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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: 15 WF 256/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 630 | |
BRAGO § 23 |
15 WF 256/01
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 3. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eckernförde vom 17.10.2001 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2001 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für den Vergleich 19.760,- DM beträgt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senates sind die in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 16.10.2001 aufgenommenen Regelungen zum Ehegattenunterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Hausrat nicht rein deklaratorischer Natur. Die Erklärung beider Eheleute, dass derzeit kein Unterhalt geschuldet werde, bedarf einer vorherigen Erörterung des Prozessbevollmächtigten mit dem Mandanten zwecks Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Ebenso kann der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche erst erklärt werden, nachdem die Vermögenswerte in einem Gespräch dargestellt worden sind. Schließlich bedarf auch der Regelungsbereich Hausrat einer Erörterung, um insoweit feststellen zu können, ob eine Hausrataufteilung zwischen den Eheleuten stattgefunden hat.
Da beim Familiengericht Eckernförde nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Scheidung erst nach Vorlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung i.S.v. § 630 ZPO durchgeführt wird, war es aus Sicht des Prozessbevollmächtigten auch erforderlich, diese Regelungsgegenstände vor der mündlichen Verhandlung mit dem Mandanten zu besprechen, damit insoweit eine abschließende vergleichsweise Regelung im Termin herbeigeführt werden konnte.
Die vom Beschwerdeführer in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte für die verschiedenen Teilbereiche erscheinen dem Senat auch nicht unangemessen hoch, so dass der Streitwert auf 19.760,- DM festzusetzen war (11.160,- DM Kindesunterhalt, 2.500,- DM Ehegattenunterhalt, 3.600,- DM Zugewinnausgleich und 2.500,- DM Hausrat).
Ende der Entscheidung
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