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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: 14 U 61/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 404
BGB § 414
BGB § 414 c. i. c
Zur Frage, wie Leasingvertrag abzuwickeln ist, wenn das Finanzierungsmodell scheitert.

SchlHOLG, 14. ZS, Urteil vom 15. Dezember 2000, - 14 U 61/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 15. Dezember 2000

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Beklagten und Berufungsklägerin,

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Streithelferin der Klägerin und Berufungsbeklagten:

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2000 durch für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. April 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Itzehoe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte in Abänderung der Zinsentscheidung zur Zahlung von 37.344,20 DM nebst 4 % Zinsen auf 34.777,49 DM seit dem 1. April 1998 verurteilt wird. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 47.344,20 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung sowie auf Herausgabe nach Beendigung eines Leasingvertrages in Anspruch.

Die Beklagte bestellte bei der Streithelferin, der Fa. Autohaus, am 25.08.1994 einen BMW 316 i Compact. Nach der der Bestellung zugrundeliegenden Vereinbarung sollte über das Fahrzeug ein Leasingvertrag mit der Fa. BSL geschlossen werden. Nach der Lieferung des Fahrzeug kam es am 13.10.1994 zum Abschluss eines entsprechenden Leasingvertrages. In dem Leasingvertrag war ein Rechnungsendbetrag in Höhe von 39.100,-- DM brutto sowie eine Leasingdauer von 42 Monaten vereinbart. Die Bruttoleasingrate betrug 885,87 DM monatlich. Der Restwert war in dem Leasingvertrag mit 9.775,-- DM (= 25 %) angegeben. Schon vor der Bestellung hatten die Beklagte und die Streithelferin vereinbart, dass die Beklagte das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit für 10 % der Anschaffungskosten erwerben werde. Entsprechend dem zugrundeliegenden Modell ("Flens-Modell") schloss die Beklagte am 13.10.1994 neben dem Leasingvertrag auch einen Verwaltungsvertrag mit der Fa. HeGro ab. Der Vertrag sah vor, dass die Beklagte an die Gesellschaft 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlen sollte. In § 3 übernahm die Fa. HeGro dafür die Verpflichtung gegenüber der Fa. BSL, die Leasingraten zu zahlen. In § 5 des Verwaltungsvertrages verpflichtete sich die Fa. HeGro weiter, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten.

Die Refinanzierung der Leasingverträge übernahm die Klägerin, wobei sie mit der Fa. BSL unter dem 25.07.1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbarte. Die Leasingraten wurden für 8 Monate von Oktober 1994 bis Mai 1995 gezahlt. Da keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 13.06.1996 kündigte sie den Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. Mit der Klage hat die Klägerin sowohl die Herausgabe wie auch die Zahlung von offenen 37.344,20 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass ihr Ehemann im Sommer 1994 bei der Streithelferin einen Besuch gemacht habe. Bei dieser Gelegenheit habe deren Mitarbeiter, der Zeuge Petrat, erklärt, dass ihm die Streithelferin den Abschluss eines besonders günstigen Leasingvertrages für eine BMW-Limousine anbieten könne, der mit einem Verwaltungsvertrag gekoppelt sei. In der Folgezeit sei ihr Ehemann dann wiederholt sowohl von Herrn P als auch von Herrn N auf den Abschluss der beiden bezeichneten Verträge angesprochen worden. Dabei sei ihm versichert worden, dass die Fa. HeGro nach Abschluss des Verwaltungsvertrages sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag alleinverantwortlich übernehmen werde. Herr N habe erklärt, dass "sie die Fa. BSL seien". Aufgrund des betrügerischen Verhaltens der Initiatoren H und L stünden ihr sowohl vertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Fa. BSL und die Fa. HeGro zu.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen wird, dem Zahlungsbegehren in Höhe von 37.344,20 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 01. Januar 1996 sowie dem Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeuges BMW 316 i Compact stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie folgendes geltend macht:

Die Klägerin könne nicht besser gestellt werden als die Fa. BSL. Herr N habe ausdrücklich am 25.08.1994 zugesichert, dass es mit der Einmalzahlung von 60 % und der späteren Restzahlung von 10 % getan sei. Der Zeuge P habe den Ehemann der Beklagten auf das günstige Modell angesprochen. Er habe es als einheitliches Modell dargestellt. Der Zeuge P habe auch den Verwaltungsvertrag für die Fa. HeGro unterschrieben. Die Beklagte habe von dem dem Modell innewohnenden Risiko nichts gewusst. Der Schaden werde bestritten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihre Auffassung aus dem Parallelverfahren, das ihr der Zahlungsanspruch als Zedentin zustehe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß dem hier mit einbezogenen Beweisbeschluss vom 15. September 2000 durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.11.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Ergebnis der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 37.344,20 DM zu.

Gemäß der mit der Fa. BSL vereinbarten Globalabtretung und dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 25. Juli 1994 kann die Klägerin von der Beklagten nicht nur die rückständigen Leasingraten nebst Verzugszinsen und vereinbarten Restwert, sondern auch die Herausgabe des Leasingfahrzeuges nach dem Leasingvertrag Nr. 10692 verlangen.

Gegen die Wirksamkeit der Globalabtretung sowie der Sicherungsübereignung bestehen keine Bedenken. Die einzelnen Forderungen sind bestimmbar und nach der neueren BGH-Rechtsprechung (WM 1996, 1128) bedarf es auch nicht einmal mehr einer ausdrücklichen Regelung wie in Ziff. 7 über die Pflicht des Sicherungsnehmers, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden. Eine mögliche Übersicherung der Klägerin oder eine sittenwidrige Knebelung der Fa. BSL im Sinne von § 138 BGB hat nicht vorgelegen.

Die Fa. BSL war trotz der Globalabtretung frei, die Leasingverträge mit den Leasingnehmern zu schließen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Fa. BSL durch die Globalzession, bzw. durch die Sicherungsübereignung zu Gunsten der Klägerin unmöglich gemacht wurde, weiteres betriebsnotwendiges Fremdkapital aufzunehmen und weitere Gläubiger zu befriedigen. Ersichtlich gab es solche Gläubiger nicht. Die jeweiligen Autohändler wurden stets vollständig befriedigt. Für die wirksame Sicherungsabtretung genügte es im übrigen, dass die Fa. BSL der Klägerin eine Kopie des jeweiligen Leasingvertrages mit den Fahrzeugdaten zuleitete.

Die Wirksamkeit der Globalabtretung und der Sicherungsübereignung bedeutete aber nicht, dass die Klägerin damit zugleich berechtigt war, wegen Zahlungsverzugs mit Schreiben vom 13.06.1996 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages zu erklären. Die Frage kann hier aber dahinstehen, weil die Kündigung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr von Bedeutung ist. Entscheidend ist nämlich, dass die in dem Leasingvertrag vorgesehene Leasingzeit von 42 Monaten unstreitig am 13.04.1998 abgelaufen war. Hinzukommt, dass die Beklagte als Leasingnehmerin bis zur Beendigung der ordentlichen Leasingzeit und auch darüber hinaus bis jetzt im Besitz des Fahrzeugs geblieben ist. Das hat zur Folge, dass die Klägerin, wie sie dies mit der mit Schriftsatz vom 11.05.2000 eingereichten Aufstellung im einzelnen aufgeschlüsselt hat, einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die rückständigen 34 Leasingraten unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung an die Klägerin zahlen muss. Die leasingtypische Abzinsungsproblematik spielt dabei keine Rolle mehr. Hat der Leasingnehmer schuldhaft die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages veranlasst, so ist er verpflichtet, als Schaden die abgezinsten Leistungen zu erstatten, und zwar einschließlich des evtl. zusätzlich noch einkalkulierten abgezinsten Restwertes, damit der Leasinggeber die Vollamortisation, aber auch nicht mehr, erhält. Schadensmindernd werden so die Vorteile angerechnet, die dem Leasinggeber durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages entstehen. Im vorliegenden Fall fehlt es an solchen Vorteilen, weil die Beklagte das Fahrzeug behielt und die Lage damit so war, als wenn die Klägerin nicht gekündigt hätte. Das bedeutet, dass die Klägerin nach den üblichen Vertragsdaten abrechnen kann, ohne dass es auf die fristlose Kündigung ankommt.

Die grundlegenden Rechtsfragen hat der Senat in seinem Urteil vom 03.03.2000 - 14 U 72/99 - alle abgehandelt. Daran wird festgehalten. Der Senat hat in dem Urteil a.a.O. auch ausgeführt, dass die Klägerin nur so viele Rechte hat wie die Zedentin, von der sie ihre Rechte ableitet. Die Leasinggeberin, die Fa. BSL, war mit der Fa. HeGro eng verknüpft, so dass jeder von jedem alles gewusst hat. Das bedeutete aber nicht, dass die Fa. BSL der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung zusagte, dass sie mit ihrer Zahlung an die Fa. HeGro von ihren Verpflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft befreit sei. Der Inhalt des Leasingvertrages und des Verwaltungsvertrages steht dagegen. Aus ihm ergibt sich, dass das Risiko für das Scheitern des Modells bei der Beklagten blieb.

Nicht ausreichend war, dass die Leasinggesellschaft mit der Einmalzahlung an die Fa. HeGro geworben und die Erwartung erweckt hat, dass die Leasingnehmerin nach der Einmalzahlung praktisch von den Raten frei sein würde. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Fa. BSL damit gegenüber den Leasingnehmern das in dem Modell liegende Spekulationsrisiko übernommen hätte. Das hat nach der Bekundung des Zeugen H auch die Streithelferin durch ihre Mitarbeiter oder ihren Geschäftsführer nicht zugesichert. Der Senat hat in seinem Urteil a.a.O. (S. 12) darauf hingewiesen, dass sich aus dem Verwaltungsvertrag nichts für die Auffassung entnehmen lässt, dass die Fa. HeGro durch den Vertrag mit der Fa. BSL die Schuld der Leasingnehmer gemäß § 414 BGB übernahm. Ebenso wenig gibt der Wortlaut etwas her für eine Übernahme der Leasingschuld nach § 415 BGB. Dass bei den Kunden wie der Beklagten die Erwartung erweckt wurde, dass mit der Zahlung an die Fa. HeGro ihre Verpflichtung aus dem Leasingvertrag erledigt war, bedeutete nicht, dass der Verwaltungsvertrag mit der Fa. HeGro zu Gunsten der Beklagten mündlich geändert worden wäre. In § 8 war ausdrücklich niedergelegt worden, dass mündliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien bedurften. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine solche Schriftformklausel mündlich aufgehoben und entsprechende Nebenabreden dann abweichend mündlich getroffen werden können. Dass so etwas gewollt war, hat die Beklagte aber nicht substantiiert. Dafür ist auch nichts ersichtlich, da nach Abschluss der schriftlichen Verträge keine Absprachen zwischen den Beteiligten mehr getroffen wurden.

Daran ändert auch das Schreiben des Geschäftsführers L der Fa. BSL vom 16.01.1996 nichts, in dem dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass die BSL bei Abschluss des Leasingvertrages ausdrücklich der Schuldübernahme zugestimmt habe. Rechtlich lag darin nur eine unverbindliche Stellungnahme. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages war klargestellt, dass die Fa. HeGro nur verpflichtet war, mit schuldbefreiender Wirkung die vereinbarten Leasingraten an die Fa. BSL zu zahlen. Klar war aber auch, dass das Risiko der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit der Fa. HeGro bei den Auftraggebern, also den Leasingnehmern verblieb. An keiner Stelle findet sich etwas dazu, dass der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer änderte, die monatlichen Leasingraten zu zahlen, wenn die Fa. HeGro nicht mehr zahlen konnte. Wäre das anders gewesen, so hätte die in § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die Fa. HeGro gegenüber den Auftraggebern per 30.06. und 31.12. des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte, sinnlos gewesen. Denn diese Abrechnungspflicht erklärte sich ausschließlich aus dem Umstand, dass die Leasingnehmer ein Interesse daran haben mussten, festzustellen, ob die von ihnen geschuldeten Leasingraten auch regelmäßig gezahlt wurden.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht der Beklagten gegen die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (c.i.c.) oder gar wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB ein Anspruch auf Freistellung nicht zu.

Dass die Streithelferin, die Autohändlerin, Erfüllungsgehilfin der Leasinggesellschaft war und die Fa. BSL sich daher die Erklärungen des Verkäufers P oder des Juniorchefs N entgegenhalten lassen müsste, ist nicht zweifelhaft. Die Behauptung der Beklagten, dass ihr von Seiten des Autohauses zugesichert worden sei, dass bei Zahlung von 60 % der Kaufsumme alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt seien und sie dann mit weiteren 10 % nach Ablauf der Leasingzeit das Auto erwerben könne, hat sich nach der Bekundung ihres Ehemannes als Zeugen so nicht bestätigt. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, den zum Termin sistierten Sohn der Beklagten zusätzlich als Zeugen zu vernehmen, da er nach der Behauptung der Beklagten nur das bestätigen soll, was sein Vater schon bekundet hat. Diese Bekundung ist im Sinne der Beklagten nicht nur unergiebig geblieben, sondern sie hat vielmehr im Gegenteil deutlich gemacht, dass den Eheleuten H das sie möglicherweise treffende Risiko ( selbstverständlich ) bewusst gewesen und von der Streithelferin auch nicht abgenommen worden ist.

Das wird deutlich an der Bekundung des Zeugen, dass er anfangs misstrauisch gewesen sei und deshalb die Kaufverhandlungen wieder abgesagt habe. Der Zeuge H hat glaubhaft dargestellt, dass er, bzw. die Beklagte nicht leichtfertig die Vertragskonstruktion übernahmen, sondern sich durchaus bewusst waren, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelte, in dem auf der einen Seite die Streithelferin als Autoverkäuferin und auf der anderen Seite die Leasinggesellschaft und weiter die Verwaltungsgesellschaft waren. Der Zeuge hat betont, dass es immer hin und her gegangen sei, was verständlich ist, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte für nur 70 % des normalen Preises ein Auto erwerben sollte. Der Zeuge hat bestätigt, dass er sich gesagt habe, das könne nicht normal gehen, wenn er das Auto für 70 % des Preises erhalte. Dass die Zeugen P und N diese Zweifel in der Weise sachlich ausgeräumt hätten, dass sie die zu schließenden Verträge falsch erläuterten, hat der Zeuge nicht bestätigt. Der Zeuge hat lediglich wiederholt darauf verwiesen, dass er auf die Bonität der Fa. Autohaus vertraut und sich deswegen mit dem Hinweis der Mitarbeiter der Streithelferin "die BSL sind wir" beruhigt habe. Sachlich konnten aber weder er noch seine Ehefrau, die Beklagte, daraus etwas dafür entnehmen, dass die Streithelferin für das Gelingen des Geschäftes einstehen wollte. Niemand kann sich der Erkenntnis verschließen, dass der Erwerb eines neuen Fahrzeuges zu einem Bruchteil des üblichen Kaufpreises nicht ohne jedes Risiko möglich ist. Dieses Risiko erschloss sich ohne weiteres aus den unterzeichneten schriftlichen Verträgen. Damit war klar, dass es sich bei dem von der Streithelferin vorgestellten Leasingmodell um eine Erwartung der Beteiligten handelte, dass die Zahlung von 60 % ausreichen würde, um die Leasingschuld zu begleichen. Beglichen war diese aber erst dann, wenn auch alle Leasingraten gezahlt waren. Aus dem Verwaltungsvertrag war ebensowenig wie aus dem Leasingvertrag eine Regelung dafür zu entnehmen, dass das Risiko von der Leasinggeberin oder der Streithelferin übernommen werden sollte. Trotz allen Drängens durch Mitarbeiter der Streithelferin haben das auch die zum letzten Termin erschienenen Zeugen P und N nach der Bekundung des Zeugen H nicht getan.

Wegen der Höhe bestehen gegen den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch keine durchgreifenden Bedenken.

Sie hat die Vertragsdaten im einzelnen dargelegt: Laufzeit 42 Monate, Rückstand 34 Monate und Restlaufzeit 0 Monate. Für die rückständigen 34 Monate hat sie sich incl. 7 % Verzugszinsen einen Betrag von 28.962,07 DM netto errechnet. Bei 6,5 % Verzugszinsen ergibt sich entsprechend ein Betrag von nur 28.757,59 DM netto. Hinzuzusetzen ist jeweils der nicht abgezinste vereinbarte Restwert in Höhe von 8.500,-- DM (25 % ohne MWSt.). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 03.03.2000 ausgeführt hat, kann die Klägerin lediglich einen Verzugszins von 6,5 % wegen der Rückstände zugrundelegen. Geht man hiervon aus, so hat sie zutreffend einen Ablösewert von 37.257,59 DM ohne MWSt. errechnet. Auf diesen Betrag kann die Klägerin allerdings - anders als es bei offenen abgezinsten Leasingraten der Fall gewesen wäre - Mehrwertsteuer verlangen, wie sie dies auch mit der Klage getan hat. Bei dem sog. Ablösebetrag ist das, da es sich um Schadensersatz handelt, grundsätzlich nicht der Fall, weil ein Leistungsaustausch nicht zugrunde liegt (BdF-Erlass vom 15.07.1981, BB 1981, 1447). Für rückständige Leasingraten - und nur um solche geht es im vorliegenden Verfahren - trifft das indessen nicht zu, so dass die geltend gemachte Forderung in Höhe von 37.344,20 DM nicht zu beanstanden hat.

Der Herausgabeanspruch der Klägerin folgt unmittelbar aus dem Leasingvertrag. Nach Ziff. XVI Ziff. 1 hat der Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrages das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen herauszugeben. Ein Übernahmerecht hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag nicht. Ein solches ergibt sich auch aus dem mit der Streithelferin geschlossenen Kaufvertrag vom 25.08.1994 im Verhältnis zur Klägerin nicht. Denn diese Vereinbarung bezieht sich ersichtlich auf § 5 des Verwaltungsvertrages, nach der die Beklagte gegen die Fa. HeGro einen Anspruch darauf hatte, dass diese ihr das Fahrzeug zu 10 % des ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anbot. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 03.03.2000 (S. 14) darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der Fa. HeGro nichts zu tun hatte. Sie hatte lediglich die Aufgabe, die Leasingverträge der Fa. BSL zu refinanzieren, und es war nicht ihre Aufgabe, die Risiken für die Leasingnehmer einzuschätzen, die diese bereit waren einzugehen. Zwar hätte es im eigenen Interesse der Klägerin nahegelegen, ggf. nachzufragen, was es mit der Fa. HeGro auf sich hatte. Eine Verpflichtung gegenüber den Leasingnehmern hatte sie insoweit aber nicht.

Verzugszinsen stehen der Klägerin auf den geltend gemachten Betrag nur insoweit zu, als darin keine Zinsen enthalten sind. Nach § 289 BGB sind von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass von der Klageforderung in Höhe von 37.344,20 DM die von der Klägerin bereits abgerechneten Zinsen für die rückständigen 34 Monate herauszurechnen sind. Dabei wird mangels eines abweichenden schlüssigen Klagvorbringens davon ausgegangen, dass die Klägerin selbst die während der Laufzeit des Leasingvertrages angefallenen Zinsen bereits in ihrer Abrechnung eingerechnet hat. Hierbei handelt es sich rechnerisch um einen Betrag von 2.566,71 DM. Auf den danach verbleibenden Betrag von 34.777,49 DM stehen der Klägerin die zuerkannten Zinsen in Höhe von 4 % ab 01.04.1998 ( Ende der eigenen Zinsberechnung der Klägerin ) zu.

Nach allem konnte die Berufung im wesentlichen keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 Abs. 2, 101 ZPO zurückzuweisen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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