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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 15 UF 67/00
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 1573
EStG § 7 g Abs. 3
Zur Frage, wie Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 EStG bei einem Selbständigen unterhaltsrechtlich zu bewerten sind.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 67/00

Verkündet am: 9. August 2001

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gosch und die Richter am Oberlandesgericht Lewin und Wardeck für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 09.03.2000 teilweise geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

08.02.-04/2000: 2.345,96 DM 5/2000: 2.093,97 DM 6/2000: 1.819,22 DM 7/2000 2.097,36 DM 8 - 12/2000: 2.398,06 DM

(davon Elementarunterhalt: 1,871,83 DM Altersvorsorgeunterhalt 526,23 DM)

01.01.01-15-02.01 2.797,92 DM

(davon Elementarunterhalt: 2.173,19 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 624,73 DM)

16.02.01 - 31.05.01 3.114,67 DM

(davon Elementarunterhalt: 2.401,17 DM Altersvorsorgeunterhalt 713,50 DM)

vom 01.06.2001 - 04.07.01 2.893,13 DM

(davon Elementarunterhalt: 2.243,94 DM Altersvorsorgeunterhalt 650,19 DM)

ab 5. Juli 2001 monatlich im voraus 3.114,32 DM

(davon Elementarunterhalt: 2.400,90 DM Altersvorsorgeunterhalt 713,42 DM)

Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Antragsteller zu 92 % die Antragsgegnerin zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 47.000,00 DM abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand:

Die Parteien hatten am 29.01.1988 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Neumünster die Ehe geschlossen. Sie lebten seit Frühjahr 1998 getrennt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Familiengericht hat durch das Urteil vom 23.12.1999 die Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Geschiedenenunterhalt abgetrennt.

Die Scheidung ist seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig.

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch zusteht.

Die Antragsgegnerin ist am 06.01.1959 geboren. Nach der Schule begann sie eine Frisörlehre, die sie nach zwei Jahren wegen auftretender Allergien abbrechen musste. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Während der Ehe war sie ab Juni 1990 mit Unterbrechungen beruflich tätig.

Der Antragsteller ist am 14.01.1962 geboren. Seit dem 01.01.1996 ist er als selbstständiger Dozent auf dem EDV-Gebiet tätig; er führt für verschiedene Auftraggeber Aus- und Fortbildungskurse durch. Er tilgte einen familienbedingten Kredit bei der Citi-Bank mit monatlichen Raten in Höhe von 649 DM bis Juni 2000. Aus den von dem Antragsteller eingereichten Gewinnermittlungen aus dem Jahr 1997 bis 2000 ergeben sich folgende Gewinne, die durch Ansparabschreibungen reduziert worden sind:

Jahr Gewinn Ansparabschreibungen Gewinn ohne Ansparabschreibungen 1997 29.328,57 DM 30.750,00 DM 60.078,57 DM 1998 12.510,59 DM 100.000,00 DM 112.510,59 DM 1999 46.800,64 DM 51.700,00 DM 98.500,64 DM 2000 88.938,00 DM - -

In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, dass die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Ansparabschreibungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Vielmehr seien die Ansparabschreibungen dem Gewinn und somit dem Einkommen des Antragstellers hinzuzurechnen, da diesen Abschreibungen zur Zeit noch keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüber stünden.

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von den Einkünften des Antragstellers aus seiner selbstständigen Tätigkeit geprägt gewesen.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.332,00 DM sowie Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 303.86 DM zu zahlen.

Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller hat in erster Instanz vorgetragen, die Ansparabschreibungen seien nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da sie eine typische, und zwar vorweggenommene Abschreibung seien. Die Antragsgegnerin habe keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um eine dauerhafte Vollzeitbeschäftigung aufzubauen. Schließlich habe sie auch in der Vergangenheit eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt.

Das Familiengericht Neumünster hat durch das Schlussurteil vom 09.03.2000 den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.332,00 DM zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gemäß den §§ 1569, 1573 BGB zustehe. Dem Antragsteller müsse ein Teilbetrag der Ansparabschreibungen auf sein Privatentnahmekonto geschrieben werden. Der volle Betrag sei für die Firma wahrscheinlich nicht sinnvoll. Ein zusätzlicher Krankenvorsorgeunterhalt stehe der Antragsgegnerin nicht zu. Der Aufrechterhaltung des ehelichen Niveaus sei mit 1.332 DM monatlich und einem wieder erreichbaren Zuverdienst von 700 DM bis 800 DM Genüge getan. Eine Hereinnahme des Krankenvorsorgeunterhalts würde sein Firmengeschehen zu sehr beeinflussen und nicht berücksichtigen, dass die Parteien seit Mitte März 1998 getrennt lebten, der Erfolg der Firma sich aber erst seit 1997 ablesen ließe.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Antragsgegnerin macht geltend:

Das Amtsgericht habe die Einkünfte des Antragstellers zu Unrecht nicht ermittelt und ihr mit nicht haltbaren Erwägungen keinen Krankenvorsorgeunterhalt zugesprochen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von den Einkünften des Antragstellers aus seiner selbstständigen Tätigkeit geprägt gewesen. Der Antragsteller habe vor Rechtskraft der Scheidung einen durchschnittlichen Gewinn von monatlich 7.844,23 DM erzielt. Die von dem Antragsteller vorgenommenen Ansparabschreibungen seien unterhaltrechtlich nicht zu berücksichtigen, da ihr keine entsprechenden Aufwendungen gegenüber stünden. Die tatsächlichen Kranken- und Altersvorsorgeaufwendungen blieben bestritten. Sie habe intensive Arbeitsanstrengungen untergenommen und jede sich bietende Möglichkeit wahrgenommen, einer Beschäftigung nachzugehen, wie sich bereits aus ihrer Arbeitsbiografie ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung den Antragsteller zu verurteilen, an sie folgenden Gesamtunterhalt zu zahlen:

für Februar bis April 2000 monatlich 2.500 DM, für Mai 2000 2.100 DM, für Juni 2000 1.900 DM, für Juli 2000 2.200 DM, für August bis Dezember monatlich 2.500 DM, für Januar bis 14.02.2001 monatlich 2.900 DM, vom 15. Februar 2001 bis 31. Mai 2001 monatlich 3.200 DM, für Juni 2001 3.100 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2001 monatlich im voraus 3.300,00 DM, und zwar einschließlich des vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrages von monatlich 1.332,00 DM.

Der Antragsteller beantragt,

unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in Höhe von weiteren 100 DM monatlichen Scheidungsunterhalt abzuweisen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, wenn man die Ansparabschreibungen unterhaltrechtlich für irrelevant hielte, müsste auf die bereinigten Gewinne ohne Ansparabschreibungen abgestellt werden. Dann sei es aber erforderlich, auch eine fiktive Steuerlast zu berechnen, denn ohne Ansparabschreibungen wäre sein Resteinkommen nicht steuerfrei geblieben. Ferner sei ein Einkommen um seine Vorsorgeaufwendungen zu bereinigen. Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für das Alter seien allerdings nicht maßgeblich. Abzusetzen seien aus dem jeweiligen Roheinkommen 20 % für Altersvorsorge, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen hinter diesem Betrag zurückblieben, da ihm zumindest derjenige Vorsorgeaufwand zuzubilligen sei, der bei einem abhängig beschäftigten, pflichtversicherten Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehen sei.

Die Antragsgegnerin sei spätestens ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet gewesen, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da sie nur sporadisch und im geringfügigen Umfang gearbeitet habe, sei ihr ein monatliches fiktives Nettoeinkommen von mindestens 2.000 DM zuzurechnen.

Seine Einnahmen seien im Jahre 2000 stark rückläufig. Ein bei ihm beschäftigter Dozent habe gekündigt, so dass dessen Umsätze ausgefallen seien. Seine Lebensgefährtin könne durch eigene Erwerbstätigkeit auch nicht zu den Umsätzen beitragen, weil sie am 04.07.2000 den Sohn Christoph geboren habe. Deshalb habe er seit Beginn ihres Mutterschutzes nur noch allein Umsätze erzielen können, was zwangsläufig mit Umsatzeinbußen verbunden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist überwiegend begründet.

Die Berufung des Antragstellers hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BGB. Nach § 1573 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. § 1573 Abs. 2 BGB bestimmt, dass, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht ausreichen, der Ehegatte, wenn er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen kann. Gemäß § 1573 Abs. 4 Satz 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern.

Die Antragsgegnerin war vom 01.02. bis 30.04.2000 beim Telefonbuch-Verlag Nord GmbH auf 630-DM-Basis beschäftigt. Für diesen Zeitraum steht ihr ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB zu. Diese Teilzeitbeschäftigung war nicht angemessen. Ihr kann aber nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht ausreichend um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht hatte. Denn ihr letzter Arbeitsvertrag vor der Rechtskraft der Scheidung, der eine Vollzeitbeschäftigung beinhaltete, war am 14.01.2000 ausgelaufen. Sie hatte dann zum 15.05.2000 bei der Arbeitsvermittlungsfirma Frie GmbH eine Arbeit gefunden. Als regelmäßige Arbeitszeit waren 35 Stunden wöchentlich vereinbart. Tatsächlich betrug ihre monatliche Arbeitszeit zwischen 111 und 176 Stunden im Monat. Die Arbeitsbiografie der Antragsgegnerin ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ausschließlich typische Tätigkeiten für Ungelernte ausgeübt hat. Dem Umfang nach handelte es sich nahezu um eine Vollbeschäftigung. Auch wenn die Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Vollbeschäftigung nicht belegt sind, ergeben sich diese daraus, dass sie nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages am 14.01.2000 zeitnah eine neue angemessene Arbeit ab 15.05.2000 gefunden hatte.

In der Zeit vom 01.05.2000 bis 14.05.2000 und vom 16.02.2001 bis 31.05.2001 und ab 5. Juli 2001 steht der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB zu. Die Antragsgegnerin war bzw. ist in dieser Zeit arbeitslos. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihren Arbeitsplatz bei der Firma Frie GmbH leichtfertig aufgegeben hat. Denn sie hatte bei ihrer neuen Arbeitgeberfirma Schichtarbeit zu leisten, der sie - wie sie im Termin am 26.02.2001 glaubhaft dargelegt hat, - gesundheitlich nicht gewachsen war. Ihr Arbeitsplatz bei der Fa. Frie GmbH war nicht nachhaltig gesichert.

In der Zeit vom 15.05.2000 bis 15.02.2001 und vom 01.06.2001 bis 4. Juli 2001 steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB zu.

Für die Zeit ab 01.08.2000 hat die Antragsgegnerin auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB. Die Kosten für die Krankenversicherung der Antragsgegnerin (§ 1578 Abs. 2 BGB) werden in der Zeit vom 08.02.2000 bis 30.04.2000 von ihrem eigenen Verdienst aus ihrer sozialversicherungsfreien Tätigkeit abgezogen.

Das Einkommen der Klägerin ist nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Entscheidung vom 13. Juni 2001, XII ZR 343/99) voll im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.

2. Die Ehe der Parteien war von der am 01.01.1996 aufgenommenen Tätigkeit des Antragstellers als selbstständiger Dozent auf dem EDV-Gebiet und somit von den daraus erzielten Einkünften geprägt. Bei einem Selbstständigen ist wegen der der Höhe nach meist stark schwankenden Einkünfte ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden. In der Regel ist für die Ermittlung des Mehrjahresdurchschnitts ein Zeitraum von drei Jahren zu bilden. Der Mehrjahresdurchschnitt darf nur aus den Jahreseinkünften gebildet werden, die nach Abzug der auf diese Jahre entfallenden Steuern verbleiben. Der so errechnete Mehrjahresdurchschnitt aus Bruttoeinkommen abzüglich Steuern wird dann der Unterhaltsberechnung für die folgenden Jahre als Ausgangsbetrag zugrunde gelegt. Von diesem Betrag sind die Vorsorgeaufwendungen in der Höhe abzuziehen, wie sie in dem Jahr, für das Unterhalt verlangt wird, entrichtet oder voraussichtlich entrichtet werden müssen. Es sind nur tatsächliche, nicht fiktive Vorsorgeaufwendungen in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Der Antragsteller hat in den drei Jahren 1997, 1998 und 1999 drei Ansparabschreibungen in Höhe von insgesamt 182.450,00 DM gebildet. Diese nach § 7 g Abs. 3 EstG zulässige Rücklage muss von Existenzgründern spätestens am Ende des 5. auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst werden, § 7 g Abs. 7 Nr. 3 EstG. Die steuerrechtlich zulässige Absetzung hat im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben, da eine tatsächliche Gewinnminderung nicht gegeben ist.

Der Antragsteller hat aufgrund der in den Jahren 1997 bis 1999 gebildeten Ansparabschreibungen keine Steuern gezahlt. Der Senat ist der Auffassung, dass es in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist, eine fiktive Steuer, bemessen nach dem Gewinn ohne Berücksichtigung der Ansparabschreibungen zu bilden.

Der Antragsteller plant die ursprünglich vorgesehenen Investitionen nicht mehr, weil seiner Ansicht nach die Erträge rückläufig sind. Die Ansparabschreibungen brauchen nicht auf einmal, sondern jede der Abschreibungen kann in einem anderen Jahr aufgelöst werden. Es entspricht am besten dem "In-Prinzip", vom Gewinn keine fiktiven Steuern abzuziehen. Nach dem "In-Prinzip" werden Steuern grundsätzlich in der Höhe angerechnet, in der sie im Prüfungszeitraum entrichtet worden sind (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., RdNr. 460 ff. zu § 1). Der Fall ist vergleichbar mit der Stundung von Steuern durch das Finanzamt. Auch in diesem Fall werden die Steuern erst in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entrichtet werden. Auch während des Zusammenlebens der Parteien stand diesen der ungeschmälerte Gewinn zum Lebensunterhalt zur Verfügung.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller in den Jahren der Auflösung der Ansparabschreibungen voraussichtlich hohe Steuern zahlen muss. Jedoch ist es sachgerecht, von dem jetzigen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Antragstellers auszugehen und diesen auf die Möglichkeit der Abänderungsklage zu verweisen, sofern sich dieses tatsächlich vermindern sollte. Eine Prognose seiner künftigen Gewinne ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. So hat z. B. der Antragsteller aufgrund der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Monats Juni 2000 selbst angenommen, dass sein Ergebnis des Jahres 2000 voraussichtlich nur 46.341,06 DM betragen werde. Die Gewinnermittlung für 2000 weist jedoch einen nahezu doppelt so hohen Gewinn in Höhe von 88.938,08 DM aus. Der Gewinn des Antragstellers schwankt erheblich. Spätere Veränderungen in der Steuerlast können daher erst berücksichtigt werden, wenn sie eingetreten sind.

3. Unterhaltsberechnung für das Jahr 2000

Gewinn ohne Ansparabschreibungen

1997 60.078,57 DM 1998 112.510,59 DM 1999 98.500,64 DM Summe 271.089,80 DM : 36 = 7.530,27 DM Vorsorgeaufwendungen - 1.081,23 DM Darlehen Citi-Bank - 649,00 DM 5.800,04 DM

08.02. - 4/2000

abzüglich des eheangelegten Einkommens der Antragsgegnerin von 630 DM und ihres Krankenvorsorgebedarfs von 303,86 DM verbleiben insoweit - 326,14 DM

Einkommen des Antragstellers 5.800,04 DM - 326,14 DM Differenz 5.473,90 DM 3/7-Anspruch 2.345,96 DM

5/2000

Infolge des nunmehr sozialversicherungspflichtigen Verdienstes ist der Krankenkassenbeitrag nicht mehr in das Rechenwerk gesondert einzustellen.

Einkommen des Antragstellers 5.800,04 DM Einkommen der Antragsgegnerin - 914,10 DM Differenz 4.885,94 DM 3/7-Anspruch 2.093,97 DM

6/2000

Das Gehalt der Antragsgegnerin beträgt nunmehr 1.555,20 DM. Die Differenz zu obigen 5.800,04 DM beträgt 4.244,84 DM hiervon 3/7 1.819,22 DM

7/2000

Es entfällt nunmehr die Kredittilgung seitens des Ehemannes in Höhe von monatlich 649 DM. Mithin steigt sein Einkommen auf 6.449,04 DM abzüglich 1.555,20 DM Differenz 4.893,84 DM hiervon 3/7 2.097,36 DM

8 - 12/2000

Es wird nunmehr Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht. Damit sinkt der Elementarunterhalt auf 1.871,83 DM und der Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle beträgt 2.097,36 DM x 1,3 x 19,3 % 526,23 DM insgesamt 2.398,06 DM

01.01. - 15.02.2001

Es ist nunmehr der Dreijahresschnitt zu bilden aus den Jahren 1998 bis 2000 mit folgenden Beträgen: 1998 112.510,59 DM 1999 98.500,64 DM 2000 88.938,08 DM 299.949,31 DM : 36 Monate = 8.331,93 DM abzüglich Vorsorgeaufwand 1.081,23 DM 7.250,70 DM abzüglich 1.555,20 DM 5.695,50 DM hiervon 3/7 = 2.440,93 DM

Nach Errechnung des Altersvorsorgeunterhalts gemäß der Bremer Tabelle ergibt sich ein Elementarunterhalt von 2.173,19 DM und ein Altersvorsorgeunterhalt von 624,73 DM zusammen 2.797,92 DM (errechnet wie folgt: 7.250,00 DM - 1.555,20 DM = 5.695,50 DM x 3/7 = 2.440,93 DM 2.440,33 DM x 1,34 x 19,1 % = 624,73 DM 7.250,70 DM - 624,73 DM = 6.655,20 DM - 1.555,20 DM = 5.070,77 DM x 3/7 = 2.173,19 DM

16.02. - 31.05.2001

Anrechenbares Einkommen des Antragstellers 7.250,70 DM Arbeitslosengeld der Antragsgegnerin wöchentlich 215,81 DM x 4,33 = 934,46 DM, Differenz 6.316,24 DM x 3/7 = 2.706,96 DM Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle: 2.706,96 DM x 1,38 x 19,1 % = 713,50 DM 7.250,70 DM - 713,50 DM = 6.537,20 DM Antragsgegnerin: 934,46 DM Differenz 5.602,74 DM x 3/7 2.401,17 DM zuzüglich des Altersvorsorgeunterhalts von 713,50 DM ergeben sich 3.114,67 DM

01.066.2001 - 04.07.2001

Anrechenbares Einkommen des Antragstellers 7.250,70 DM Einkommen der Antragsgegnerin 1.639,98 DM (auszugehen ist von 2.200,00 DM, die in die Abrechnung eingestellt sind, ob sie den Spitzenbetrag von 100,00 DM realisieren kann, ist offen). Fahrtkosten - 273,00 DM 1.366,98 DM Differenz 5.883,72 DM x 3/7 2.521,59 DM Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle: 2.521,59 DM x 1,35 x 19,1 % = 650,19 DM. 7.250,70 DM - 650,19 DM = 6.600,51 DM - 1.366,98 DM = 5.233,53 DM x 3/7 2.242,94 DM zuzüglich Altersvorsorge - 650,19 DM = 2.893,13 DM

ab 5. Juli 2001:

Die Antragsgegnerin hat durch Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren. Ungeachtet dessen, ob die Kündigung rechtlich angreifbar ist, ist auf ihrer Seite lediglich das Arbeitslosengeld zugrunde zulegen, denn es kann ihr angesichts des Arbeitsvertrags vom 01.06.2001 (vgl. Blatt 257/258 d. A.) kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie davon ausging, der Kündigung rechtlich nicht entgegentreten zu können.

Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

Einkommen des Beklagten 7.250,70 DM Arbeitslosengeld 935,18 DM Differenz 6.315,52 DM vorläufiger 3/7-Anspruch 2.706,65 DM

Errechnung des Vorsorgeunterhalts:

2.706,65 DM x 1,38 x 19,1 % = 713,42 DM Errechnung des Elementarunterhalts: 7.250,70 DM - 713,42 DM = 6.537,28 DM Einkommen der Antragsgegnerin: - 935,18 DM Differenz: 5.602,10 DM davon 3/7 2.400,90 DM zuzüglich des Altersvorsorgeunterhalts von 713,42 DM ergeben sich 3.114,32 DM

Der Senat lässt die Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu. Die unterhaltsrechtliche Behandlung der nach § 7 EstG gebildeten Ansparabschreibungen hat grundsätzliche Bedeutung.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof hierüber bereits entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 93 a, 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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