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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 15 UF 85/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1568 |
2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 21. Dez. 2005
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig im schriftlichen Verfahren am 21. Dezember 2005 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 15. April 2005 geändert und wie folgt gefasst:
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 1990 vor dem Standesamt H. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit August 2001 getrennt. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe.
Für die Antragsgegnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 13.10.2003 ein Betreuer bestellt worden, dessen Aufgabenkreis die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, Wahrnehmung des Schriftverkehrs mit Ämtern und Behörden und die Wahrnehmung der Interessen im Zusammenhang mit Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren umfasst .
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
die am 1990 vor dem Standesamt H. geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt,
den Scheidungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie sei stark depressiv veranlagt, was die Einrichtung der Betreuung erforderlich gemacht habe. Für den Fall der Scheidung der Ehe müsse, ohne dass dies für sie steuerbar sei, in erhöhtem Maß mit einem Suizid gerechnet werden. Unter diesen Umständen habe ihr Gesundheitszustand Vorrang gegenüber dem Wunsch des Ehemannes auf Scheidung der Ehe. Sie glaube noch immer fest daran, dass die Ehe der Parteien nicht gescheitert sei. Andernfalls wäre ihre gesamte Lebensplanung hinfällig.
Das Amtsgericht hat ein schriftliches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob das von dem Antragsteller auf Grund der Ende August 2001 vollzogenen Trennung der Parteien betriebene Ehescheidungsverfahren für die Antragsgegnerin von existenzbedrohender Bedeutung ist, weil sie mangels Einsicht in das Scheitern ihrer Ehe sowie auf Grund ihrer starken Depressionen für den Fall, dass die Ehe auch ohne ihr Einverständnis geschieden werden sollte, konkret suizidgefährdet ist. Auf das psychiatrische Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie S. vom 31.1.2005 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 383,47 € zu zahlen und ferner den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1568 BGB nicht vorlägen. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, für sie sei die Scheidung eine so große Härte, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheine. Zutreffend führe das Amtsgericht aus, dass sie auch nach dem eingeholten Gutachten im Falle einer Scheidung in höchstem Maße suizidgefährdet sei. Anstatt jedoch das Scheidungsverfahren auszusetzen und eine längere stationäre Behandlung abzuwarten, führe das Gericht aus, dass jetzt schon eine Scheidung möglich sei, weil ein Suizidversuch einen vollendeten Selbstmord nicht zwingend erwarten lasse. Jedoch könne jeder Suizidversuch das Leben beenden, und zwar entweder gewollt oder auch ungewollt. Es dürfe nur darauf abgestellt werden, ob ein solcher Suizidversuch überhaupt mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Scheidung zu erwarten sei. Gerade dies aber werde von dem Gutachter bejaht. In einem derartigen Fall überwiege das Interesse am Leben das Interesse des Antragstellers auf Scheidung.
Es werde bestritten, dass der Antragsteller nach der Scheidung erneut heiraten möchte. Ihm sei in der heutigen Zeit auch ohne weiteres ein Zusammenleben mit einer anderen Frau zumutbar, wenn eine konkrete Suizidgefahr bei ihr anzunehmen sei. Sie sei unter Betreuung gestellt worden, weil sie keinerlei Einsichtsfähigkeit mehr habe und entsprechend gefährdet sei. Der Gutachter führe die Möglichkeit auf, die Umstände zu ändern, die einer Scheidung entgegenstünden, und zwar durch eine Therapie in stationärer Behandlung. Bis zu deren Beendigung jedenfalls - so werde das Gutachten verstanden - scheide ein Scheidungsausspruch aus.
Das Gericht verstoße auch gegen Denkgesetze, wenn es einerseits einen Suizidversuch für den Fall der Scheidung als höchstwahrscheinlich unterstelle, dann aber die Erwägung anstelle, dass nicht jeder Suizidversuch auch tatsächlich zum Tode führe. Eine derartige Erwägung dürfe das Gericht nicht anstellen, da ihm hierzu die Fachkenntnis fehle und zum anderen es sich um eine Erwägung handele, die durch nichts untermauert werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Scheidungsantrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Antragsteller erwidert, mit zunehmendem Zeitablauf sei seinem Scheidungsinteresse der Vorrang einzuräumen. Die Eheleute lebten seit nunmehr über 4 Jahren voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin, die durch die Vernachlässigung des Haushalts und des Grundstücks und ihren Hang, ihn gegenüber seinem Arbeitgeber herabzusetzen, wesentlich zum Scheitern der Ehe beigetragen habe und die seinerzeit durch den Auszug aus der Ehewohnung selbst die Trennung herbeigeführt habe, habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die veränderte Situation einzustellen, ggf. unter Inanspruchnahme ärztlichen Beistands.
Der Sachverständige führe in seinem Gutachten aus, dass in der Vergangenheit durchgeführte stationäre Behandlungen jeweils zu einer Distanzierung von der Suizidalität und einer Besserung des psychologischen Befundes geführt hätten, woraus der Schluss gezogen werden könne, dass eine graduelle Beeinflussung des Zustandsbildes trotz chronifizierten Verlaufs durch fachgerechte therapeutische Hilfe möglich sei. Es bestünden somit erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten zur Milderung, wenn nicht sogar zur Beseitigung der schweren Härte im Sinne des § 1568 BGB, so dass die Aufrechterhaltung der Ehe insoweit nicht das einzige Mittel sei. Dass hiervon in der Vergangenheit möglicherweise nicht oder nur unzureichend Gebrauch gemacht worden sei, könne letztlich nicht zu seinen Lasten gehen. Wenn die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, es müsse zunächst die Beendigung einer solchen Behandlung im Sinne einer völligen Beseitigung jeder Suizidgefährdung abgewartet werden, liefe dies auf einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz hinaus, da Aussagen darüber, innerhalb welcher Frist dieses Behandlungsziel zu erreichen sei, nicht getroffen werden könnten, zumal die Antragsgegnerin eine erforderliche stationäre Behandlung ablehne und eine solche vom Betreuer auch nicht erzwungen werden könne.
Zu berücksichtigen sei, dass er, der Antragsteller, bereits 64 Jahre alt und schon deshalb nicht in der Lage sei, mit der von ihm beabsichtigten erneuten Eheschließung unbegrenzt zu warten. Zum Beweis der Ernstlichkeit seines Heiratswunsches beziehe er sich auf das Zeugnis seiner Lebensgefährtin Edith Bonatsch. Zu Recht stelle das Gericht in dieser Situation nicht zuletzt auf den Grad der Gefährdung für die Antragsgegnerin ab und verweise insoweit auf die Feststellung des Sachverständigen, wonach die bereits unternommenen Suizidversuche kein lebensbedrohliches Ausmaß angenommen hätten. Ohne Zweifel habe dabei ein appellativer Charakter im Vordergrund gestanden. Ein vollständiger Schutz der Antragsgegnerin vor sich selbst durch die Aufrechterhaltung der Ehe gegen seinen Willen sei auf Dauer ohnehin nicht möglich.
Der Senat hat den Antragsteller, den Betreuer der Antragsgegnerin und den sie behandelnden Sozialtherapeuten angehört. Die Antragsgegnerin war zu dem Termin nicht erschienen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2005 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.
Zwar wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Jedoch greift die Härteklausel des § 1568 BGB ein, so dass eine Scheidung zurzeit nicht möglich ist.
Nach § 1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Die Suiziddrohung eines psychisch Kranken ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange der Kranke seine seelischen Reaktionen noch steuern kann. Ist das Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist. Unerheblich ist dabei, ob der suizidgefährdete Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hat (Münchener Kommentar/Wolf, BGB, 4.Aufl., Rn. 49; Palandt/Brudermüller, Kommentar zum BGB, 64.Aufl., Rn. 5; Staudinger/Rauscher, Kommentar zum BGB, 1999, Rn. 106 ff. - jeweils zu § 1568 BGB).
Im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin Ende 2002, Anfang 2003 und Anfang 2004 psychiatrisch im Krankenhaus R. behandelt worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen besteht bei der Antragsgegnerin eine erhöhte, wenn auch gegenwärtig nicht akute Suizidgefährdung. Es sei aber mit Sicherheit anzunehmen, dass zum Zeitpunkt der vollzogenen Ehescheidung mit einer Aktualisierung und Vertiefung der depressiven Symptomatik zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin verfüge zumindest in der Phase der akuten Belastung ohne Hilfestellung durch ein festes soziales Gefüge als auch durch eine fachgerechte Therapie selbst nicht über ausreichende Kompensationsmöglichkeiten, um ihre Suizidimpulse aufzufangen. Vielmehr müsse auf eine vorliegende Störung der Impulskontrolle hingewiesen werden. Aus fachlicher Sicht sei daraus nicht zwingend abzuleiten, dass ein vollendeter Suizid durchgeführt werde. Die Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuchs sei jedoch als hoch einzuschätzen. Die Antragsgegnerin sei mangels Einsicht in das Scheitern ihrer Ehe sowie auf Grund ihrer starken Depression in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung in dem Fall, dass die Ehe auch ohne ihr Einverständnis geschieden würde, konkret suizidgefährdet.
Der Senat folgt dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Demnach ist die Antragsgegnerin auf Grund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustandes im Falle der Scheidung konkret suizidgefährdet. Die Gefährdung der Antragsgegnerin ergibt sich auch aus ihrer stationären Behandlung vom 23.9. bis 7.10.2005 in dem psychiatrischen Krankenhaus R. . Die behandelnden Ärzte haben auf die Anfrage des Senats am 27. Oktober 2005 schriftlich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin wegen einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität aufgenommen worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Termin im Rahmen des Scheidungsverfahrens die psychische Dekompensation ausgelöst habe. - Da die Depression mit Suizidalität auf dem Scheidungsverfahren beruht, liegt es nahe, dass die psychische Dekompensation der Antragsgegnerin durch den Termin vor dem Senat ausgelöst worden ist. Demnach haben die Ärzte auch empfohlen, weitere Verfahrenstermine in Abwesenheit der Antragsgegnerin durchzuführen, um eine erneute Dekompensation zu vermeiden.
Die Härteklausel kann allerdings nicht zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände die Berücksichtigung der seelischen Verfassung des betroffenen Ehegatten gebieten. Anders liegt es, wenn sich der Ehegatte in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, auf Grund derer er sein Verhalten nicht in ausreichendem Maße verantwortlich steuern kann. Ein solcher Ausnahmezustand kann die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen. Als außergewöhnlich kann es dabei schon angesehen werden, wenn die Fähigkeit des betroffenen Ehegatten zu einem eigenverantwortlichen Handeln durch die psychische Störung erheblich eingeschränkt ist (BGH FamRZ 1981, 1161).
Die Fähigkeit der Antragsgegnerin zu einem eigenverantwortlichen Handeln ist durch ihre psychische Störung erheblich eingeschränkt. Die Antragsgegnerin leidet unter einer sog. gemischten Persönlichkeitsstörung. Sie hält in fast wahnhafter Art und Weise daran fest, die Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann wieder aufnehmen zu können. Rationalen Argumenten ist sie dabei nicht zugänglich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist die Fähigkeit der Antragsgegnerin zur kritischen Überprüfung der eigenen Situation auf Grund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung sowie der Depression erheblich eingeschränkt. Sie hält fast im Sinne einer überwertigen Idee an der Vorstellung, die Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann wieder aufnehmen zu können, fest und wird dies aus eigener Kraft nicht korrigieren können.
Allerdings kann nach den Ausführungen des Sachverständigen das psychische Zustandsbild der Antragsgegnerin durch therapeutische Hilfe verbessert werden. Es ist nach Auffassung des Sachverständigen zu prüfen, ob nicht im Rahmen der bestehenden Betreuung eine erneute längerfristige stationäre Behandlung herbeigeführt werden kann, durch die sowohl das Störungsbild positiv beeinflusst werden kann als auch möglicherweise das Ausmaß der suizidalen Gefährdung soweit reduziert werden kann, dass für die Antragsgegnerin eine Scheidung tolerabel ist.
Da sich die Antragsgegnerin nicht freiwillig in eine erneute längerfristige Behandlung begibt, ist zu prüfen, ob im Rahmen der durch eine Scheidung ausgelösten Suizidgefahr diese durch den Betreuer veranlasst werden kann (§ 1906 BGB). Aus diesem Grund hat der Senat auf die Entscheidung des BGH NJW 2005, 1859 hingewiesen. Dem Antragsteller obliegen nach der Auffassung des Senats im Hinblick auf die Suizidgefahr gewisse Schutzpflichten, die aus der Ehe herrühren (§ 1353 BGB). Eine solche Schutzpflicht besteht auch dahin, dass sich der Antragsteller bemüht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Scheidung ärztlich betreut wird. Da dieser Schutz der Antragsgegnerin bisher nicht gewährleistet ist, hält der Senat derzeit den Fortbestand der Ehe für den Antragsteller für nicht unzumutbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Dauer der bisherigen Trennung der Parteien, das Lebensalter des Antragstellers und seinen Wunsch, seine Lebensgefährtin zu heiraten.
Der Senat kann nicht selbst den Schutz der Antragsgegnerin veranlassen. Er würde das Gebot der Neutralität verletzen, wenn er sich selbst an das Vormundschaftsgericht wenden würde, um die Voraussetzungen für eine Scheidung zu schaffen.
Den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.11.2005 vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht aus eigenem Antrieb in eine längerfristige stationäre Behandlung begeben hat, da ihre Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln erheblich eingeschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es im Falle der Zwangsräumung einem Schuldner oder einem seiner Angehörigen zugemutet werden kann, fachliche Hilfe - ggf. auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Ist ein Angehöriger betroffen, kann auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er das ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für dessen Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGH NJW 2005, 1859).
Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller auf Grund der noch bestehenden ehelichen Bindung zuzumuten, dass er alles ihm zumutbare tut, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Antragsgegnerin möglichst auszuschließen. Hierzu hätte gehört, dass er beim Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz der Antragsgegnerin beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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