Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 15 WF 261/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1626
ZPO § 114
Ein Prozesskostenhilfegesuch für ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren kann mutwillig sein, wenn der Antragsteller nicht zuvor versucht hat, die erstrebte Erweiterung des Umgangsrechts ohne Inanspruchnahme des Gerichtes ggf. mit Hilfe des Jugendamtes zu regeln.
15 WF 261/07

Beschluss

In der Familiensache (Prozesskostenhilfeverfahren)

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 4. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass der eine Umgangsregelung suchende Elternteil nicht in jedem Falle vor der Inanspruchnahme des Familiengerichts die Vermittlung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen hat. Hier gelten jedoch Besonderheiten.

Die Parteien haben sich über einen Umgang im Verfahren 23 F 126/07 geeinigt: Die Kinder besuchen in der Anfangszeit der Trennung (ab April 2007) den Antragsteller alle 14 Tage samstags von 10.00 bis 17.00 Uhr. Mangels entgegenstehenden Vorbringens ist diese Vereinbarung bis Ende Juni 2007 umgesetzt worden. Sie wäre nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin trotz ihres Urlaubs ab 1. Juli weiterhin umsetzbar gewesen, weil sie, die Antragsgegnerin, bereits am Freitag, den 13. Juli aus dem Urlaub zurückgekehrt ist.

Der Anlass für das jetzt eingeleitete Umgangsrechtsverfahren hat demnach mit der Ursprungsvereinbarung nichts zu tun. Der Antragsteller verlangt vielmehr einen erweiterten Umgang von Samstag bis Sonntag, an einem Wochentag zwischen den Besuchswochenenden, in den Sommer- und Herbstferien sowie an den hohen kirchlichen Feiertagen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese erhebliche Erweiterung des Umgangs mit der Antragsgegnerin, ggf. unter Inanspruchnahme des Jugendamtes, zu regeln versucht hat; er hat vielmehr schon unter dem 13. Juli, dem Tag, als die Antragsgegnerin aus dem Urlaub zurückgekehrt ist, die Antragsschrift formulieren und sofort bei Gericht einreichen lassen. Das ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts mutwillig.

Die Einlassung der Antragsgegnerin in diesem Verfahren ändert daran nichts. Sie beantragt zwar die Zurückweisung der Umgangsanträge, ist aber ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens zu dem vom Antragsteller erstrebten Wochentags- und Feiertagsumgang sofort bereit und nicht generell gegen den mit Übernachtungen verbundenen weiteren Umgang. Diese Einstellung noch im Prozess zeigt, dass die o.a. Verhandlungen, denen sich der Antragsteller nicht entziehen darf, Erfolg versprechend gewesen wären. Dass diese Einigungsversuche nunmehr über die Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe auf Kosten der Allgemeinheit auf das Familiengericht verlagert werden, ist nicht hinzunehmen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück