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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.09.2006
Aktenzeichen: 15 UF 17/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 323 |
2. Bei der Berechnung der für das unterhaltsrelevante Einkommens einer Partei zu berücksichtigenden Steuererstattung sind die Beträge für Steuern und Solidaritätszuschlag im Rahmen der fiktiven Einkommensberechnung nach Steuerklasse I den tatsächlich steuerlich geltend gemachten Abzügen nach den Steuerbescheiden gegenüberzustellen. Durch die Gegenüberstellung des nach Steuerklasse I abzuziehenden Steuerbetrages zu dem festzusetzenden Steuerbetrag ergibt sich die denkbare Steuererstattung.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 18.September 2006
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. August 2006 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss -Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 16. Dezember 2005 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Lübeck - Familiengericht - vom 8. Februar 2000 (Az. 129 F 11/98) wird dahin abgeändert, a) dass der Kläger an die Beklagte monatlich folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat:
8.9.2004 - 12/2004
Elementarunterhalt 366,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 91,00 €
1 - 6/2005
Elementarunterhalt 433,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 108,00 €
7/2005
Elementarunterhalt 569,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 141,00 €
8 - 12/2005
Elementarunterhalt 543,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 135,00 €
1 - 4/2006
Elementarunterhalt 488,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 121,00 €
5/2006
Elementarunterhalt 430,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 107,00 €
ab 6/2006
Elementarunterhalt 174,00 €
Altersvorsorgeunterhalt 43,00 €.
Die weiter gehende Abänderungsklage wird abgewiesen,
b)dass der Kläger ab August 2005 an die Drittwiderkläger jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 418,00 € zu zahlen hat.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderkläger trägt der Kläger in beiden Rechtszügen. Von den Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % .
Von den Gerichtskosten im Berufungsrechtszug tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % .
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % .
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % .
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % .
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsrechtszug tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagte waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil vom 8. Februar 2000 geschieden worden. In dem Urteil ist der Kindesunterhalt der beiden Drittwiderkläger dahin geregelt worden, dass der Kläger jeweils monatlichen Unterhalt in Höhe von 493,- Dm = 252,07 € zu zahlen hatte. Für die Beklagte sollte Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.942,99 Dm = 993,44 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 369,98 Dm = 189,17 € gezahlt werden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abänderung der im vorgenannten Urteil festgesetzten Unterhaltsbeträge für die Beklagte ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens (8. September 2004). Mit ihrer Drittwiderklage haben die Drittwiderkläger eine Erhöhung des Kindesunterhalts geltend gemacht. Die Beklagte hat eine Widerklage auf Auskunft erhoben, zu der der Kläger durch Teilurteil des Amtsgericht - Familiengericht vom 22. Juni 2005 verurteilt worden ist.
Im angegriffenen Urteil ist unter Abweisung der Abänderungsklage im Übrigen der Elementarunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt für die Beklagte teilweise herabgesetzt worden. Der Drittwiderklage ist stattgegeben worden, so dass der Kläger an die Drittwiderkläger ab August 2005 jeweils 418,00 € Kindesunterhalt zu zahlen hat.
Auf den Inhalt des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger im Wege der Abänderungsklage sein Ziel weiter, ab Rechtshängigkeit keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Er hat weiterhin zunächst die Berufung darauf erstreckt, die Drittwiderklage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2006 (Bl. 307 d.A.) hat der Kläger die gegen die Drittwiderklage gerichtete Berufung zurückgenommen.
Er rügt, die Kapitaleinkünfte im Jahre 2004 seien nach dem Steuerbescheid richtig mit 2.245,00 € zu berücksichtigen. Schon im ersten Rechtszug sei bestritten worden, dass die Beklagte die Fahrstrecke zwischen L. und B. so oft hin und her fahren müsse. Darüber hinaus seien die Fahrtkosten von ihr auf 15 % des Nettoeinkommens zu begrenzen. Das Amtsgericht habe statt der geltend gemachten 443,00 € einen höheren Betrag von 483,00 € an Fahrtkosten berücksichtigt. Den Einkommenssteuerbescheid für 2004 habe er sehr wohl eingereicht. Steuervorteile seien bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen. Es gehe mit der Abänderungsklage um die Abänderung des Urteils vom 8. Februar 2000. Dort sei von einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 5.029,67 € nach der Jahresverdienstbescheinigung ausgegangen worden. Es folge dort eine ausführliche Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Steuervorteile aus dem begrenzten Realsplitting seien nicht einkommenserhöhend angerechnet worden. Die Antragsgegnerin sei seinerzeit durch eine Fachanwältin für Familienrecht beraten worden und habe die Einbeziehung von Steuervorteilen aus dem begrenzten Realsplitting nicht geltend gemacht. Die evtl. Steuervorteile seien deshalb auch weiterhin bei ihm zu belassen. Er habe dann freiwillig die Zahlungen des Kindesunterhalts auf monatlich je Kind 384,00 € erhöht. Das Amtsgericht sei bei der Abänderungsklage an die Feststellungen im Ersturteil gebunden gewesen. Die Abänderungsklage solle eine Korrektur der Prognoseentscheidung sichern, nicht jedoch wie ein Rechtsmittel der Behebung von Fehlern der ursprünglichen Entscheidung dienen. Die Änderung führe nicht zu einer kompletten Neuberechnung. Er habe deshalb darauf vertrauen können, dass ein evtl. Steuervorteil bei ihm verbleibe. Zudem würde sich durch die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts in Zukunft der mögliche Steuervorteil reduzieren. Schon deshalb sei die Unterhaltsberechnung nicht stimmig. Auch beim Kindesunterhalt könnten mögliche Steuervorteile nicht berücksichtigt werden.
Die Notwendigkeit, einen Garagenstellplatz anzumieten, sei im ersten Rechtszug vorgetragen worden. Die Kosten seien mit jährlich 840,00 € zu berücksichtigen. In unmittelbar Nähe zur Arbeitsstelle gebe es mehrere Behörden mit Publikumsverkehr. Zudem sei P. stark von Touristen frequentiert, weshalb freie Parkplätze eine absolute Mangelware seien. Er habe den Pachtvertrag vorgelegt. Unzutreffend seien Werbungskosten zunächst mit 2.755,00 € zugrunde gelegt, in der Unterhaltsberechnung aber nur mit 2.332,80 € anerkannt worden.
Einkünfte aus Kapitalerträgen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, was zunächst im Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts (Bl....) ausgeführt worden sei. Im Ersturteil sei auch nicht auf Kapitaleinkünfte abgestellt worden.
Die Anwendung der Differenzmethode zur Berechnung des Ehegattenunterhalts sei nicht gerechtfertigt. Die zweite Ausbildung zur Gymnasiallehrerin sei der Beklagten zugebilligt worden, damit Sie ihn, den Kläger, später durch ihr eigenes Einkommen entlasten könne. Zudem habe die Beklagte ihre Ausbildung nicht zügig abgeschlossen, sondern entgegen ihren Ankündigungen wesentlich länger durchgeführt. Seine jetzige Ehefrau habe zwei minderjährige Kinder in die Ehe mitgebracht. Im Mai 2006 sei er Vater von Zwillingen geworden. Es müsse ihm nun möglich sein, auch seine zweite Ehefrau und die weiteren Kinder zu unterstützen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 8. Februar 2000 (Az. 129 F 11/98) dahin abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit der Klage keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen.
Wegen des weiter gehenden Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Abänderung des Ehegattenunterhalts ist zulässig und teilweise begründet.
Soweit mit der Drittwiderklage von den Drittwiderklägern ein höherer Unterhalt ab August 2005 begehrt wird, ist die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. Bei der Berechnung des noch umstrittenen Ehegattenunterhalts ist für die Zeit vom 8. September 2004 bis einschließlich Juli 2005 mit einem Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 922,00 € zu rechnen. Dieser ergibt sich aus der tatsächlichen Zahlung von 384,00 € je Kind zuzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77,00 €. Es ergibt sich dann der Betrag von 461,00 €, bei zwei Kindern mithin 922,00 €. Ab August 2005 ist von einer erwirkten Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber den Kindern in Höhe von monatlich je 418,00 € zuzüglich 77,00 € als Bedarfswert für die Ehegattenunterhaltsberechnung auszugehen. Bei zwei Kindern ergibt sich damit ein Rechenbetrag von 990,00 € monatlich. Der Kläger ist am 24. Mai 2006 Vater zweier weiterer Kinder geworden. Diese stehen im Rang der Beklagten und den Drittwiderklägern gleich. Der Unterhaltsbedarf der Zwillinge in ... ist nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts im Monat Mai 2006 anteilig bezogen auf 8 Tage, ab Juni 2006 durchgehend voll nach dem jeweiligen Tabellenbetrag zu berechnen. Dabei ist der Ausgangstabellenwert um zwei Stufen herabzusetzen, weil der Kläger mit der Geburt der Zwillinge nicht mehr nur drei Personen gegenüber im selben Rang unterhaltspflichtig ist, sondern gegenüber fünf Personen. Der Wert des Kindesunterhalts für die Zwillinge folgt aus der 7. Gruppe der Unterhaltstabelle, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers ergibt.
Das für die Berechnung des Unterhalts maßgebliche Einkommen des Klägers errechnet sich unter Einbeziehung von Steuererstattungen und Kapitalerträgen. Insofern ist der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu folgen. Der Kläger will mit der Abänderungsklage die Herabsetzung der im Vorurteil festgesetzten Unterhaltsverpflichtung erreichen. Für ihn gilt die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO. Demgegenüber will die Beklagte des Abänderungsverfahrens nur die Abweisung der Abänderungsklage erreichen. Sie ist mit früher nicht berücksichtigten Tatsachen nicht ausgeschlossen. Die Beklagte kann - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des Vorurteils - alle früher bereits entstandenen und nicht vorgetragenen Umstände zum Zweck der Klageabwehr geltend machen. Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO gilt nicht für die Beklagte des Abänderungsverfahrens., weil mit der Klagerwiderung nicht die Veränderung des bisher bestehenden Rechtszustands geltend , sondern dessen Fortbestand begründet wird. Gründe der Rechtskraftwirkung des Vorurteils sprechen demzufolge nicht gegen die Berücksichtigung der bisher nicht vorgetragenen Umstände auf Seiten der Beklagten. Die Einführung in das jetzt bestehende Abänderungsprozessrechtsverhältnis entspricht der Billigkeit (vgl. insgesamt Thalmann in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 8 Rn. 160 b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Die Höhe der für die Berechnung des Ehegattenunterhalts relevanten Steuererstattungsbeträge ist für den Senat aus den zur Akte gereichten Steuerbescheiden im Wege der Berechnung auf der Basis der Steuergrundtabelle trotz der Schwärzungen greifbar. Gleiches gilt für die Beträge der tatsächlich gezogenen Kapitalerträge. Diese ergeben sich aus den in den Steuerbescheiden angegebenen Werten ( sie sind nicht geschwärzt ) ohne den Abzug von Werbungskostenpauschbeträgen. Konkrete Werbungskosten im Zusammenhang mit den gezogenen Kapitalerträgen sind vom Kläger nicht dargelegt worden.
Die geltend gemachten Kosten für die Anmietung eines Garagenstellplatzes in P. nahe der Arbeitsstelle des Klägers erscheinen als sonstige Aufwendungen für Arbeitsmittel erforderlich und angemessen. Die Kilometerpauschale für die Wegstrecke von insgesamt 44 km, die durchgehend in der Unterhaltsberechnung mit 169,40 € auf Seiten des Klägers Berücksichtigung findet, deckt diese gesonderten Kosten nicht ab. P. ist ein großes Touristenziel mit den Schlossanlagen X. Die Arbeitsstelle des Klägers liegt in kurzer Entfernung zum Osteingang des Schlossparks und nur wenige Gehminuten vom Innenstadtbereich entfernt. Insofern erscheint die Anmietung des Garagenstellplatzes erforderlich, um innerhalb einer berechenbaren Zeit den Arbeitsplatz zu erreichen. Der volle Mietbetrag von 70,00 € kann aber nicht ohne Kürzung um Steuererstattungsbeträge berücksichtigt werden. Der Senat nimmt insgesamt 55,00 € mit Rücksicht auf die ersichtliche Steuerbelastung des Klägers in die Unterhaltsberechnung auf.
Bei der Einkommensberechnung auf Seiten des Klägers sind weiter Kosten für die Unfallversicherung der Kinder der Parteien in Höhe von monatlich 8,24 € zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen, näher in eine Prüfung der Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Beklagten einzutreten, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen des Berufungsrechtszugs macht der Kläger nicht mehr substantiiert geltend, dass ein eheähnliches Verhältnis der Beklagten zu Herrn A. bestehe. Der Vortrag zum zunächst geltend gemachten Berichtigungsbegehren hinsichtlich der Feststellungen im angegriffenen Urteil geben keine Veranlassung, erneut den erstinstanzlichen Einwand zu prüfen. Die Voraussetzungen, zu diesem Thema einen Berufungsangriff zu sehen, sind hinsichtlich des Vorbringens des Klägers nicht gegeben. Anknüpfungspunkte in dieser Richtung ersieht der Senat aus dem Vortrag des Klägers nicht.
Das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers im Verhältnis zur Beklagten ist losgelöst von den Jahresverdienstbescheinigungen und den Steuerbescheiden fiktiv auf der Basis der Steuerklasse I ( Grundtabelle ) zu berechnen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 ( FAM RZ 2003, 1821) sind Änderungen der Lohn- und Einkommenssteuer durch Wiederverheiratung in der Weise zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsberechnung für den Unterhalt des vormaligen Ehegatten nicht an Hand des neuen Splittingvorteils erfolgt. Der Splittingvorteil nach Wiederverheiratung eines Ehegatten kommt nicht der alten, sondern der neuen Ehe zugute. In Fällen der Wiederverheiratung ist deshalb im Wege einer fiktiven Steuerberechnung zu ermitteln, welche Steuern der Unterhaltspflichtige zu zahlen hätte, wenn er unverheiratet geblieben wäre.
Ausgehend von einem Bruttolohn im Jahr 2004 in Höhe von 60.597,00 € errechnet sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungskosten ein Nettoeinkommen von 34.968,32 €. Auf den Monat umgelegt ergeben sich 2.914,00 €.
Im Jahr 2005 hat sich ein Bruttolohn von 63.006,86 € ergeben. Es ergibt sich ein Jahresnettowert von 37.375,40 €. Auf den Monat umgelegt ein Betrag von gerundet 3.114,00 €. Mit diesem Betrag ist als Ausgangswert für 2006 fortzurechnen.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Steuererstattungen sind die Beträge für Steuern und Solidaritätszuschlag im Rahmen der fiktiven Einkommensberechnung nach Steuerklasse I den tatsächlich steuerlich geltend gemachten Abzügen nach den Steuerbescheiden gegenüber zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser steuerlich anerkannten Abzugspositionen ergibt sich dann ein zu versteuerndes Einkommen, das nach der Grundtabelle (Steuerklasse I) zu versteuern ist. Danach ist auch der Solidaritätszuschlag zu berechnen. Durch die Gegenüberstellung des nach Steuerklasse I abzuziehenden Steuerbetrages zu dem festzusetzenden Steuerbetrag ergibt sich die denkbare Steuererstattung des Klägers. Der jeweilige Erstattungswert ist im Monatsdurchschnitt den Einkünften des Klägers zuzurechnen. Ein Steuerbescheid für das Jahr 2003 ist vom Kläger nicht vorgelegt worden. Aus der Jahresverdienstbescheinigung 2003 ergibt sich, in welcher Höhe nach Eintritt in das jetzige Beschäftigungsverhältnis im April 2003 Einkünfte erzielt wurden. Auf der Basis der sich errechnenden Steuererstattung für das Jahr 2004 in 2005 rechnet der Senat einen denkbaren Steuererstattungsbetrag für das Jahr 2003 in 2004 herunter. Irgendwelche Umstände dafür, zu welchen Konditionen der Kläger vor April 2003 beschäftigt war, sind nicht dargestellt worden. Dieser Zeitraum kann mithin nicht berücksichtigt werden.
Für das Jahr 2004 ergeben sich Bruttoeinkünfte von 60.597,00 €. Abzuziehen sind Fahrtkosten mit 1.518,00 €, sonstige Werbungskosten mit 1.237,00 € und an die Beklagte geleistete Unterhaltsbeträge mit 11.951,00 €. Es ergibt sich dann ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 45.891,00 €.
Für das Jahr 2005 ergeben sich Bruttobezüge von 63.006,00 €. Abzuziehen sind wieder Fahrtkosten mit 1.518,00 €, weitere Werbungskosten mit 116,00 €, Unterhalt für die Beklagte mit 9.903,00 € und Abgaben an die Neuapostolische Kirche mit 2.930,00 €. Es ergibt sich wiederum ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 45.890,00 €. Mit diesem Wert ist bei gleich gebliebenen Bruttoeinkünften für 2006 fortzurechnen.
Für 2004 ergibt sich bei dem zu versteuernden Einkommen eine Steuerlast von 11.909,00 € und ein Solidaritätszuschlag von 635,00 €. Für 2005 ergibt sich eine Steuerlast von 11.451,00 € und ein Solidaritätszuschlag von 620,00 €, für 2006 wird mit denselben Werten weiter gerechnet. Bei den fiktiv nach Steuerklasse I zu berechnenden abzuführenden Kosten vom Arbeitgeber gegenüber den nach dem zu versteuernden Einkommen festzusetzenden Steuern und Solidaritätszuschlag ergibt sich ein fiktiver Erstattungsbetrag in 2005 in Höhe von 5.131,00 €, monatlich 427,00 €. Für das Jahr 2006 ergibt sich ein Rückerstattungsbetrag von 5.753,00 €, monatlich 479,00 €. Wie oben dargestellt kann der Senat eine Steuererstattung für das Jahr 2003 in 2004 nur schätzen. Unter Berücksichtigung des kürzeren Beschäftigungsverhältnisses ab April 2003 wird eine Steuererstattung in 2004 mit monatlich 375,00 € der Unterhaltsberechnung zugerechnet.
Es ergibt sich dann folgendes unterhaltsrelevantes Einkommen des Klägers:
2004
Einkommen | 2.914,00 € |
KV, PV | - 367,48 € |
Garagenstellplatz | - 55,00 € |
Fahrtkosten | - 169,40 € |
Unfallversicherung Kinder | - 8,24 € |
Kapitalerträge | + 194,67 € |
Steuererstattung aus 2003 | + 375,00 € |
unterhaltsrelevantes Einkommen | 2.883,55 € |
2005
Einkommen Kläger | 3.114,00 € |
KV, PV | - 367,48 € |
Garagenstellplatz | - 55,00 € |
Fahrtkosten | - 169,40 € |
Unfallversicherung Kinder | - 8,24 € |
Kapitalerträge | + 210,33 € |
Steuererstattung für 2004 | + 427,00 € |
unterhaltsrelevantes Einkommen | 3.151,21 € |
1 - 5/2006
Einkommen Kläger | 3.114,00 € |
KV, PV (Durchschnitt der erbrachten Beiträge bis einschließlich 5/2006) | - 417,41 € |
Garagenstellplatz | - 55,00 € |
Fahrtkosten | - 169,40 € |
Unfallversicherung Kinder | - 8,24 € |
Kapitalerträge | + 210,00 € |
Steuererstattung für 2005 | + 479,00 € |
Ausgleich der Steuerbelastung der Beklagten aus dem Jahr 2005 (858,96 : 12) | - 71,58 € |
unterhaltsrelevantes Einkommen | 3.081,37 € |
ab 6/2006
Einkommen Kläger | 3.114,00 € |
KV, PV | - 647,38 € |
Garagenstellplatz | - 55,00 € |
Fahrtkosten | - 169,40 € |
Unfallversicherung Kinder | - 8,24 € |
Kapitalerträge | + 210,00 € |
Steuererstattung für 2005 | + 479,00 € |
Ausgleich Steuernachteil der Beklagten aus 2005 | - 71,58 € |
Unterhaltsrelevantes Einkommen | 2.851,40 € |
Es ist mit dem letzten Einkommenswert auch ab 2007 weiterzurechnen, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger auch für 2006 entsprechende Steuernachteile auf Grund der Unterhaltsleistungen an die Beklagte wird auszugleichen haben. Durch die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge wird es ggf. zu niedrigeren Steuererstattungsbeträgen kommen, die derzeit aber nicht greifbar sind.
Für die Unterhaltsberechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten sind ihre Einkünfte relevant. Nach den eingereichten Verdienstbescheinigungen ergibt sich für 2004 ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.259,20 €. Abzuziehen sind Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 143,46 €. Dieser Betrag ist nach dem Vortrag der Beklagten in der Folgezeit unverändert zu berücksichtigen.
Für 2004 macht die Beklagte Werbungskosten in Höhe von monatlich 100,00 € geltend. Sie hat dazu umfangreich Rechnungen für die Anschaffung von Musikunterrichtsmaterial vorgelegt. Es ist entgegen dem Einwand des Klägers nicht ersichtlich, dass es sich z.B. um Ansichtsbücher handelt, die ggf. nicht erworben wurden. Vielmehr sind Rechnungen und darüber hinaus Mahnungen eingereicht worden. Es ist nicht relevant, ob die Beklagte das Unterrichtsmaterial im Buchhandel in L. erworben hat oder sich direkt über Verlagsvertriebe dieses Material hat schicken lassen. Anknüpfungspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten nicht aufgewendet wurden, sind nicht ersichtlich. Mithin werden für 2004 monatsdurchschnittliche Werbungskosten mit 100,00 € berücksichtigt. Darüber hinaus können nicht ohne substantiierte Darlegung und ggf. Nachweis Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für 2004 ergibt sich danach ein unterhaltsrelevantes Einkommen mit 1.015,74 €.
Nach der Jahresverdienstbescheinigung 2005 ergeben sich monatsdurchschnittliche Einkünfte von 1.325,53 €. Neben den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung sind in 2005 steuerliche Nachzahlungsbeträge mit monatlich 71,58 € zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus dem vom Kläger eingereichten Steuerbescheid vom 12. Dezember 2005. Der Senat kann nicht nachvollziehen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, für die Jahre 2004 und 2005 noch keine Steuerbescheide erhalten zu haben. Die Angabe bezüglich des Jahres 2004 ist unrichtig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Nachzahlungsbetrag, der auf Grund der Unterhaltsleistungen festgesetzt worden ist, der Beklagten ausgleicht. Entsprechend ist bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2006 und danach der Ausgleichsbetrag auf Seiten des Klägers berücksichtigt worden. Für das Jahr 2005 ist die Steuerschuld zunächst bei der Beklagten in die Berechnung einzubeziehen.
Ab 7/2005 ist auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihr erhebliche Fahrtkosten erwachsen. Sie ist im Referendardienst und betreut nach wie vor die beiden Kinder der Parteien. Insofern ist es ihr nicht zuzumuten, einen Umzug für die Dauer des Referendardienstes, der im Jahr 2006 enden wird, vorzunehmen. Zur Höhe des Fahrtkostenbetrages rügt der Kläger zutreffend, dass in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts über den geltend gemachten Fahrtkostenbetrag hinaus Kosten in die Unterhaltsberechnung eingestellt wurden. Bei der Höhe der Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst darauf abstellt, an 40 Wochen im Jahr an der Schule zu arbeiten. Ab 7/2005 sind gemäß den Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gestaffelte Kilometerpauschalwerte zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtfahrtstrecke von 60 km sind nur die ersten 30 km mit 0,30 €, die Restfahrtkilometer mit 0,20 € zu bemessen. Auf Grund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann die Beklagte nicht auf die Benutzung evtl. kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Dies würde jedenfalls den Interessen der Kinder der Parteien zuwider laufen. Nach den eingereichten Unterlagen geht der Senat davon aus, dass die Beklagte im rechnerischen Durchschnitt 7 mal in den Unterrichtswochen Fahrten zur Schule unternimmt. Mithin ergibt sich ein zu berücksichtigender Fahrtkostenaufwand von 350,00 €, weil nur mit 40 Wochen im Jahr (Schuljahr) zu rechnen ist.
Nach den vorstehenden Umständen ergibt sich für die Zeit 1 bis 6/2005 ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Beklagten von 1.110,49 €, für die Zeit 7 bis 12/205 in Höhe von 760,49 € und ab 1/2006 in Höhe von 832,07 €.
Soweit die Beklagte weitere Kosten als Werbungskosten und Beträge für Nachhilfeunterricht etc. der Kinder geltend macht, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und zudem vom Kläger bestritten worden.
Soweit die Beklagte Kosten für die Altersversorgung geltend macht, ist davon auszugehen, dass sie infolge des Beschäftigungsverhältnisses als Referendarin und durch die Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts in diesem Rechtsstreit hinreichend in die Lage versetzt wird, eine angemessene Altersvorsorge zu betreiben. Weitere Kosten können auf ihrer Seite einkommensmindernd nicht dem Kläger entgegengehalten werden.
Das Einkommen der Beklagten ist im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das Referendareinkommen der Beklagten hat die ehelichen Verhältnisse nicht geprägt. Zwar ist angedacht gewesen, dass sie das Studium zur Gymnasiallehrerin aufnehmen sollte. Einkünfte daraus haben aber die Zeit der Ehe nicht geprägt. Erst nach der Scheidung der Ehe ist die Beklagte in den Referendardienst eingetreten und erzielt daraus Einkünfte. Diese Einkünfte aus einer veränderten Einkommensquelle sind mit der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Nach alledem ergibt sich die nachfolgende Berechnung des Unterhalts:
8.9.2004 - 12/204
Einkommen Kläger | 2.883,55 € |
Unterhalt D. und E. | - 922,00 € |
Verbleibendes Einkommen | 1.961,55 € |
Einkommen Beklagte | - 1.015,74 € |
Differenz | 945,81 € |
3/7-Anspruch | 405,35 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 60,80 € |
466,15 € | |
Altersvorsorgeunterhalt x 19,5 % | 90,90 € |
Differenz der Einkünfte | 945,81 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | 90,90 € |
verbleiben | 854,91 € |
Elementarunterhalt 3/7 | 366,39 € |
1 - 6/2005
Einkommen Kläger | 3.151,21 € |
Unterhalt D. und E. | - 922,00 € |
verbleiben | 2.229,21 € |
Einkommen Beklagte | - 1.110,49 € |
Differenz | 1.118,72 € |
3/7-Quote | 479,45 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 71,92 € |
551,37 € | |
Altersvorsorgeunterhalt 19,5 % | 107,52 € |
Differenz der Einkünfte | 1.118,72 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | 107,52 € |
verbleiben | 1.011,20 € |
Elementarunterhalt 3/7 | 433,37 € |
7/2005
Einkommen Kläger | 3.151,21 € |
Unterhalt D. und E. | - 922,00 € |
verbleiben | 2.229,21 € |
Einkommen Beklagte | - 760,49 € |
Differenz | 1.468,72 € |
3/7-Quote | 629,45 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 94,42 € |
723,87 € | |
Altersvorsorgeunterhalt x 19,5 % | 141,16 € |
Differenz der Einkünfte | 1.468,72 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | - 141,16 € |
verbleiben | 1.327,56 € |
Elementarunterhalt 3/7 | 568,95 € |
8 - 12/2005
Einkommen Kläger | 3.151,21 € |
Unterhalt D. und E. gemäß Urteil | - 990,00 € |
verbleiben | 2.161,21 € |
Einkommen Beklagte | - 760,49 € |
Differenz | 1.400,72 € |
3/7-Quote | 600,31 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 90,05 € |
690,36 € | |
Altersvorsorgeunterhalt 19,5 % | 134,62 € |
Differenz der Einkünfte | 1.400,72 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | - 134,62 € |
verbleiben | 1.266,10 € |
Elementarunterhalt 3/7 | 542,61 € |
1 - 4/2006
Einkommen Kläger | 3.081,37 € |
Unterhalt D. und E. | - 990,00 € |
verbleiben | 2.091,37 € |
Einkommen Beklagte | - 832,07 € |
Differenz | 1.259,30 € |
3/7-Quote | 539,70 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 80,96 € |
620,66 € | |
Altersvorsorgeunterhalt x 19,5 % | 121,03 € |
Differenz der Einkünfte | 1.259,30 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | - 121,03 € |
verbleiben | 1.138,27 € |
Elementarunterhalt 3/7 | 487,83 € |
5/2006
Einkommen Kläger | 3.081,37 € |
Unterhalt D. und E. | - 990,00 € |
Unterhalt F. | - 74,88 € |
Unterhalt G. | - 74,88 € |
verbleiben | 1.941,61 € |
Einkommen Beklagte | - 832,07 € |
Differenz | 1.109,54 € |
3/7-Quote | 475,52 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 71,33 € |
546,85 € | |
Altersvorsorgeunterhalt 19,5 % | 106,64 € |
Differenz der Einkünfte | 1.109,54 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | - 106,64 € |
verbleiben | 1.002,90 € |
Elementarunterhalt | 3/7 429,81 € |
ab 6/2006
Einkommen Kläger | 2.851,40 € |
Unterhalt D. und E. | - 990,00 € |
Unterhalt F. | 290,00 € |
Unterhalt G. | - 290,00 € |
verbleiben | 1.281,40 € |
Einkommen Beklagte | - 832,07 € |
Differenz | 449,33 € |
3/7-Quote | 192,57 € |
Bruttobemessungsgrundlage + 15 % | + 28,89 € |
221,46 € | |
Altersvorsorgeunterhalt 19,5 % | 43,19 € |
Differenz der Einkünfte | 449,33 € |
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt | - 43,19 € |
verbleiben | 406,14 € |
Elementarunterhalt 3/7 | 174,06 € |
Die errechneten Unterhaltsbeträge sind nach Ziffer 24 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf volle Eurobeträge zu runden.
Die weiter gehende Abänderungsklage des Klägers ist unbegründet und wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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