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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 15 UF 246/00
Rechtsgebiete: KindUG


Vorschriften:

KindUG Art. 5 § 3 I
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bisheriger Unterhaltstitel auf dynamisierten Unterhalt nach Artikel 5 § 3 KindUG umgestellt werden kann.

SchlHOLG, 15. ZS, Beschluss vom 15. Januar 2001, - 15 UF 246/00 -


Gründe:

Der Antragsteller hat beantragt, gemäß Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz-KindUG) den Vollstreckungstitel dahin abzuändern, dass ab 01.08.1999 107 % des Regelbetrages nach der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe monatlich abzüglich des anteiligen Kindergeldes in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen sind.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - hat am 21.08.2000 einen Festsetzungsbeschluss des Inhalts erlassen, dass der Unterhalt für die Zeit ab 01.08.1999 auf 107,4 % des Regelbetrages der 1. Altersstufe, ab 01.06.2003 auf 106,1 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe und ab 01.06.2009 auf 105,5 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe festgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass es sich in diesem Verfahren lediglich um die Umstellung eines vorhandenen Schuldtitels handele, in dem der Vomhundertsatz bereits festgelegt und beurkundet sei. Das Gericht hätte 107 % des Regelbetrages - wie beantragt - festsetzen müssen. Die Umrechnung, wie sie vom Gericht vorgenommen worden sei, finde lediglich in den Fällen statt, in denen Titel ausschließlich bezifferte Beträge als Unterhaltsverpflichtung auswiesen. Wenn ein Unterhaltspflichtiger sich zur Zahlung eines prozentualen Zuschlags zum Regelunterhalt verpflichtet habe, habe das Gericht diesen Zuschlag ohne Umrechnung in den neuen Vomhundertsatz umzuwandeln.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 21. August 2000 ist gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i. V. m. § 652 ZPO zulässig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster eingelegt.

Nach Art. 5 § 3 KindUG können Urteile und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 01.07.1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen worden sind, auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen nach den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Art. 2 dieses Gesetzes am 01.07.1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt werden. Es muss sich also bei dem Schuldtitel um einen vollstreckbaren Schuldtitel handeln. Den Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind gleichgestellt die vollstreckbaren Urkunden nach § 60 SGB VIII, die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamtes innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Vollstreckbarer Schuldtitel ist nach der Jugendamtsurkunde nur die Regelung nach Nr. III. Der Antragsgegner hat sich insoweit gemäß IV der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Bei der Regelung gemäß Nr. II handelt es sich lediglich um einen Rahmentitel, der einen vollstreckbaren Inhalt erst durch die Beitragsfestsetzung (§ 642 a a. F. ZPO) erhalten hätte. Der Unterhalt könnte auf Grund dieses Rahmentitels nach § 642 a a. F. ZPO i. V. m. Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 3 KindUG in Höhe vor dem 01.07.1998 geltenden Fassung der Regelunterhaltsverordnung festgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall enthält aber Nr. III der Jugendamtsurkunde die bis zum 30.06.1998 geltenden Beträge, so dass eine Abänderung nach Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 3 KindUG ausscheidet.

Demnach ist die Regelung gemäß Nr. III der Jugendamtsurkunde nach Art. 5 § 3 KindUG umzustellen.

Die sich aus Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG ergebende Formel zur Umrechnung des geschuldeten Unterhalts in Prozentsätze des Regelbedarfs lautet:

titulierter Unterhalt zzgl. angerechneter kindbezogener Leistungen x 100

Regelbetrag (nach der am 01.07.1998 geltenden RegelbetragsVO)

Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies für die erste Altersstufe:

(265,00 DM + 110,00 DM) x 100)

349,00 DM

= 107,4 %

Entsprechend sind die Prozentsätze der zweiten und dritten Altersstufe des Regelbetrages zu errechnen. Demgemäss sind die Prozentsätze von der Rechtspflegerin zutreffend errechnet.

Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, der Antragsgegner hätte 107 % des Regelbetrags nach der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen Kindergeldes in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen, hätte dies zur Folge, dass sich die in Ziff. III festgestellten und titulierten Verpflichtungen der ersten Altersstufe zu Lasten des Antragsgegners und der zweiten und dritten Altersstufe zu Lasten des Antragstellers verändern würden. Sinn des vereinfachten Verfahrens nach Art. 5 § 3 KindUG ist jedoch lediglich, den Betrag des jeweils geschuldeten Unterhalts auf eine andere Weise auszudrücken; nicht, diesen Betrag zu verändern. Die im bisherigen Titel ausgewiesenen Beträge waren daher in einen Prozentsatz des entsprechenden Regelbetrages umzurechnen und in dem umzustellenden Titel als Prozentsätze für die einzelnen Altersstufen auszuweisen (Rokitta-Liedmann, Umstellung bisheriger Unterhaltstitel auf dynamisierten Unterhalt, Rpfleger 1999, S. 306 (308)).

Dass das Amtsgericht in dem ersten Zeitraum statt der beantragten 107 % 107,4 % des Regelbetrages festgesetzt hat, ist nicht zu korrigieren, weil ein Anschlussrechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Dabei kann dahin stehen, ob es überhaupt zulässig ist, Prozentsätze außerhalb des nach § 3 KindUG vorgegebenen Schlüssels festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Höhe der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG.

Ende der Entscheidung

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