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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 15 WF 214/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. 2
1. Unterhalt für volljährige Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres.

2. Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung.


15 WF 214/07

Beschluss

In der Familiensache (Prozesskostenhilfeverfahren)

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 9. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss vom 12. Juni 2007 teilweise geändert.

Der Antragstellerin wird für eine Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, mit der sie Unterhalt in Höhe von 281,00 € monatlich ab Juli 2007 verlangt.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt ... in Itzehoe beigeordnet.

Sie hat keine Raten zu zahlen.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Die am 11. November 1987 geborene Antragstellerin ist im Mai 2005 aus ihrem Elternhaus aus- und zu ihrem Freund gezogen. Sie befand sich damals seit August 2004 in der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde im September 2005 vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt. Nachdem die Antragstellerin danach Ein-Euro-Jobs in Kindergärten wahrgenommen hatte, begann sie im September 2006 ein Ausbildungsverhältnis bei der Deutschen Bahn. Dieses wurde in der dreimonatigen Probezeit Ende November 2006 vom Arbeitgeber gekündigt; die Gründe für die Kündigung sind zwischen den Parteien streitig.

Die Antragstellerin erhält seitdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit dem Leistungszentrum hat sie am 18. Dezember 2006 eine sog. Eingliederungsvereinbarung geschlossen, auf die verwiesen wird. In deren Rahmen besuchte sie von Januar bis jedenfalls März 2007 eine Maßnahme zur Berufsvorbereitung. Gleichzeitig bewarb sie sich ergebnislos auf 14 Ausbildungsstellen. Seit dem 1. Juli 2007 leistet die Antragstellerin in einer gewerblichen Pflegeeinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr mit dem Ziel, einen Ausbildungsplatz in der Altenpflege zu erhalten. Sie bekommt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 205,00 €.

Mit ihrer beabsichtigten Klage will die Antragstellerin den Antragsgegner auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Prozesskostenhilfeantrag für diese Klage zurückgewiesen und die Antragstellerin auf Erwerbstätigkeit verwiesen.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.Im Umfang der Tenorierung dieses Beschlusses besteht für eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dabei besteht die Erfolgsaussicht nicht, wie die Antragstellerin meint, schon deswegen, weil sie die Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat. Denn außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses ist die volljährige Antragstellerin grundsätzlich verpflichtet, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherzustellen. Diese Verpflichtung jedes Erwerbsfähigen wird zu Gunsten der Antragstellerin durch die Eingliederungsvereinbarung nicht relativiert oder gar aufgehoben. Ausweislich des Textes ist die Antragstellerin auch aus der Vereinbarung mit dem Leistungszentrum verpflichtet, Erwerbsbemühungen aufzunehmen und Arbeit anzunehmen. Dies gilt erst Recht unterhaltsrechtlich im Verhältnis zum Antragsgegner. Dementsprechend hat sie sich auch in der ersten Jahreshälfte 2007 um Ausbildungsstellen beworben, allerdings unterhaltsrechtlich in unzureichender Weise, wie das Amtsgericht - Familiengericht - zutreffend festgestellt hat. Da auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin in der ersten Jahreshälfte 2007 hinreichende Bemühungen dahingehend entfaltet hat, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, kommt ein Unterhaltsanspruch für diese Zeit nicht in Betracht. Anders sieht es jedoch für die Zeit ab Juli 2007 aus.

Unabhängig davon, ob die früher begonnenen Ausbildungen verschuldet abgebrochen wurden - hinsichtlich der Ausbildung beim Rechtsanwalt ist das jedenfalls der Fall -, hat der Antragsgegner unstreitig in der Vergangenheit keinen Unterhalt gezahlt. Die Antragstellerin hat das Recht - und die Pflicht -, eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung aufzunehmen, sie hat diese zielstrebig durchzuführen. Der Antragsgegner hat die Pflicht, die Antragstellerin während dieser Zeit zu unterhalten. Im Hinblick darauf, dass in der Vergangenheit Unterhalt nicht geleistet worden ist, die Antragstellerin nunmehr durch Ableistung des (Berufs vorbereitenden) freiwilligen sozialen Jahres die begründete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz hat und sie während dessen teilweise Einkünfte erzielt, setzt die Unterhaltspflicht ein.

Auszugehen ist ab Juli 2007 nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien von einem Bedarf in Höhe von 640,00 €. Darauf ist das Kindergeld in Höhe von 154,00 € voll anzurechnen. Dasselbe gilt für das monatliche Taschengeld in Höhe von 205,00 €. Die Ausbildungspauschale gemäß Nr. 10.2.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist nicht abzuziehen, da es sich noch nicht um eine Ausbildung handelt und auch auf Grund des vorgelegten Vertrages nicht ersichtlich ist, dass zusätzliche Aufwendungen entstehen. Demgemäß ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 281,00 € monatlich.

Der Barunterhaltsanspruch ist jedenfalls bis zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Mai 2007 nicht auf Grund einer wirksamen Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB entfallen. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende konkrete Unterhaltsbestimmung für die Zeit vor dem Zugang dieses Schriftsatzes vorgenommen worden ist. Das Angebot des Antragsgegners in dem Schriftsatz, dass die Klägerin bei ihm im Hause wohnt und Naturalunterhalt erhält, kann nur für die Zukunft wirken. Es bestehen allerdings begründete Zweifel, ob diese Bestimmung den Konkretheitsanforderungen entspricht und, wenn ja, es der Antragstellerin zumutbar ist, im Hause des Antragsgegners zu wohnen. Diese Zweifel sind weder tatsächlich noch rechtlich im Prozesskostenhilfeverfahren endgültig zu klären.

Aus diesen Gründen ist der Antragstellerin in dem erkannten Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt worden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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