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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 15 WF 182/00
Rechtsgebiete: UStG, ZPO


Vorschriften:

UStG § 91
ZPO § 1
ZPO § 3 a III Satz 3
Führt ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt für eine im EU-Ausland wohnende Partei,die nicht als Unternehmer auftritt, einen Prozeß, so ist die auf die Anwaltsgebühr entfallende Mehrwertsteuer erstattungsfähig.

SchlHOLG, 5. FamS, Beschluss vom 21. Dezember 2000, - 15 WF 182/00 -


Beschluss

15 WF 182/00 52 F 127/97 AG Kiel

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

des Herrn

Kläger und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Johansson und Partner, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel -

gegen

Frau

Beklagte und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Strubel, Holtenauer Straße 9, 24103 Kiel -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gosch und die Richter am Oberlandesgericht Petersen und Dr. Roth am 21. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 27. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345,47 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von Fotokopierkosten gewandt hat, nicht mehr aufrecht erhält, nachdem sie selbst Fotokopierkosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat und diese auch durch Beschluss vom 09.08.2000 in die Kostenausgleichung eingestellt worden sind.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der in die Kostenausgleichung einbezogenen Position der Mehrwertsteuer des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 345,47 DM nicht begründet.

Nach § 25 Abs. 2 BRAGO hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Diese Vorschrift regelt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und seinem Auftraggeber. In dem Außenverhältnis besteht ein Erstattungsanspruch wegen der Umsatzsteuer nach § 91 ZPO, soweit der Auftraggeber die in diesem Fall entstandene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Eine ausländische Partei, die ein Unternehmen ist und ihren Sitz im Ausland hat, kann zu dem Kostenanspruch ihres inländischen Anwalts, der durch seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter vor einem inländischen Gericht entstanden ist, nicht die Erstattung von Umsatzsteuer fordern. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn die Partei im EG-Ausland wohnt und nicht als Unternehmer auftritt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 704; Hartmann, Kommentar zu Kostengesetzen, 29. Aufl., Rn. 24 zu § 25 BRAGO).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist umsatzsteuerpflichtig. Nach § 1 UStG unterliegen sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Der Anwalt, der seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und diese nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen nutzt, ist Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Nach § 3 a Abs. 1 UStG ist "Ort der sonstigen Leistung" der Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies ist im vorliegenden Fall Kiel.

Lediglich in den Fällen, in denen der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, bestimmt § 3 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG, dass der Ort der Leistung derjenige ist, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. - Der Kläger ist kein Unternehmer, so dass diese Vorschrift nicht angewandt werden kann.

Eine weitere Alternative des § 3 a Abs. 3 Satz 3 UStG bestimmt, dass, wenn der Empfänger einer sonstigen Leistung kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat, die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz ausgeführt wird. - Schweden ist jedoch Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst nach § 1 Abs. 2 a UStG das Inland der Bundesrepublik Deutschland. Schweden ist somit kein "Drittlandsgebiet".

Folglich hat der Rechtsanwalt seine "sonstigen Leistungen" im Inland erbracht, so dass er umsatzsteuerpflichtig ist, auch wenn der Kläger selbst in Schweden wohnt.

Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu anderen veröffentlichten Entscheidungen, z. B. war in der Entscheidung OLG Schleswig JurBüro 1995, 198, der Empfänger der anwaltlichen Leistung eine juristische Person im Ausland, also ein Unternehmen; im Fall OLG Koblenz JurBüro 1991, 245, war der Empfänger der anwaltlichen Leistungen eine italienische Firma, die im Bundesgebiet keine Betriebsstätte hatte und im Fall LG Frankfurt a. M. AnwBl. 1986, 406, eine Partei, die außerhalb der EG wohnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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