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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 15 UF 55/01
Rechtsgebiete: KindUG, ZPO


Vorschriften:

KindUG Art. 5 § 3
ZPO § 648
Im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG kann fehlende Leistungsfähigkeit nicht eingewendet werden.

SchlHOLG, 5. FamS, Beschluss vom 02. April 2001, - 15 UF 55/01 -


Beschluss

15 UF 55/01 50 FH 130/00 AG Kiel

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Richter am Oberlandesgericht und am 02. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt 50,00 DM.

Gründe:

Der Antragsgegner hat in der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Jugendamtes der Stadt K vom 07.07.1986 () anerkannt, Vater der Antragstellerin zu sein. Zugleich hat er sich verpflichtet, für die Zeit vom 27.04.1986 bis zum 26.04.1992 den Regelunterhalt in Höhe von 203,00 DM monatlich zu zahlen. Er hat sich ferner durch die Urkunde des Jugendamtes der Stadt K vom 24.11.1995 () verpflichtet, für die Zeit vom 27.04.1998 bis zum 26.04.2004 monatlich 482,00 DM Unterhalt zu zahlen. Dabei sind ab 01.01.1997 monatlich 110,00 DM Kindergeld berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder () den Vollstreckungstitel dahin abzuändern, dass ab Antragstellung 117,9 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe monatlich abzüglich der Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen sind.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - hat am 20.09.2000 einen Beschluss des Inhalts erlassen, dass die Urkunde des Jugendamtes K vom 24.11.1995 abgeändert worden ist: Der Unterhalt für die Zeit ab 13.06.2000 ist auf 117,9 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 1 der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß § 1612 b BGB festgesetzt worden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners, mit dem er geltend macht, ihm sei nur ein Kindergeldbetrag in Höhe von 110,00 DM angerechnet worden, obwohl das Kindergeld seit dem 01.01.1999 und 01.01.2000 erhöht worden sei. Außerdem sei sein Einkommen gesunken. Es sei so gering, dass er kaum in der Lage sei, den monatlichen Regelbetrag zu zahlen.

Der Widerspruch des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG in Verbindung mit § 652 ZPO zulässig. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Familiengericht - K eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.

Nach Art. 5 § 3 KindUG können Urteile und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 01.07.1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen worden sind, auf Antrag für die Zeit nach Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen nach den §§ 1 und 3 der Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Art. 2 dieses Gesetzes am 01.07.1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt werden. Es muss sich also bei dem Schuldtitel um einen vollstreckbaren Schuldtitel handeln. Den Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind gleichgestellt die vollstreckbaren Urkunden nach § 60 SGB VIII, die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamtes innerhalb der Grenze seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. - Die Urkunde vom 24.11.1995 erfüllt diese Voraussetzungen.

Die sich aus Art. 5 § 3 KindUG ergebende Formel ist im angefochtenen Beschluss richtig wiedergegeben. Demgemäß ist zunächst das seinerzeit angerechnete Kindergeld dem anerkannten Unterhaltsbetrag hinzuzuzählen, um den Prozentsatz des Regelbetrages zu errechnen. Dem Umstand, dass das Kindergeld erhöht worden ist, wird Rechnung getragen, indem es in der Beschlussformel heißt: "Abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß § 1612 b BGB". Damit ist die Hälfte des Kindergeldes in der jeweils geltenden Höhe, also ab 13.06.2000 in Höhe von 135,00 DM monatlich, abzuziehen.

Die mangelnde Leistungsfähigkeit kann in dem Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG nicht geltend gemacht werden, da es sich lediglich um die Anpassung eines alten Titels an die neue Rechtslage handelt. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG verweist auf § 648 Abs. 1 und 3 ZPO, nicht auf § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit behandelt. Der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit kann gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG in Verbindung mit § 654 ZPO nur mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich aus Art. 5 § 4 KindUG. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsgegner nicht bewilligt werden, da seine Beschwerde unbegründet ist.



Ende der Entscheidung

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