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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.12.2001
Aktenzeichen: 15 WF 240/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1
Eine weitgehende dingliche Belastung eines Miteigentumsanteils des Kindes an einem Grundstück kann familiengerichtlich genehmigt werden, wenn dadurch der Bestand im Vermögen des Kindes gesichert wird.
15 WF 240/01

Beschluss

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 27. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2001 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Grundschuldbestellung gemäß der Urkunde des Notars in vom 19. Juni 2000 - UR-Nr. - wird familiengerichtlich genehmigt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO).

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 13 a FGG).

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 I, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB war nunmehr zu erteilen, nachdem die Beschwerdeführerin eine weitere Absicherung der der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeit durch die Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag bei der zugunsten der vorgenommen hat.

Zudem hat sie die grundstücksbezogene Verwendung der Darlehensmittel durch die eidesstattliche Versicherung vom 19. Dezember 2001 glaubhaft gemacht.

Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Maßgeblich sind in erster Linie die Interessen des minderjährigen Kindes. Das zu genehmigende Rechtsgeschäft muss im vorliegenden Fall der Werterhaltung des Miteigentumsanteils am Grundstück entsprechen. Mit umfassenden und nachvollziehbaren Erwägungen hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Genehmigung der Grundschuldbestellung versagt. Zu berücksichtigen sind der Wert der Immobilie, der nach der Behauptung der Beschwerdeführerin 350.000,-- DM betragen soll. Ein Beleg in Form einer gutachterlichen Bewertung ist nicht vorgelegt worden. Mit Rücksicht auf das Alter des Gebäudes (Baujahr 1951) und die Größe des Grundstücks mit 1.576 qm und der Hausgröße von 100 qm erscheint ein Wert von 350.000,-- DM die äußerste anzunehmende Wertgrenze zu sein. Beachtlich sind die im Grundbuch eingetragenen Belastungen in Abteilung III. Nr. 5 - 8 mit einem Nominalwert von zusammen 250.000,-- DM. Der Senat geht davon aus, dass die abgesicherten Forderungen jedenfalls nicht mehr in voller Höhe valutieren. Trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 3.8.2000 hat die Beschwerdeführerin genaue Angaben zu den Valuten nicht gemacht. Nach dem Tilgungsplan vom 6.2.1998, auf den das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss zu Ziffer 3. Bezug nimmt, soll Ende 2000 ein Betrag von 228.656,32 DM offen gewesen sein. Die neue Belastung von 50.000,-- DM kommt hinzu.

Auch wenn die vorstehenden Umstände zunächst gegen eine Genehmigung sprechen, erscheint die nur dingliche Absicherung, an der sich das Kind beteiligt, dem Gesamtinteresse an der Erhaltung des Grundstücks im Bestand des Kindes und der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

Nachdem nun eine Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag zugunsten der Darlehensgeberin erfolgt ist, geht der Senat von einer ausreichend abgesicherten Finanzierung des Darlehens durch Mieteinkünfte und die persönliche Haftung der Beschwerdeführerin aus. Das Kind hat kein Interesse an einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks im übrigen.

Auf Seiten der Beschwerdeführerin besteht keine Möglichkeit der dinglichen Sicherung durch ihren Miteigentumsanteil. Ohne die Sanierung und Vermietung wäre eine Beibehaltung des Grundstücks durch das Kind und die Beschwerdeführerin wohl nicht möglich gewesen. So entspricht die jetzt weitergehend gesicherte Darlehensaufnahme allein durch die Beschwerdeführerin und die damit finanzierten werterhaltenden Sanierungsarbeiten am Grundstück dem Interesse des Kindes.

Die Anordnung, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ermessensfehlerfrei ist und die Abänderung der Entscheidung auf die durch Schreiben des Senats vom 7. November 2001 bewirkten weitergehenden Maßnahmen der Beschwerdeführerin gründen.

Ende der Entscheidung

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