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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 15 WF 200/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 572 Abs. 1 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache (Prozesskostenhilfe)
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 29. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der ihr die bewilligte Prozesskostenhilfe teilweise entziehende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. Mai 2005 aufgehoben.
Gründe:
Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin nicht mitgeteilt hat, dass sie im Jahre 2004 Sozialhilfe bezogen hat und ihr Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der jeweiligen Aufwendungen gem. § 91 Abs. 2 BSHG zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe, den Kreis R. und für diesen die Gemeinde K., übergegangen ist.
Gleichwohl ist die Entziehung der Prozesskostenhilfe für die bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachten Ansprüche nicht gerechtfertigt.
Zum einen ist im Rechtsbehelfsverfahren stets auch bei der Abhilfeentscheidung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung noch vorliegen (vgl. OLG Celle, FamRZ 1991, 1459). Da die Klägerin zwischen der Absetzung des Beschlusses am 31.5.2005 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 30. Juni 2005 mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 die Rückübertragungsvereinbarung mit der Gemeinde K. vom 24. Mai/1. Juni 2005 gem. § 91 Abs. 4 BSHG vorgelegt hat, ist dies zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass der Klägerin durch Beschluss vom 29. April 2005 die Entziehung der Prozesskostenhilfe mangels Aktivlegitimation angekündigt worden ist und die Klägerin daraufhin nicht reagiert hat, stellt keinen Grund dar, die nunmehr vorliegende Rückübertragungsvereinbarung zu ignorieren.
Hinzukommt, das unrichtige Angaben und ein Verschweigen von streiterheblichen Tatsachen nur dann einen Aufhebungsgrund darstellen, wenn bei wahrheitsgemäßer und vollständiger Darstellung des Sach- und Streitverhältnisses die Erfolgsprüfung des Gerichts ganz oder teilweise anders ausgefallen wäre. Zwar hätte das Amtsgericht bei Kenntnis des Sozialhilfebezugs zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung zugunsten der Klägerin ihr ebenfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klägerin hätte aber auch dann als Reaktion auf die ablehnende Entscheidung die Rückübertragungsvereinbarung mit der Folge beigebracht, dass ihr sodann Prozesskostenhilfe für das Jahr 2004 hätte bewilligt werden müssen.
Ende der Entscheidung
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