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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: 15 WF 168/99
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
BSHG § 76 Abs. 1
BSHG § 76 Abs. 2 a
BSHG § 22
GKG § 11
Zum Einkommen im Sinn der Prozeßkostenhilfe zählt das Kindergeld in vollem Umfang bei dem Elternteil, das es bezieht.
15 WF 168/99 53 F 148/99 Amtsgericht Kiel

Beschluß

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gosch, den Richter am Oberlandesgericht Petersen und den Richter am Oberlandesgericht Frahm am 28. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 21. Juli 1999 teilweise geändert.

Die Ratenhöhe wird auf 60,- DM herabgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Das Nettoeinkommen der Antragstellerin beträgt 3.126,36 DM zuzüglich Kindergeld 500,-DM. Das Kindergeld ist in vollem Umfang bei dem Elternteil als Einkommen anzurechnen, der es bezieht. Für die Prozeßkostenhilfe gelten die sozialrechtlichen, nicht die unterhalts- oder steuerrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung (Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., Rn. 3 zu § 115 ZPO). Die Definition des Einkommens nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht derjenigen in § 76 Abs. 1 BSHG. Im Sozialhilferecht ist das Kindergeld bei normalen Familienverhältnissen Einkommen der Eltern und wird voll auf die Sozialhilfe angerechnet (Knoop /Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 7. Aufl., Rn. 5 zu § 77 BSHG). Es besteht daher kein Grund, das Kindergeld nicht dem Einkommen desjenigen Elternteils, der es bezieht, hinzuzurechnen (streitig; so z. B. OLG Frankfurt/M., FamRZ 1998,1603; OLG Hamm, FamRZ 1991, 1209; OLG Naumburg FamRZ 1998, 488, OLG München FamRZ 1995,942 und FamRZ 1999,599, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 57. Aufl., Rn. 28 zu § 115 ZPO; Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., Rn. 19 zu § 115 ZPO; a. A. z. B. OLG Schleswig, SChlHAnZ. 1983, 139). Die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der in der Regel das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet worden ist, wird nicht aufrechterhalten.

Miete einschließlich Heizkosten|- 1.377,12 DM| Kindertagesstätte|- 198,-DM

Der Antragstellerin ist ein Erwerbstätigenbonus nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a BSHG zuzubilligen. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO verweist ohne weiteres auf die Beträge des § 76 Abs. 2 a BSHG; es kommt nicht darauf an, ob die Prozeßkostenhilfe begehrende Person zu dem in § 76 Abs. 2 a BSHG genannten Personenkreis gehört. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Existenzminimum einer Partei durch die Belastung mit Ratenzahlungen von Verfassungs wegen nicht überschritten werden darf. Zum Existenzminimum gehört der bei Erwerbstätigen außer dem sozialhilferechtlichen Regelsatz im Sinne des § 22 BSHG auch ein Mehrbedarf für Erwerbstätige (Zöller, a. a. O., Rn. 27 zu § 115 ZPO). Dieser Mehrbedarf beträgt - wenn das Einkommen wie hier 1.037 DM überschreitet (zur Berechnung siehe im einzelnen Zöllen, a. a. O., Rn. 29) - 270,50 DM (Beschluß des Senats vom 25. Mai 1999 - 15 WF 17/99) |- 270.50 DM|Freibetrag für die Antragstellerin|- 672,- DM|für beide in der|- 473,- DM| |- 473.- DM| |162,74DM.

Bei einem verbleibenden Einkommen von 162,74 DM sind Raten in Höhe von monatlich 60,- DM zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1952 KV GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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