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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 15 WF 244/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, FGG
Vorschriften:
BRAGO § 36 | |
BGB § 779 | |
FGG § 52 | |
FGG § 52 a |
15 WF 244/02
Beschluss
In der Familiensache
Gründe:
Dem Erinnerungsführer steht eine Vergleichsgebühr zu. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers steht § 36 BRAGO der Festsetzung einer Vergleichsgebühr nicht entgegen.
Auch die Verfahren der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes können Gegenstand eines Vergleichs sein, soweit die Parteien im Sinne des § 779 BGB gegenseitig nachgeben (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zur BRAGO, 15. Auflage 2002, § 36 Rand-Nr. 4 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ziel der Beschwerde war u. a. der Wunsch der Kindesmutter, dass der Kindesvater das gemeinsame Kind Christian von ihrer Wohnung abholt und nach Beendigung des Umgangskontaktes zurückbringt. Außerdem begehrte die Kindesmutter die Einschränkung der Ferienregelung dahin, dass ein Umgang nur während der Herbst- oder Frühjahrsferien stattfinden sollte. Diesem Begehren ist der Antragsgegner entgegengetreten, indem er Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2002 haben sich die Parteien dann dahin geeinigt, dass Umgangsrechte an jedem dritten Wochenende in der Weise stattfinden, dass der Kindesvater das Kind bei der Kindesmutter abholt und dorthin zurückbringt. Außerdem darf der Kindesvater Christian während der Hälfte sämtlicher Ferien zu sich nehmen.
Diese Regelung stellt ein Nachgeben beider Elternteile dar.
Der Umstand, dass die Regelung der Eltern in einem Beschluss vom 09. Juli 2002 gefasst wurde, steht der Festsetzung einer Vergleichsgebühr nicht entgegen. Die Umsetzung der Vereinbarung der Eltern bedurfte der Einkleidung in einen Beschluss, um auf diese Weise einen notwendigen Vollstreckungstitel zu schaffen, was im Falle eines Vergleichsabschlusses hier nicht sichergestellt wäre (vgl. Keidel/Kuntze) Kahl, FGG, 13. Auflage, Rn. 27 vor § 8).
Schließlich ist die Festsetzung einer Vergleichsgebühr auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes der §§ 52, 52 a FGG geboten. Nach diesen Vorschriften soll das Gericht in Kindschaftssachen auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten hinwirken. Dieses Ziel wird durch die Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Vergleichsgespräche unterstützt und gefördert.
Ende der Entscheidung
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