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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 15 WF 10/02
Rechtsgebiete: ZSEG, ZPO
Vorschriften:
ZSEG § 3 Abs. 2 | |
ZPO §§ 402 ff |
15 WF 10/02
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 23. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. November 2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die den ehrenamtlichen Gutachtern zu gewährende Entschädigung wird auf 350,00 DM pro Person festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens der Parteien zur Feststellung des Verkehrswertes eines bebauten Grundstückes die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses des Kreises angeordnet. Die Kosten der Gutachtenerstellung hat der Gutachterausschuss mit seiner Abrechnung vom 21. September 2001 mit insgesamt 1.989,00 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat teilweise Kopierkosten abgesetzt. Hiermit erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden.
Geltend gemacht war eine Entschädigung von 70,00 DM pro Stunde für die Geschäftsführerin des Gutachterausschusses und die beiden ehrenamtlichen Gutachter, die fünf Stunden für die Ortsbesichtigung und die Sitzung des Gutachterausschusses tätig waren. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Festsetzungsbeschluss die Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende antragsgemäß mit 350,00 DM und für die ehrenamtlichen Gutachter mit jeweils nur 100,00 DM festgesetzt. Gegen diese Kürzung hat der Beschwerdeführer "Widerspruch" eingelegt, der als Beschwerde zu verstehen ist.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Verfügung vom 11. Januar 2002 das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Erstellung eines Wertgutachtens des Gutachterausschusses nach §§ 192 ff Bundesbaugesetz stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen echten Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 402 ff ZPO dar. Die Besonderheit besteht darin, dass nicht ein einzelner Sachverständiger, sondern eine Kollegialbehörde mit der Begutachtung beauftragt wird. Entsprechend können die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis nur angepasst angewendet werden (vgl. BGH NJW 1974, 701).
Gemäß § 1 Abs. 2 ZSEG richtet sich die Entschädigung des Gutachterausschusses für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens nach den abschließenden Regelungen des ZSEG. Die Entschädigung bemisst sich gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG (OLG München Rechtspfleger 1976, 264; OLG Stuttgart Rechtspfleger 1994, 183 f).
Der Senat folgt der vorgenannten Rechtsprechung dahin, dass bei der Bemessung des Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG einheitlich für die gesamte zur Gutachtenerstattung erforderliche Zeit ein Stundensatz festzusetzen ist. Nach der im Baugesetzbuch vorgesehenen Aufgabenverteilung wird die Begutachtung vom Berichterstatter des Ausschusses weitgehend vorbereitet. Erst in der Sitzung des Gutachterausschusses wird unter Mitwirkung aller drei Mitglieder eine abschließende Bewertung vorgenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle drei Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Beschlussfassung die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und ihre Kenntnisse in das Gutachtenergebnis einbringen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die beiden ehrenamtlichen Gutachter jeweils Diplom-Ingenieure sind, wobei der eine Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, der andere Regierungsvermessungsdirektor ist. Insofern ist nicht ersichtlich, dass geringere Fachkenntnisse gegenüber der Vorsitzenden des Gutachterausschusses als Diplom-Ingenieurin bestanden. Die Schwierigkeit der Gutachterleistung der drei Gutachter ist gleich zu bemessen. Hinsichtlich der Vorsitzenden hat das Amtsgericht - Familiengericht - eine Kürzung des Stundensatzes von 70,00 DM nicht vorgesehen. Eine Kürzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Gutachter ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass auch für sie ein Stundensatz von 70,00 DM anzusetzen ist. Dieser Wert beläuft sich noch unterhalb des Mittelwertes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Für jeweils fünf Stunden Tätigkeit ist die den ehrenamtlichen Gutachtern zu gewährende Entschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG mithin auf 350,00 DM festzusetzen.
Soweit das Amtsgericht - Familiengericht - nicht ausdrücklich im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 6 ZSEG eine Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, versteht der Senat die Abgabeverfügung an das Beschwerdegericht dahingehend, dass der zuständige Richter auf die Beschwerde hin seine im angegriffenen Beschluss getroffene Festsetzungsentscheidung nicht abändern wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Ende der Entscheidung
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