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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 15 UF 257/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
Ein Versorgungsausgleich durch Splitting unterbleibt, wenn die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich groß oder geringer sind als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.

SchlHOLG, 5. FS, Beschluss vom 02. März 2001, - 15 UF 257/99 -


Beschluss

15 UF 257/99 13 F 603/97 Amtsgericht Bad Segeberg

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht am

02. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bad Segeberg vom 15. Oktober 1999 wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (Az: 35 B - VA - 5109 b) werden auf einem zu errichtenden Rentenkonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Rentenanwartschaften in Höhe von 240,63 DM monatlich, bezogen auf den 31. August 1997 als Ehezeitende, begründet, deren Umrechnung in Entgeltpunkte (West) angeordnet wird.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere die Frage, inwieweit dem Gesetz ein Vorrang des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vor der Ausgleichsform des Quasisplittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu entnehmen ist.

Mit Urteil vom 5. Dezember 1997 des Amtsgerichts - Familiengericht - Segeberg wurde die am 26. Oktober 1972 geschlossene Ehe der Parteien auf Antrag der Ehefrau - dem Antragsgegner zugestellt am 13. September 1997 - geschieden. Dem war eine Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vorausgegangen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt.

Auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern im ersten Rechtszug erteilten Auskünfte ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 161,08 DM und ferner beide Parteien bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2.987,18 DM (Ehemann) bzw. 2.506 DM (Ehefrau) erworben hätten. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht so durchgeführt, dass es unter Berufung auf § 1587 b Abs. 1 BGB die Übertragung der Hälfte der von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin von seinem Rentenkonto auf ein zu errichtendes Rentenkonto der ausgleichberechtigten Ehefrau ausgesprochen hat. Sodann hat es unter Heranziehung von § 1587 b Abs. 2 BGB im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes angeordnet, dass auf dem zu errichtenden Rentenkonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des restlichen Wertunterschiedes zu begründen seien.

Dagegen wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, die vom Amtsgericht angeordnete Übertragung von Rentenanwartschaften durch Splitting sei fehlerhaft und insbesondere nicht von § 1587 b Abs. 1 BGB gedeckt. Vielmehr hätte der Ausgleich allein im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Versorgungsausgleich allein zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners durchzuführen.

Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hierzu macht es im wesentlichen geltend, die Regelung des Versorgungsausgleich sei auf der Grundlage der dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Auskünfte nicht zu beanstanden. Der Ausgleichsmodus entspreche der ständigen Rechtsprechung verschiedener Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts (Berufung auf die Beschlüsse vom 8. September 1999 <13 UF 144/99>, vom 4. Februar 2000 <8 UF 209/99> sowie vom 5. Juli 2000 <10 UF 164/98>). Allerdings müsse der Beschluss des Amtsgerichts im Hinblick darauf geändert werden, dass im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), der die Methode zur sog. Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung für die Zwecke der Versorgungsausgleichs betreffe, die auf die Ehezeit entfallenden beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Parteien neu berechnet werden. Auf der Grundlage der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes seien daher für die Ehefrau 2.571,51 DM (Auskunft vom 30. Juni 2000 <GA 49 ff.>) und für den Ehemann 2.891,69 DM (Auskunft vom 28. Juli 2000 <GA 59 ff.>) zugrunde zu legen.

Die Antragstellerin hat sich der Argumentation der Beschwerdeführerin angeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landesbesoldungsamt hat die Zulassung der weiteren Beschwerde angeregt.

II.

1. Die Beschwerde ist begründet.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben von § 1587 b Abs. 1 u. 2 BGB. Vielmehr ist der Ausgleich - da die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sind als die Anwartschaften, die die Ehefrau in der Beamtenversorgung erworben hat - ausschließlich zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes durchzuführen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die sich auf Entscheidungen anderer Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts stützen kann, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

a) Das in § 1587 b Abs. 1 BGB geregelte Splitting genießt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keinen absoluten Vorrang vor dem in Absatz zwei der Vorschrift angeordneten Quasisplitting (siehe hierzu ausführlich Gutdeutsch in: Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 2. Aufl. 7. Kap., RdNr. 154). Voraussetzung des Splittings ist vielmehr, dass der - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 1 BGB zu ermittelnde - (insgesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit Renten- oder Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die die Anwartschaften des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) und/oder der Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) übersteigen. Dabei darf die Formulierung "übersteigen" nicht so verstanden werden, als müssten beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben (BT-Drucks 7/4361 S. 40; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1587 b RdNr. 7 m.w.N.).

Daraus folgt: Sind die Anwartschaften des Verpflichteten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich groß oder geringer als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzliche Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, hat ein (auch teilweiser) Ausgleich durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu unterbleiben; in diesem Fall findet der Ausgleich nur nach den in der Rangfolge nächsten Ausgleichsformen der §§ 1587 b Abs. 2 BGB, §§ 1 und 2 oder 3 b VAHRG statt, je nach Art der auszugleichenden Anrechte (Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage § 1587 b BGB RdNr. 17 u. 31; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. RdNr. 459 nach Beispiel 3; Dörr a.a.O. RdNr. 7 u. 18; vgl. auch Gutdeutsch a.a.O., der davon spricht, das Gesetz habe für das Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung in § 1587 b Abs. 1 u. 2 BGB eine klare Regelung getroffen, bei deren Anwendung allerdings oft der Fehler gemacht werde, den Ausgleich stets durch Rentensplitting durchzuführen, wenn bei isolierter Gegenüberstellung der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften ein Überschuss zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe; a.A. Rehme in: Staudinger, 13. Aufl., § 1587 b BGB, RdNr. 62, der allerdings den von ihm selbst hervorgehobenen Zweck der Regelung - es solle sichergestellt werden, dass dem Verpflichteten möglichst viele Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben <so a.a.O. RdNr. 32> - ins Gegenteil verkehrt; nicht eindeutig Palandt/Brudermüller, 60. Aufl., § 1587 b BGB, RdNr. 14 u. 26).

Dem kann nicht mit Erfolg der letzte Halbsatz von § 1587 b Abs. 2 BGB entgegengehalten werden, wonach das Quasisplitting durchzuführen ist in Höhe der Hälfte "des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes". Denn die "Anwendung von Absatz 1" führt in Fällen der vorliegenden Art gerade dazu, dass ein Ausgleich durch Splitting ausscheidet und demgemäß nach § 1587 b Abs. 2 BGB noch der volle Wertunterschied auszugleichen ist. Mit anderen Worten: Der zitierte Halbsatz eröffnet nicht den Weg des Splittings, wenn dieser im konkreten Fall nach § 1587 b Abs. 1 BGB versperrt ist. Er erlaubt nicht die von § 1587 b 1 BGB gerade unterbundene "getrennte" Saldierung nur der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte. Vielmehr knüpft er an das Subsumtionsergebnis des vorgreiflichen § 1587 b Abs. 1 BGB an, das aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Rente des Verpflichteten und der Summe der Anwartschaften zu gewinnen ist, die der Berechtigte in der gesetzlichen Rente und/oder der Beamtenversorgung erworben hat (zutreffend Hahne a.a.O. RdNr. 31; vgl. auch BT-Drucks 7/4361 S. 41, wonach zu prüfen sei, ob eine Wertübertragung nach Abs. 1 stattzufinden habe <Hervorhebungen vom Senat>).

Als nicht stichhaltig erweist sich endlich Einwand, bei dieser Norminterpretation laufe der im vorstehenden Absatz zitierte Halbsatz leer. Es gibt nämlich sehr wohl Konstellationen, in denen der Ausgleich - auch auf der Grundlage des Senatsauffassung - teils durch Splitting und teils durch Quasisplitting durchzuführen ist. In sämtlichen Fällen, in denen die Anwartschaften des Verpflichteten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der Beamtenversorgung übersteigen, ist § 1587 b Abs. 1 BGB einschlägig. Das hat zur Folge, dass zunächst im Wege des Splittings maximal die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Verpflichteten zu übertragen sind. Sodann ist mit Blick auf einen ggf. noch verbleibenden Wertunterschied das Quasisplitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen.

b) Nach allem ist der Versorgungsausgleich vorliegend so durchzuführen, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem noch zu errichtenden Versicherungskonto für die Ehefrau bei der Beschwerdeführerin Rentenanwartschaften in Höhe von 240,63 DM zu begründen sind (§ 1587 b Abs. 2 BGB). Dem liegt zugrunde, dass der Ehemann bei der Beschwerdeführerin während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 161,08 DM sowie aus der Beamtenversorgung beim Landesbesoldungsamt 2.891,69 DM, mithin Versorgungsanrechte in Höhe von insgesamt 3.052,77 DM erworben hat. Da dem lediglich Versorgungsanrechte der Ehefrau bei dem Landesbesoldungsamt in Höhe von 2.571,51 DM gegenüber stehen, beträgt die halbe Differenz 240,63 DM. Dabei hat der Senat mit Blick auf die Beamtenversorgungen der geschiedenen Eheleute die neuen - den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) Rechnung tragenden - Auskünfte des Landesbesoldungsamts in die Ausgleichsberechnung eingestellt.

2. Einen Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB anzuregen, sieht der Senat keinen Anlass, weil sich die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau auswirkt und auch nicht unwirtschaftlich ist. Die Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Wartezeiten ergibt, dass die Ehefrau im Versicherungsfall die Voraussetzungen der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren im Sinne des § 50 SGB VI erfüllt. Nach § 52 SGB VI ist zunächst die Anzahl der zu begründenden Entgeltpunkte zu ermitteln, was zu (240,63 DM : 47,44 DM =) 5,0723 Entgeltpunkten führt. Danach sind die Entgeltpunkte durch den Faktor 0,0625 zu teilen. Das Ergebnis stellt die Wartezeit in Monaten dar. Dies ergibt vorliegend 81,16 Monate.

3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten gegen dieses - ihnen angekündigte - Verfahren keine Einwendungen erhoben haben.

4. Die Zulassung der weiteren Beschwerde folgt aus § 621 e Abs. 2 ZPO i. V. m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Nachdem der 1. Familiensenat des hiesigen Gerichts auf Anfrage erklärt hat, er teile die Auffassung des erkennenden Senats nicht, besteht hinsichtlich der Frage, wie der Versorgungsausgleich in Fällen der vorliegenden Art zu regeln ist, im Land Schleswig-Holstein - auch künftig - eine beträchtliche Rechtsunsicherheit. Der Senat regt daher die Einlegung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde durch das Landesbesoldungsamt ausdrücklich an.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 93 a Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17 a GKG.

Ende der Entscheidung

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