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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 15 UF 111/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1613 II

Entscheidung wurde am 20.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Zur Bewertung eines Hausgrundstücks im Anfangsvermögen, das die Ehefrau im Laufe der Ehe geerbt hat, in das der Ehemann aber zuvor Arbeitskraft und Vermögen investiert hatte.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 111/05

verkündet am: 5. April 2006

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 4. Mai 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.

Die Parteien hatten am 24. November 1971 geheiratet. Der vom Kläger gestellte Scheidungsantrag ist der Beklagten am 21. September 1998 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 30. Dezember 1999 (Amtsgericht - Familiengericht - Bad Segeberg 13 F 672/98) geschieden worden.

Während der Ehe erbte die Beklagte nach ihrem verstorbenen Vater 1993 ein Hausgrundstück, in dem die Parteien bereits zuvor wohnten. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 1. April 1993. Bis zur Trennung der Parteien ist das Haus auf dem Grundstück als Ehewohnung genutzt worden. In der Zeit von 1971 bis 1977 ist das Haus aus- und umgebaut worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 28.330,57 € nebst Zinsen - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht - Familiengericht - wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, der Wert des Hausgrundstücks sei nicht zutreffend ihrem Anfangsvermögen zugerechnet worden. Zu berücksichtigen sei bei der Wertbestimmung, dass hier die Ausbaumaßnahmen in Selbsthilfe vorgenommen worden seien. Der Kläger gestehe selbst zu, dass mindestens 50 % der wertverbessernden Maßnahmen durch seinen Schwiegervater erbracht worden seien. Die finanziellen Mittel für die Ausbau- und Umbaumaßnahmen seien mithin nicht ausschließlich vom Kläger erbracht worden. Es hätte deshalb berechnet werden müssen, inwiefern sich der Anteil an der Wertverbesserung auswirke. Ein Anspruch ihrer Eltern ergebe sich im Verhältnis zum Kläger für dessen Leistungen nicht. Ein Abzug des Werts der Wertverbesserung sei nicht vorzunehmen. Die Wertverbesserung sei entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Sollte dies anders sein, wären allein wertverbessernde Maßnahmen durch die Parteien selbst zu berücksichtigen, nicht aber solche ihrer Eltern. Die Wertverbesserungen seien entsprechend nicht vollständig in den Zugewinnausgleich einzustellen. Weiter zu rügen sei, dass kein Hinweis gemäß § 139 ZPO hinsichtlich des Umfanges der finanziellen Mittel für den Ausbau des Hauses ergangen sei.

Im Übrigen sei zum Endvermögen die vorgetragene weitere Verbindlichkeit von 20.000,00 DM unberücksichtigt geblieben. In den Entscheidungsgründen des Urteils sei diese Belastung überhaupt nicht erwähnt worden.

Die Beklagte beantragt,

das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung sei die Problematik des Hausgrundstückes richtig berücksichtigt worden. Der Hausausbau sei eine gemeinsame Lebensleistung der Parteien, die im Zugewinn auszugleichen sei. Es sei umstritten, was von wem geleistet worden sei. So habe er erhebliche Mittel aus Bausparverträgen in die Finanzierung der Ausbaumaßnahmen eingebracht. Er habe über deutlich höhere Einkünfte als der Vater der Beklagten verfügt. Der allergrößte Teil der Geldmittel sei von ihm aufgebracht worden. Zugewendet im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB sei die Immobilie im Wert ohne die Investitionen der Ehegatten.

Zutreffend seien die von der Beklagten geltend gemachten Verbindlichkeiten mit 20.000,00 DM im Endvermögen nicht berücksichtigt worden. Unsubstantiiert sei erklärt worden, dass eine solche Verbindlichkeit bestehe. Die Beklagte habe aber überhaupt kein Darlehen aufnehmen müssen, weil sie sich einen Betrag von 55.000,00 DM einseitig vom Konto der Parteien zugeeignet habe. Das Darlehen als solches werde deshalb nach wie vor bestritten.

Seinerseits werde zur Zugewinnausgleichsberechnung gerügt, dass die Direktversicherung bei der Alten Leipziger schon am 31. März 1998 gekündigt und ausgezahlt worden sei. Der Rechtshängigkeitsstichtag sei aber erst der 21. September 1998. Der Wert der angeschafften Möbel sei zu diesem Zeitpunkt nicht identisch mit dem Kaufpreis für die Möbel 1/2 Jahr zuvor. Nach Anschaffung und Ablauf eines halben Jahres sei der Wert unterhalb der Hälfte des Anschaffungswertes zu bemessen. Die Erträge aus der Direktversicherung seien verbraucht gewesen. Das gleiche gelte für das Bauspardarlehen, das aufgenommen worden sei, um erheblichen trennungsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Konkrete Gegenwerte seien nicht mehr vorhanden gewesen. Der Pkw Mercedes sei zwar vom Autohändler für 30.000,00 DM am 5. August 1999 in Zahlung genommen worden. Hierbei habe es sich aber nicht um den tatsächlichen Fahrzeugwert gehandelt. Es sei ein versteckter Rabatt bei Inzahlungnahme - wie im Autohandel üblich - erfolgt. Der Wert des Fahrzeuges möge gemäß § 287 ZPO auf etwa 25.000,00 DM bis 26.000,00 DM geschätzt werden. Wenn der Wert des Pkw Opel Corsa in seinem Anfangsvermögen mit der Hälfte angesetzt werde, so müsse auf der anderen Seite im Endvermögen der Beklagten der Wert des Fahrzeuges ebenfalls zur Hälfte angesetzt werden. Es könne nicht auf der einen Seite hälftig, auf der anderen Seite voll eine Berücksichtigung erfolgen.

Wegen des weiter gehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Seefeld. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 1. Februar 2006 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 6. März 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB.

Der Hauptstreitpunkt der Parteien bezieht sich auf die Bewertung des Hausgrundstückes, das die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters - zum hier maßgeblichen Stichtag am 1. April 1993 - geerbt hat. Grundsätzlich zählt der volle Wert des Grundstückes infolge der Erbschaft gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zum privilegierten Vermögen, das indexiert dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnen ist. Grundsätzlich nimmt der andere Ehepartner an diesem Wertzuwachs nicht teil. Es handelt sich um einen Wertzuwachs, der nicht auf dem Umstand der Ehe der Eheleute beruht. Entsprechend reduziert sich das Endvermögen einer Partei um den Wert dieses privilegierten Vermögenswertes. Problematisch ist im vorliegenden Fall, mit welchem Wert für die Beklagte das Grundstück als privilegiert ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Der Sachverhalt, der der vom Amtsgericht - Familiengericht - herangezogenen Entscheidung des OLG München (FamRZ 2003, 312 f.) zugrunde gelegen hat, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht identisch. Den Rechtsstreit hat zudem inzwischen der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 7. September 2005, Az. XII ZR 209/02; FamRZ 2005, 1974). Maßgeblicher Punkt bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dabei die Bewertung einer Leibrente gewesen. Ein solches Problem stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Zudem ist in jenem Fall nur einseitig Geld der dortigen Ehefrau in die Ausbaumaßnahmen geflossen, die zum Teil vor Übertragung des Eigentums an sie, zum Teil erst danach vorgenommen worden waren. Hier steht fest, dass nicht allein der Kläger die Kosten der Ausbauten, sondern auch der Vater der Beklagten als damaliger Grundstückseigentümer Gelder aufgebracht hat und dass die Baumaßnahmen lange vor dem Grundstückserwerb durch die Beklagte erfolgt waren.

Hätte der Kläger keine eigenen finanziellen Leistungen in das Grundstück seines Schwiegervaters eingebracht, wäre ohne Reduzierung der gesamte Vermögenswert der mit Mitteln des damaligen Grundstückseigentümers in den 70er Jahren ausgebauten Immobilie zum Stichtag 1. April 1993 als privilegiertes Vermögen auf Seiten der Beklagten zu bewerten (vgl. BGH FamRZ 2005, 1974, 1976). Eine abweichende Bewertung ergibt sich allerdings daraus, dass der Kläger zusammen mit seinem früheren Schwiegervater finanzielle Mittel in den Ausbau der Immobilie gesteckt hat. Soweit es sich auch um Arbeitsleistungen gehandelt hat, kann das Ausmaß dessen, was der Kläger erbracht hat, dahinstehen. Es handelt sich bei einer Arbeitsleistung nicht um eine Zuwendung unter Ehegatten im Sinne einer Übertragung einer Vermögenssubstanz (vgl. BGH FamRZ 1987, 910; Wever in Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, Rdnr. 5.314). Mithin ist der Umfang der Arbeitskraft für den Zugewinnausgleich nicht relevant. Derartige Leistungen sind nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen.

Anders verhält es sich mit den Geldmitteln, die der Kläger in Ansehung der Ehe der Parteien und in Erwartung der späteren Erbschaft der Beklagten bei Fortführung der Ehe in die Immobilie investierte. Der finanzielle Aufwand hat zu einer Wertsteigerung der Immobilie beigetragen. Deshalb nimmt der Kläger über die Wertsteigerung infolge seines finanziellen Engagements am Zugewinnausgleich teil. Soweit der Kläger durch seine Vermögenszuwendung den Wert des später von der Beklagten ererbten Grundstückes gesteigert hat, kann das Grundvermögen nicht als privilegiert im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB angesehen werden. Dieser Wertsteigerungsanteil ist durch das Verhalten des Klägers allein aufgrund der Ehe der Parteien eingetreten, die das Grundstück als Familiensitz bewohnten. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob der Vater der Beklagten Ansprüche gegen den Kläger oder umgekehrt der Kläger gegen seinen Schwiegervater hatte, weil durch den Tod des Vaters der Beklagten die Vermögensauseinandersetzung der Parteien anlässlich der Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs zu erfolgen hat.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall mithin die Bewertung des Hausgrundstückes im nicht ausgebauten Zustand zum Stichtag 1. April 1993 im Verhältnis zum Wert des Grundstückes ausgebaut zum 1. April 1993. Maßgeblich ist weiter der finanzielle Aufwand, der für den gesamten Ausbau erforderlich war und der Kostenanteil, der nachweislich vom Kläger erbracht worden ist. Dem Grundsatz nach wird diese Berechnungsweise in der Entscheidung des OLG München (a.a.O.) und der darauf gründenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) bestätigt.

Der Sachverständige Seefeld hat in seinem Gutachten vom 1. Februar 2006 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. März 2006 nachvollziehbar dargelegt, dass der Wert des Grundstückes ohne die Baumaßnahmen zum Stichtag 1. April 1993 86.920,00 € ausgemacht hätte. Unstreitig ist der Wert der Immobilie nach den Baumaßnahmen zum Stichtag 1. April 1993 mit 161.056,94 € zu bemessen. Die Baumaßnahmen haben mithin zu einer Wertsteigerung der Immobilie in Höhe von 74.136,94 € geführt.

Die vom Sachverständigen nachvollziehbar berechneten Kosten des Umbaus (ohne Arbeitsleistungen) belaufen sich auf 27.098,00 €. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu den Bausparverträgen bei der Bausparkasse Wüstenrot ist ein Betrag von 11.095,78 € als vom Kläger aufgewendet zu berücksichtigen. Dieser Betrag ergibt sich bezüglich des Bausparvertrages Nr. 053690068 daraus, dass bei einer Bausparsumme von insgesamt 15.000,00 DM der hälftige Betrag mit 7.500,00 DM dem Kläger zuzurechnen ist, weil der Bausparvertrag auf den Namen der Beklagten und des Klägers gleichermaßen lautete. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb der hälftige Betrag als dem Kläger gehörend zu berücksichtigen.

Der Bausparvertrag Nr. 054370156 ist mit der Bausparsumme 10.000,00 DM zu berücksichtigen.

Der Bausparvertrag Nr. 056167773 ist nach den eingereichten Unterlagen bis zu einem Betrag von 4.201,46 DM angespart und dann gekündigt worden. Anders lautende Unterlagen sind jedenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich das Volumen des finanziellen Aufwandes des Klägers mit insgesamt 21.701,46 DM = 11.095,78 €.

Ein weiterer Kostenaufwand ist vom Kläger, den die dahingehende Beweislast trifft, nicht nachgewiesen worden.

Der Kostenanteil des Klägers an den Kosten für die Baumaßnahmen (ohne Arbeitsleistung) von 27.098,00 € beträgt also rund 40 %. Mithin haben die finanziellen Leistungen des Klägers hinsichtlich der Wertsteigerung der Immobilie 40 % ausgemacht. Bei einem Wertsteigerungsbetrag von 74.136,94 € ergibt ein Anteil von 40 % die Summe von 29.655,00 €.

Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist demzufolge in das Anfangsvermögen der Beklagten der Wert des voll ausgebauten Hausgrundstückes mit 161.056,94 € abzüglich eines Wertsteigerungsanteils des Klägers von 29.655,00 €, mithin 131,402 € einzustellen. Umgerechnet in DM ergibt sich gerundet ein Wert von 257.000,00 DM.

Der Wert des Hausgrundstückes im Endvermögen der Beklagten ist nach dem Begutachtungsergebnis in erster Instanz mit 335.000,00 DM unstreitig.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weitere Rügen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - erhebt, bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob diese Rügen durchgreifen. Zugunsten des Klägers mag davon ausgegangen werden, dass in sein Endvermögen der Wert des Pkw Mercedes mit 26.000,00 DM eingestellt wird. Ebenfalls mag zugrunde gelegt werden, dass das Guthaben bei der Alte Leipziger Lebensversicherung statt mit 20.430,20 DM mit 0,- DM berücksichtigt wird. Es ergibt sich dann auf der Grundlage der Berechnung auf S. 3 u. 4 des angefochtenen Urteils ein Endvermögen Aktiva mit 38.364,28 DM.

Weiterhin mag beim Endvermögen auf der Passivseite von einem Bauspardarlehen in Höhe von 5.186,42 DM ausgegangen werden. Es ergibt sich dann auf der Grundlage der Berechnung auf S. 4 u. 5 des angefochtenen Urteils ein Endvermögen in Höhe von insgesamt 28.145,21 DM.

Zum Anfangsvermögen rügt der Kläger, dass der Wert des Pkw Opel Kadett nicht mit 3.000,00 DM, sondern nur mit dem halben Wert eingestellt wird (S. 5 des angefochtenen Urteils). Dies mag im Sinne des Klägers geändert werden. Es ergibt sich dann indexiert ein Anfangsvermögen von 7.330,99 DM und damit ein erzielter Zugewinn gemäß § 1373 BGB in Höhe von 20.814,22 DM. Das unstreitige Endvermögen der Beklagten beträgt 344.837,80 DM (S. 6 u. 7 des angefochtenen Urteils). Beim Anfangsvermögen der Beklagten ist das Hausgrundstück Mielsdorf mit 257.000,00 DM zu berücksichtigen (s.o.). Zugunsten des Klägers mag der hälftige Anteil des Pkw Kadett mit 1.500,00 DM fallengelassen werden. Er wird mit 0,- DM berücksichtigt. Es ergibt sich dann nach Indexierung auf der Grundlage der Berechnung auf S. 7 u. 8 des angefochtenen Urteils ein Anfangsvermögen in Höhe von 335.992,17 DM. Dem steht das unstreitige Endvermögen der Beklagten mit 344.837,80 DM gegenüber, so dass sich ein Zugewinn in Höhe von 8.845,63 DM ergibt. Damit würde sich - unter Zugrundelegung des umstrittenen Vortrags des Klägers zu den übrigen Punkten im Zugewinnausgleich abgesehen von der Bewertung der Immobilie - ein Zugewinn des Klägers mit 20.814,22 DM gegenüber einem Zugewinn der Beklagten mit 8.845,63 DM ergeben.

Da der Kläger in diesem Fall bereits einen höheren Zugewinn als die Beklagte erzielt hätte, erfolgt kein Zugewinnausgleich vom Vermögen der Beklagten hin zum Vermögen des Klägers. Die Streitfragen zu den vom Kläger gerügten Vermögenspositionen können deshalb dahingestellt bleiben, genauso wie die umstrittene Frage einer Darlehensverbindlichkeit der Beklagten im Verhältnis zur Tochter mit 20.000,00 DM.

In jedem Fall ergibt sich kein Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallfrage, wonach tatrichterlich bewertet werden muss, mit welchem Wertsteigerungsanteil auf Seiten des Klägers der Immobilienwert als privilegiert gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen der Beklagten eingestellt wird. Diese Frage dient nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 7. September 2005 den Ansatz des OLG München bestätigt, wonach Barmittel zur Wertsteigerung vor dem Stichtag bei der Höhe der Zuwendung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Auf Grund der durchgeführten Sachverständigenbegutachtung, der sich der Senat im Ergebnis anschließt, sind die einzelnen Wertigkeiten zu den maßgeblichen Daten geklärt. Rechtsfragen sind nicht offen.

Ende der Entscheidung

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