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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: 14 U 169/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 652
BGB § 675
Wird ein Auktionshaus mit dem Verkauf eines Grundstücks im Rahmen einer Auktion unter Vereinbarung einer Nachverkaufsfrist beauftragt, unterscheidet sich dieser Geschäftsbesorgungsvertrag von einem Maklervertrag, weil der Einlieferer bereits eine bindende Erklärung zur Veräußerung des Grundstücks abgibt, weshalb auch eine notarielle Beurkundung erforderlich wird und weil das Auktionshaus nicht lediglich vermittelnd tätig wird. Dann widerspricht das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses enthaltene Verbot des Eigenverkaufs auch während der Nachverkaufsfrist aber nicht dem Wesen des Vertrags und ist nicht nach § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 169/07

verkündet am: 27. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das am 24. September 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 77 %, der Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs.1, 540 Abs.2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280, 252 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

Der Beklagte hat durch den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten innerhalb der Nachverkaufsfrist seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden in Form entgangenen Gewinns entstanden ist.

Indem der Beklagte das Grundstück vor Ablauf der zweimonatigen Nachverkaufsfrist ohne Mitwirkung und Zustimmung der Klägerin an einen Dritten, nämlich Herrn S, veräußert und zudem aufgelassen hat, hat er gegen ihm obliegende Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Einlieferungsvertrag vom 23. Februar 2006 verstoßen.

Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, war der Beklagte nach den Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet, den Verkauf des Grundstücks ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Klägerin innerhalb der Nachverkaufsfrist zu unterlassen. Diese Pflicht ergibt sich aus den Bestimmungen in § 2 Ziff. 3, 4 und 6 des Vertrages Anlage 2. In § 2 Ziff. 3 des Vertrages ist bestimmt, dass der Beklagte die Auslobung bis zur Beendigung des Auktionstermins einschließlich der vereinbarten Frist zum Nachverkauf aufrecht zu erhalten hat. Dieser Pflicht steht die Pflicht der Klägerin zur öffentlichen Ausbietung in § 2 Ziff. 4 der Vertragsbestimmungen gegenüber, die spätestens nach Ablauf der 2-Monatsfrist endet. Dass der Beklagte als Einlieferer durch den Vertrag gebunden sein sollte, wird nochmals dadurch klargestellt, dass in § 2 Ziff. 4 S. 3 der Vertragsbestimmungen der Anlage 2 festgehalten wird, dass er verpflichtet ist, den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor dem Ablauf der vereinbarten Nachverkaufsfrist zu kündigen. Verfügt der Einlieferer anderweitig über den Einlieferungsgegenstand, so verstößt er auch gegen seine Pflicht, die Auslobung aufrecht zu erhalten, da diese auch beinhaltet, nicht mit Dritten bindende Verträge zu schließen. Dass der Beklagte als Einlieferer sogar die Pflicht hatte, jegliche Handlungen zu unterlassen, durch die der Nachverkauf verhindert oder wesentlich erschwert würde, ergibt sich im Rückschluss aus § 2 Ziff. 7 der Anlage 2, in dem bestimmt ist, dass die vereinbarte Courtage auch zu bezahlen ist, wenn der Einlieferer gegen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verstößt oder in sonstiger Weise die Durchführung der Auktion oder des Nachverkaufs verhindert oder erschwert.

Die maßgeblichen Bestimmungen in Anlage 2 des Einlieferungsvertrages waren auch wirksam vereinbart worden.

Bei diesen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 BGB, die wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Das Verbot des Eigenverkaufs ist nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Verbot des Eigenverkaufs innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Versteigerungstermin stellt keine unangemessene Benachteiligung des Einlieferers dar.

Eine unangemessene Benachteiligung wäre zwar nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Maklervertrag oder einen Vertrag, der nach seinem Inhalt einem Maklervertrag im Wesentlichen gleichgestellt ist, handelt. Denn da nach § 652 BGB der Maklerkunde bei allen Vertragsgestaltungen einschließlich des Alleinauftrages der "Herr des Geschäfts" bleibt (Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl., Rnr. 293) und ihm nach § 652 BGB immer die Freiheit bleibt, sich persönlich ohne Mitwirkung des Maklers um das Zustandekommen des gewünschten Vertrages zu bemühen, weicht eine Klausel, die den Alleinverkauf untersagt, vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 652 BGB ab (vgl. OLG Schleswig, 14 U 41/00; BGH NJW 1984, 360).

Der hier streitgegenständliche Vertrag war jedoch kein Maklervertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB (vgl. KG, NJW-RR 2001, 1098; auch BGH NJW 1983, 1186 für das Verhältnis zwischen Auktionator und Bieter; offen gelassen in BGH NJW 1996, 527). Durch den Vertrag, der in § 1 des Einlieferungsvertrages auch als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet wurde, wurde die Klägerin als Auktionshaus mit dem Verkauf im Rahmen der Auktion und innerhalb der Nachverkaufsfrist beauftragt. Der Vertrag unterscheidet sich insofern von einem Maklervertrag, als der Einlieferer bereits eine bindende Erklärung zur Veräußerung des Grundstücks abgibt, weshalb auch eine notarielle Beurkundung erforderlich ist und erfolgte. Er weicht ferner vom typischen Maklervertrag in § 652 BGB ab, weil das Auktionshaus auch eine Pflicht zur Tätigkeit übernimmt. Anders als beim Maklervertrag wird der Auktionator nicht lediglich vermittelnd tätig. Dies gilt nicht nur während der Versteigerung, sondern auch in der Nachverkaufsfrist, in der der Auktionator weiterhin einen Vertrag ohne Mitwirkung des Einlieferers abschließen kann. Eine Ähnlichkeit zum Maklervertrag besteht lediglich darin, dass die Vergütung vom Abschluss eines Kaufvertrages abhängt. Dies führt aber nicht dazu, dass der Vertrag so stark dem Maklerrecht angelehnt ist, dass das Verbot des Eigenverkaufs seinem Wesen widerspricht.

Auch ansonsten wird der Einlieferer durch die entsprechenden Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt. Die Frist von 2 Monaten ist nicht übermäßig lang, so dass der Einlieferer in seinen Rechten dadurch nicht erheblich eingeschränkt wird. Ferner besteht ein berechtigtes Interesse des Auktionshauses daran, dass - so lange das Auktionshaus ohne weitere Mitwirkung des Einlieferers die Veräußerung vornehmen kann - der Einlieferer diese nicht vereitelt, indem er das Grundstück selbst veräußert oder gar übereignet.

Durch die Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Gesamtschaden in Höhe von 4.800,00 € entstanden, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.Juni 2008 im Berufungsverfahren unstreitig gestellt haben. Diesen Schaden hat der Beklagte der Klägerin zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92,97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft lediglich eine Einzelfallentscheidung, die ihre Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen hat.

Ende der Entscheidung

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