Klägerin bei seinem Auszug aus der gemeinsamen Immobilie zum Ausdruck gebracht habe, dass er draußen sei, dass die Sache für ihn erledigt sei und dass sie alles andere regeln werde, ist das rechtlich unerheblich. Mit Recht hat der Beklagte das in der Berufungsinstanz auch nicht wieder aufgegriffen. Entscheidend ist nämlich, dass der Vortrag des Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sich diese Äußerungen der Klägerin auf den hier den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verlustausgleich nach § 735 BGB beziehen könnten. Die Parteien waren nach dem Scheitern ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ansprüchen Dritter ausgesetzt, die geregelt werden mussten. Es musste der Verkauf der gemeinsamen Immobilie in Angriff genommen werden, was naturgemäß einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachte. Nach dem Empfängerhorizont hatte der Beklagte keinen Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin mit ihrer als wahr zu unterstellenden Äußerung zum Ausdruck bringen wollte, dass sie mögliche Verluste alleine tragen würde.

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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