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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 15 UF 99/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einer Frau, die ihren drei bei dem geschiedenen Ehemann lebenden Kindern unterhaltspflichtig ist, begründet für sie keine Verpflichtung, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 € beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen eine Nebentätigkeit hätte finden können.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 99/06

verkündet am: 12. März 2007

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig im Wege des schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatzfrist bis zum 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 21. April 2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) für den Unterhaltszeitraum Juli 2003 bis einschließlich Juli 2004 rückständigen Kindesunterhalt für die Kinder A und B in Höhe von insgesamt 1.311,39 € zu zahlen.

2. zu Händen des Klägers zu 1) für die beiden Kinder A und B folgenden monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen:

für A

 8 - 12/2004 234,22 €
1 - 6/2005 234,24 €
7 - 8/2005 210,92 €
9 - 12/2005 248,08 €
1 - 12/2006 252,76 €
ab 1/2007 218,22 €

für B

 8 - 12/2004 234,22 €
1 - 6/2005 234,24 €
7 - 8/2005 210,92 €
9 - 12/2005 248,08 €
1 - 12/2006 252,76 €
ab 1/2007 218,22 €

3. an den Kläger zu 2) für den Unterhaltszeitraum Juli 2003 bis einschließlich Juli 2004 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.542,73 € zu zahlen.

4. an den Kläger zu 2) folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:

 8 - 12/2004 234,22 €
1 - 6/2005 234,24 €
7 - 8/2005 210,92 €
ab 9/2005 161,00 €

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kläger 17 % und die Beklagte 83 %. .

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) und die Beklagte haben am 11. April 1987 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C, geboren am 11.9.1987, A, geboren am 8.5.1990, und B, geboren am 8.8.1991, hervorgegangen. Der Kläger zu 1) und die Beklagte haben sich im Dezember 2002 getrennt. Seitdem leben die Kinder beim Kläger zu 1).

Der Kläger zu 1) und der seit September 2005 volljährige Kläger zu 2) nehmen die Beklagte für die Zeit ab Juli 2003 auf Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 ist die Beklagte zur Auskunft über ihre Einkünfte aufgefordert worden. Die Beklagte arbeitet 25 Wochenstunden bei der K. Sie ist dort seit 1982 beschäftigt. Bedingt durch die Geburten der Kinder ist eine Arbeitsunterbrechung mit Erziehungsurlaub ohne Bezüge bis 31. Januar 2003 eingelegt worden. Seitdem arbeitet sie wieder in ihrer alten Arbeitsstelle mit 25 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin der Beklagten lehnte eine Erhöhung der Wochenstundenzahl mit Schreiben vom 17. November 2004 ab. Im Jahr 2005 leistete die Beklagte in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2005 Mehrarbeitsstunden und ist entsprechend einer Vollzeitarbeitskraft mit 38 Wochenstunden vergütet worden. Die erhöhte Vergütung ist in die Jahresverdienstbescheinigung für 2005 eingeflossen. Seit April 2005 ist die Beklagte arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet. Bewerbungen hat sie gemäß ihrer Aufstellung (Bl. 160 d.A.) vorgenommen. Neben ihrer Tätigkeit bei der K hat sie Nebenarbeiten ausgeführt. In 2004 belaufen sich diese Nebeneinkünfte auf insgesamt 1.280,00 €.

Bislang zahlte die Beklagte aus ihren Einkünften 4,44 € Haftpflichtversicherung und 31,46 € Unfallversicherung für die Kinder.

Auf Grund der Bewilligung der K mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 (Bl. 245 d.A.) nimmt die Beklagte an einem kombinierten Fernunterricht für eine berufliche Weiterbildung teilt. Der kombinierte Fernunterricht begann am 1. November 2006 und endet voraussichtlich im Sommer 2009 mit einer Abschlussprüfung. Nach der Einschätzung der Arbeitgeberin beträgt der wöchentlich durchschnittliche Arbeitsaufwand 7 bis 8 Stunden. Zusätzlich erfolgen 9 einwöchige Seminare, die in einem Bildungszentrum der Arbeitgeberin durchgeführt werden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte antragsgemäß zu folgenden Unterhaltszahlungen verurteilt: an den Kläger zu 1) für die Kinder A und B Rückstände in Höhe von 1.311,39 € sowie ab August 2004 monatlich jeweils 284,- € und ab Juli 2005 monatlich jeweils 291,- €.

An den Kläger zu 2) Rückstände in Höhe von 2.606,39 € sowie ab August 2004 monatlich 284,- €, ab Juli 2005 monatlich 291,- € und ab September 2005 monatlich 161,- €.

Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, im angegriffenen Urteil sei ihre Leistungsfähigkeit nicht richtig bewertet worden. Nach den Jahresverdienstbescheinigungen ergäben sich Nettoeinkünfte in 2003 mit monatsdurchschnittlich 1.110,75 €, in 2004 mit 1.258,56 €, in 2005 mit 1.408,61 €. In 2006 seien diese Einkünfte deutlich zurückgegangen, weil Mehrleistungen auf Grund Überstunden nicht hätten erbracht werden können. Ab Volljährigkeit des Klägers zu 2) (September 2005) sei der Kläger zu 1) dem Kläger zu 2) gegenüber zum Barunterhalt mitverpflichtet. Der Kläger zu 1) verfüge über ein Nettoeinkommen von 1.927,00 € monatlich. Berufsbedingte Aufwendungen seien mit 187,00 €, Hauslasten mit 850,00 € abzuziehen. Hinzu käme ein Wohnvorteil mit 500,00 €, so dass anrechenbare Einkünfte von 1.350,00 € zu berücksichtigen seien. Eine Berechnung der Unterhaltsverpflichtung sei vom Amtsgericht im angegriffenen Urteil überhaupt nicht offen gelegt. Eine Berechnung des Volljährigenunterhalts sei nicht ersichtlich. Weiterhin seien ihre Zahlungen in 2004 zum laufenden Unterhalt zu berücksichtigen. Von 7/2003 bis 1/2004 habe sie zudem für jedes Kind monatlich 20,23 €, von 2/2004 bis 7/2004 monatlich je Kind 108,00 € nach den Urkunden beim Kreisjugendamt vom 22. März 2004 gezahlt. Aus ihren Nebenverdiensten habe sie die weiteren Zusatzzahlungen erbracht. All dies sei vom Amtsgericht - Familiengericht - nicht berücksichtigt worden. Sie übe zudem nicht nur eine Halbtagstätigkeit aus. Eine Erweiterung der Arbeitszeit sei von Seiten der Arbeitgeberin nicht möglich. Sie, die Beklagte, bemühe sich, daneben Arbeiten auszuüben. Dies sei aber nicht fortlaufend möglich. Es sei ihr nicht zuzumuten, die seit 1982 innegehaltene Arbeitsstelle bei der K als Verwaltungsfachangestellte gegen eine evtl. unsichere vollschichtige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzugeben. Sie sei insgesamt nicht in der Lage, auf Grund ihrer Ausbildung und des beruflichen Werdeganges bei einem anderen Arbeitgeber auch bei Vollzeittätigkeit ein höheres Einkommen als bei der K zu erzielen.

Zunächst hat die Beklagte beantragt,

das am 21.4.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde Az. 8 F 346/04 - insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als dass sie verurteilt worden ist,

1. für den Zeitraum Juli 2003 bis Juli 2004 an den Kläger zu 1. rückständigen Unterhalt für die Kinder A, geboren am 8.5.1990 und B, geb. am 8.8.1991 über einen Betrag in Höhe von jeweils 277,06 € zu zahlen,

2. für den Zeitraum Juli 2003 bis Juli 2004 an den Kläger zu 2. rückständigen Unterhalt über einen Betrag in Höhe von 263,06 € zu zahlen,

3. zu Händen des Klägers zu 1. für die gemeinsamen Kinder A, geb. am 8.5.1990 und B, geb. am 8.8.1991 laufenden monatlichen Kindesunterhalt ab August 2004 in Höhe von jeweils über 27,- €, ab Januar 2005 in Höhe von jeweils über 77,- €, ab Juli 2005 in Höhe von jeweils über 53,- € und ab September 2005 in Höhe von jeweils über 134,- € zu zahlen,

4. an den Kläger zu 2. laufenden monatlichen Kindesunterhalt ab August 2004 in Höhe von über 27,- €. ab Januar 2005 in Höhe von über 77,- €, ab Juli 2005 in Höhe von über 53,- € und ab September 2005 in Höhe von 161,- € zu zahlen.

Hilfsweise hat die Beklagte beantragt,

das am 21.4.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt nunmehr mit Rücksicht auf den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung,

das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als sie verurteilt worden ist,

1. an den Kläger zu 1) für das Kind A für die Zeit 7/2003 bis 7/2004 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von mehr als 650,00 €,

2. an den Kläger zu 1) für das Kind B für die Zeit 7/2003 bis 7/2004 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von mehr als 630,00 €,

3. an den Kläger zu 2) für die Zeit 7/2003 bis 7/2004 einen Unterhaltsrückstand von mehr als 650,00 €,

4. sowie mehr als laufenden monatlichen Unterhalt wie folgt:

an den Kläger zu 1) für das Kind A

 8 - 12/2004 60,00 €
1 - 6/2005 105,00 €
7 - 8/2005 86,00 €
9/2005 - 11/2006 134,00 €
12/2006 230,00 €,
ab 1/ 2007 200,00 €

an den Kläger zu 1) für das Kind B

 8 - 12/2004 60,00 €
1 - 6/2005 105,00 €
7 - 8/2005 86,00 €
9/2005 - 11/2006 134,00 €
12/2006 230,00 €,
ab 1/ 2007 200,00 €

an den Kläger zu 2) mehr als laufenden monatlichen Unterhalt wie folgt:

 8 - 12/2004 60,00 €
1 - 6/2005 105,00 €
7 - 8/2005 86,00 €
ab 9/2005 161,00 €

zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger bestreiten die Bewerbungsbemühungen der Beklagten. Die Anzahl von rund 10 Bewerbungen in etwa 2 1/2 Jahren sei viel zu gering. Die Arbeitslosigkeitsmeldung beim Arbeitsamt sei ebenfalls nicht ausreichend als Bewerbungsbemühung. Gegenüber den Kindern sei sie gesteigert erwerbspflichtig. Insofern sei angezeigt, die Arbeit bei der K zugunsten einer vollschichtigen Tätigkeit aufzugeben. Der Kläger zu 1) rechnet zudem einen Wohnvorteil von höchstens 400,00 € gegen. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen ergebe sich mit ca. 1.370,00 €. Das Vorbringen der Beklagten zur kombinierten Fernausbildung sei verspätet und nicht zu berücksichtigen.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Auf Grund der Einkommenssituation ist die Beklagte nicht in der Lage und verpflichtet, jeweils den Regelunterhalt für die Kinder A und B und den Kläger zu 2) in der hier maßgeblichen Zeit ab Juli 2003 zu zahlen.

Mit den Klägern ist eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf Seiten der Beklagten zugrunde zu legen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den drei Kindern ergibt sich gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahin, dass die Arbeitskraft gesteigert auszunutzen ist, mithin alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um den Unterhaltsbedarf der Kinder zu decken. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Klägerin muss neben ihrer Tätigkeit bei der K auch Gelegenheitsarbeiten sowie berufsfremde Arbeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung wahrnehmen. In zumutbaren Grenzen kann ein Ortswechsel und auch ein Berufswechsel angedacht werden. Alle diese Anstrengungen sind aber nur dann zumutbar, wenn sie Erfolg versprechen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 247 ff.).

Die Beklagte geht mit 25 Wochenstunden einer Teilzeitarbeit bei der K nach. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht vorgetragen, so dass zunächst eine vollschichtige Erwerbsverpflichtung besteht. Die Beklagte macht geltend, sich um Nebentätigkeiten zu bemühen. Ab Oktober 2006 sei eine besser bezahlte Nebentätigkeit bei einer Tankstelle gefunden worden. Hier könne sie durchschnittlich maximal 300,00 € und in besonders guten Arbeitszeiten auf Grund Sonderschichten maximal 370,00 € verdienen.

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit begründet keine Verpflichtung der Beklagten, ihren krisensicheren Arbeitsplatz bei der K, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber bei vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen als bei der K überwiegt, so dass es unzumutbar erscheint, den langjährigen Arbeitsplatz mit der sozialen Absicherung aufzugeben. Auf Grund der Kenntnis aus einer Vielzahl anderer Unterhaltsstreitigkeiten ist für den Senat deutlich, dass ein monatliches Nettoeinkommen von jetzt rund 1.290,00 € monatlich für die Beklagte in einem neuen Beschäftigungsverhältnis auch bei Vollzeittätigkeit nicht wesentlich zu steigern sein wird. Vielmehr ist die Beklagte auf Nebentätigkeiten und die Fortbildung im Rahmen der Beschäftigung bei der K zu verweisen, um auch dort die Arbeitszeit längerfristig ausweiten zu können. Insofern ist die jetzt angetretene kumulierte Fernausbildung bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Diese Weiterbildung im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses sichert ihren Arbeitsplatz und eröffnet Möglichkeiten, nach Abschluss der Prüfung im Sommer 2009 für den Arbeitgeber interessanter zu sein, um eine Ausweitung des Arbeitsgebietes zu erreichen. Der Vortrag der Beklagten zur kombinierten Fernausbildung ist nicht verspätet. Es ist keine grobe Nachlässigkeit auf Seiten der Beklagten festzustellen, mit Ablauf der Schriftsatzfrist im Januar 2007 diese neue Tatsache im Verfahren einzubringen. Das Schreiben der Arbeitgeberin, dass die Fernausbildung bewilligt worden sei, datiert vom 19. Dezember 2006. Es ist keine Nachlässigkeit darin zu sehen, dass unter Berücksichtigung der Feiertage im Dezember dieser Umstand zum Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren vorgetragen worden ist.

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist mithin zunächst von den bei der K erwirtschafteten Einkünften auszugehen. Diese machen 2003 monatsdurchschnittlich 1.110,75 €, 2004 monatsdurchschnittlich 1.258,50 €, 2005 monatsdurchschnittlich 1.408,61 € und 2006 monatsdurchschnittlich 1.284,64 € aus. Bis Ende 2006 sind sodann Abzüge in Höhe von 4,44 € und 31,46 € für die zugunsten der Kinder betriebenen Versicherungen zu berücksichtigen. Auf Grund der Erklärung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2006 ist von der Beklagten die Weiterführung der Versicherungen nicht vorzunehmen. Beginnend ab 2007 werden entsprechende Beträge nicht mehr berücksichtigt.

Die Bewerbungsbemühungen der Beklagten für eine Nebentätigkeit sind in der Vergangenheit nicht als ausreichend anzusehen. Die Anzahl der geltend gemachten Bewerbungen entspricht in keiner Weise dem Umfang, der im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern von der Beklagten abzuverlangen ist. Der Vortrag dazu, dass es nicht möglich war, umfangreichere Nebentätigkeiten auszuüben, ist nicht hinreichend substantiiert, um von einer Fiktion von Nebeneinkünften Abstand zu nehmen. Die Beklagte hat zum Oktober 2006 eine Beschäftigung bei einer Tankstelle gefunden. Sie selbst trägt vor, dass es dort möglich sei, monatliche Nettoeinkünfte von rund 300,00 € durchschnittlich bei der Wahrnehmung ausreichender Schichten zu erzielen. Der Senat geht davon aus, dass nach der Trennung der Parteien im Dezember 2002 von der Beklagten erwartet werden konnte, dass sie jedenfalls zum Juli 2003 eine Nebentätigkeit bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen hätte finden können, die einen monatsdurchschnittlichen Nebenverdienst von 300,00 € erbracht hätte. Entsprechend wird dieser Nebenverdienst in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Die Höhe des Nebenverdienstes kann im Jahr 2005 nicht entsprechend fortgerechnet werden. In der Zeit von Februar bis einschließlich April 2005 war die Beklagte vollschichtig bei der K tätig. Entsprechend hätte sie eine vormals fingierte Nebentätigkeit für diesen Zeitraum aufgeben müssen. Der Senat billigt der Beklagten nach Abschluss der Mehrstundenarbeit eine dreimonatige Suchzeit zu, um dann wiederum eine entsprechende Nebentätigkeit zu finden. Demgemäß wird im Jahresschnitt für 2005 ein monatsdurchschnittlicher Nebenverdienst von nur 150,00 € berechnet.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass mit der Volljährigkeit von C ab September 2005 der Kläger zu 1) neben der Beklagten barunterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsanspruch von C errechnet sich jeweils nach den Einkünften des Klägers zu 1) und der Beklagten im Verhältnis oberhalb des großen Selbstbehaltes. Auf Grund der Verdienstbescheinigung des Klägers zu 1) und der Abzüge für vermögenswirksame Leistungen mit monatlich 41,00 €, Fahrtkosten für 17 km (187,00 €), Hauslasten von 860,00 € und einem anzurechnenden Wohnvorteil von 500,00 € ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Klägers zu 1) mit monatsdurchschnittlich 1.618,00 €. Der Senat folgt nicht dem Vortrag der Beklagten, dass ein höherer Wohnvorteil anzurechnen sei. Die Beklagte ging zunächst selbst von einem Wohnvorteil in Höhe von monatlich 500,00 € aus, der sich bei einer Wohnfläche von knapp 100 qm auch nachvollziehen lässt. Wieso ohne weitere Begründung nunmehr ein höherer Wohnvorteil anzurechnen sein soll, erschließt sich nicht.

Der Nebenverdienst von monatsdurchschnittlich 300,00 € ist im Jahr 2006 bis einschließlich November 2006 einzubeziehen. Mit der Mitteilung zum kombinierten Fernunterricht entfällt die volle Nebenerwerbsverpflichtung der Beklagten. Für Dezember 2006 rechnet der Senat deshalb mit einem Nebenverdienst in Höhe von 150,00 €. Im Monatsdurchschnitt für 2006 ergibt sich dann ein anzurechnender Nebenverdienst mit 287,50 €.

Auf Grund der Bescheinigung der Arbeitgeberin der Beklagten ist ein zeitlicher Aufwand für den Fernunterricht mit 7,5 Stunden pro Woche zu berücksichtigen. Ausgehend von einem fingierten Nebenerwerbseinkommen von 300,00 € ergibt sich dann eine Halbierung des Nebenverdienstes. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich neben den 25 Wochenstunden bei der K weitere 15 Stunden für Nebentätigkeiten aufwenden kann. Nach Abzug der Zeit, die sie für eine ordnungsgemäße Fernausbildung wird aufbringen müssen, verbleiben dann noch rund 7 1/2 Stunden. Eine Halbierung des Nebenverdienstes auf monatlich 150,00 € erscheint deshalb angemessen.

Es ergibt sich dann folgende Unterhaltsberechnung:

7/2003

 Einkommen der Beklagten 1.110,75 €
Nebenverdienst + 300,00 €
Abzug Versicherungen Kinder - 4,44 €
  - 31,46 €
verbleiben 1.374,85 €

Bedarf der Kinder

 C 284,00 €
A 284,00 €
B 241,00 €
Gesamtbedarf 809,00 €
Mangelfall: 
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 554,85 €
Unterhaltsquote 68,58 %
Unterhaltsanspruch C 194,77 € - 20,23 € = 174,54 €
A 194,77 € - 20,23 € = 174,54 €
Unterhaltsanspruch B 165,28 € - 20,23 € = 145,05 €

8 - 12/2003 (Alterssprung B)

 Einkommen Beklagte wie vor 1.374,85 €
Unterhaltsbedarf C 284,00 €
Unterhaltsbedarf A 284,00 €
Unterhaltsbedarf B 284,00 €
(Antragsbegrenzung auf 241,00 €) 
Gesamtbedarf 852,00 €
Mangelfall: 
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 554,85 €
Unterhaltsquote 65,12 %
Unterhaltsanspruch C 184,94 € - 20,23 € = 164,71 €
Unterhaltsanspruch A 184,94 € - 20,23 € = 164,71 €
Unterhaltsanspruch B 184,94 € - 20,23 € = 164,71 €

1 - 12/2004

 Einkommen Beklagte 1.258,50 €
Nebenverdienst + 300,00 €
abzüglich Versicherungen - 4,44 €
  - 31,46 €
Gesamteinkommen 1.522,60 €
Gesamtbedarf der Kinder (3 x 284,00 €) 852,00 €
Mangelfall:  
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 702,60 €
Unterhaltsquote 82,47 %
Unterhaltsanspruch C 234,22 €
Unterhaltsanspruch A 234,22 €
Unterhaltsanspruch B 234,22 €

Die abzurechnenden Zahlungen der Beklagten für einen Rückstand werden später gesondert berechnet.

1 - 6/2005

 Einkommen Beklagte 1.408,61 €
Nebenverdienst + 150,00 €
abzüglich Versicherungen - 4,44 €
  - 31,46 €
Einkommen insgesamt 1.522,71 €
Unterhaltsbedarf Kinder 852,00 €
Mangelfall:  
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 702,71 €
Unterhaltsquote 82,48 %
Unterhaltsanspruch C 234,24 €
Unterhaltsanspruch A 234,24 €
Unterhaltsanspruch B 234,24 €

7 - 8/2005 (neue Unterhaltstabelle)

 Einkommen Beklagte wie vor 1.522,71 €
Unterhaltsbedarf der Kinder (3 x 291,00 €) 873,00 €
Mangelfall:  
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 632,71 €
Unterhaltsquote 72,48 %
Unterhaltsanspruch C 210,92 €
Unterhaltsanspruch A 210,92 €
Unterhaltsanspruch B 210,92 €

9 - 12/2005 (C volljährig)

Der Unterhaltsbedarf errechnet sich nach dem Verhältnis der Einkünfte der Eltern oberhalb des großen Selbstbehalts.

 Einkommen Beklagte 1.522,71 € - 990,00 € = 532,71 €
Einkommen Kläger 1) 1.618,00 € - 990,00 € = 628,00 €
Unterhaltsquote für die Beklagte 45,90 %
Unterhaltsbedarf C bei einer Abstufung in der Unterhaltsgruppe nach einem Einkommen der Eltern in Höhe von insgesamt 3.140,71 € (8. Gruppe) 503,00 €
abzüglich Kindergeld - 154,00 €
offener Unterhaltsbedarf 349,00 €
Unterhaltsanteil Beklagte 160,19 €
Unterhaltsbedarf A 291,00 €
Unterhaltsbedarf B 291,00 €
Gesamtbedarf der Kinder 742,19 €
Mangelfall: 
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 632,71 €
Unterhaltsquote 85,25 %
Unterhaltsanspruch C 136,56 €
(Die Berufung ist auf einen Betrag in Höhe von 161,- € monatlich beschränkt) 
Unterhaltsanspruch A 248,08 €
Unterhaltsanspruch B 248,08 €

1 - 12/2006

 Einkommen Beklagte 1.285,00 €
Nebenverdienst + 287,50 €
Abzüge Versicherungen - 4,44 €
  - 31,46 €
Gesamteinkommen 1.536,60 €
Unterhaltsbedarf C: 
Einkommen Beklagte 1.536,60 € - 990,00 € = 546,60 €
Einkommen Kläger zu 1) 1.618,00 € - 990,00 € = 628,00 €
Unterhaltsquote Beklagte 46,54 %
Unterhaltsbedarf C nach einem Gesamteinkommen der Eltern von 3.154,60 € bei einer Herabstufung (Unterhaltsgruppe 8) 503,00 €
abzüglich Kindergeld - 154,00 €
offener Unterhaltsbedarf 349,00 €
Unterhaltsanteil Beklagte 162,43 €
Unterhaltsbedarf A 291,00 €
Unterhaltsbedarf B 291,00 €
Unterhaltsbedarf aller Kinder 744,43 €
Mangelfall: 
Einkommen frei über kleinem Selbstbehalt 646,60 €
Unterhaltsquote 86,86 %
Unterhaltsanspruch C 141,09 €
(Die Berufung ist auf einen Betrag in Höhe von 161,- € monatlich beschränkt) 
Unterhaltsanspruch A 252,76 €
Unterhaltsanspruch B 252,76 €

ab 1/2007

 Einkommen Beklagte 1.285,00 €
Nebenverdienst + 150,00 €
Gesamteinkommen 1.435,00 €
Bedarf C: 
Einkommen Beklagte 1.435,00 € - 990,00 € = 445,00 €
Einkommen Kläger zu 1) 1.618,00 € - 990,00 € = 628,00 €
Unterhaltsanteil Beklagte 41,47 %
Unterhaltsbedarf C nach einem Gesamteinkommen der Eltern in Höhe von 3.053,00 € bei einer Herabstufung in der Unterhaltsgruppe (Gruppe 8) 503,00 €
abzüglich Kindergeld - 154,00 €
offener Unterhaltsbedarf 349,00 €
Unterhaltsanteil Beklagte 144,73 €
Unterhaltsbedarf A 291,00 €
Unterhaltsbedarf B 291,00 €
Gesamtbedarf der Kinder 726,73 €
Mangelfall: 
Einkommen frei oberhalb des kleinen Selbstbehalt 545,00 €
Unterhaltsquote Beklagte 74,99 %
Unterhaltsanspruch C 108,53 €
(Die Berufung ist auf einen Betrag in Höhe von 161,- € monatlich beschränkt) 
Unterhaltsanspruch A 218,22 €
Unterhaltsanspruch B 218,22 €

Die Berufung der Beklagten zum Unterhalt für den Kläger zu 2) ist durch den Antrag der Beklagten auf eine Herabsetzung bis 161,- € begrenzt.

Hinsichtlich des laufenden Kindesunterhalts für alle drei Kinder ab August 2004 besteht ein Titulierungsinteresse in Höhe des insgesamt geschuldeten Unterhalts, den die Beklagte jeweils zu leisten hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte bis einschließlich Januar 2004 je Kind 20,23 € zahlte. Im Jahre 2003 sind diese Leistungen bereits oben berücksichtigt. Von 2/2004 bis 4/2005 zahlte die Beklagte je Kind monatlich 108,00 € nach der jeweiligen Jugendamtsurkunde. Ab 5/2005 leistete sie zunächst insgesamt für alle drei Kinder 367,08 €. Ab September 2005 zahlte sie für den Kläger zu 2) monatlich 125,00 € und für die Kinder A und B zusammen 244,72 €. Daneben erbrachte sie weitere Leistungen auf Grund erzielter Nebenerwerbseinkünfte.

Die jeweiligen Zahlungen der Beklagten sind auf die titulierte Unterhaltsforderung der Kinder ab August 2004 zu verrechnen und anzurechnen.

Hinsichtlich der Unterhaltszeit von Juli 2003 bis einschließlich Juli 2004 ist der Antragslage zufolgen ein konkreter Zahlungsrückstand zu berechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

Unter Berücksichtigung der regelmäßigen monatlichen Zahlungen von 20,23 € und ab Februar 2004 von 108,00 € ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von C in Höhe von noch 1.969,40 €. Bei Gesamtnebeneinkünften im Jahre 2004 von 1.280,00 € wird 1/3 dieses Betrages bei jedem Kind in Abzug gebracht. Entsprechend reduziert sich der Unterhaltsanspruch um 426,67 €. Für C errechnet sich dann ein noch offener Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.542,73 €.

Hinsichtlich A ergibt sich dieselbe Berechnung des Unterhaltsrückstands mit insgesamt 1.542,73 €.

Für das Kind B ist ein um 29,49 € reduzierter Unterhaltsanspruch in 7/2003 gegeben. Der offene Unterhaltsrückstand beträgt mithin 1.513,24 €. Zusammengerechnet übersteigt der Unterhaltsrückstand für A und B in der Zeit von 7/2003 bis 7/2004 die vom Amtsgericht ausgeurteilte Summe von 1.311,39 €.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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