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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 02.06.2000
Aktenzeichen: 14 UF 180/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 709 | |
ZPO § 717 | |
ZPO § 718 |
SchlHOLG, 14. ZS, Teilurteil vom 02. Juni 2000, - 14 U 180/99 -
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teilurteil
14 U 180/99 2 O 104/99 LG Itzehoe
Verkündet am: 16. Juni 2000
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Beklagter und Berufungskläger,
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte,
hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf den Antrag des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe mit der Maßgabe geändert, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00 DM vorläufig vollstreckbar ist.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 718 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Der Antrag des Beklagten hat in der Sache auch Erfolg.
Angesichts des in der Hauptsache am 7. Juli 2000 bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung bestehen keine Bedenken, der in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken OLGR 1998, 271) und Literatur (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 709 Rdnr. 3) vertretenen Auffassung zu folgen, dass die Sicherheit nicht nur nach den Kosten, sondern insgesamt nach den für den Gläubiger nachteiligen Vollstreckungswirkungen zu bemessen ist, wenn durch das vorläufig vollstreckbare Urteil die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Die eigentliche Vollstreckung des Urteils bezieht sich zwar nur auf die Kosten, allgemein anerkannt ist aber, dass die Höhe der Sicherheitsleistung dem bei der Vollstreckung vor Rechtskraft einem Vollstreckungsschuldner drohenden Schaden gemäß § 717 ZPO vorbeugen soll. Dieser umfasst bei der Vollstreckungsgegenklage aber nicht nur die in erster Instanz angefallenen Kosten, sondern auch den Zahlungsanspruch des Beklagten, der durch das angefochtene Urteil gehindert wird, aus der vollstreckbaren Urkunde gegen die Klägerin der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde erst dann erfolgt, wenn der Schuldner und Kläger der Vollstreckungsgegenklage die in dem nicht rechtskräftigen Urteil festgesetzte Sicherheit leistet (LG Bonn MDR 1983, 850; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 775 Rdnr. 4). Das erklärt sich daraus, dass so mögliche Ansprüche des Beklagten der Vollstreckungsgegenklage nach § 717 ZPO im Falle eines endgültigen Unterliegens des Gegners ersetzt werden können. Damit das im vollen Umfange geschieht, muss der gesamte Ersatzanspruch abgedeckt werden. Dazu gehören aber auch die Ansprüche des Beklagten, die er wegen des vorläufig vollstreckbaren Urteils gegen die Klägerin nicht mehr durchzusetzen vermag.
Ende der Entscheidung
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