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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.12.2002
Aktenzeichen: 15 WF 301/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 126 | |
ZPO § 121 III |
15 WF 301/02
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Richter am Oberlandesgericht Lewin am 23. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Bandelow vom 11. Oktober 2002 wird die Kostenfestsetzung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2002 dahin abgeändert, dass dem Rechtsanwalt Bandelow aus der Staatskasse zu erstattende Gebühren und Auslagen (§ 123 BRAGO) festgesetzt werden auf 466,55 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Im Sorgerechtsverfahren der Parteien ist im Beschwerderechtszug Rechtsanwalt Bandelow aus Hamburg gemäß Prozesskostenhilfebeschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2002 dem Antragsgegner beigeordnet worden.
Über das Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss vom 29. August 2002 entschieden worden. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. September 2002 hat der Erinnerungsführer eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und eine Postpauschale mit insgesamt (einschließlich Umsatzsteuer) 466,55 € abgerechnet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Kostenfestsetzung vom 4. Oktober 2002 die Reisekosten mit der Begründung abgesetzt, diese seien von der Beiordnung nicht erfasst. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung.
Die Erinnerung ist gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig und begründet.
Die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgte ohne Einschränkung. Insbesondere ist die Beiordnung nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit Rechtsanwalt Bandelow erfolgt. Die Voraussetzungen, um nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Reisekosten abzusetzen, liegen nicht vor.
Dahingestellt bleiben kann, ob ohne Klärung von entstehenden Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung von Rechtsanwalt Bandelow überhaupt hätte erfolgen können. Ein Verzicht auf Auslagen ist jedenfalls nicht erklärt worden, weshalb es im Rahmen von § 126 BRAGO allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vorliegen oder nicht. Der Senat folgt der herrschenden Meinung, dass ohne vorherige Einverständniserklärung des Rechtsanwalts eine beschränkte Beiordnung nicht erfolgen kann. In der Beantragung der Prozeßkostenhilfe kann nicht eine stillschweigende Einverständniserklärung gesehen werden, nur zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden ( OLG Schleswig 8 WF 160/02, Zöller/Phlippi ZPO 23. Aufl. § 121 Rdnr. 13 m. w. N. ; anders OLG Naumburg OLGR 2001, 481 f; 2002, 310).
Mithin ist nur im Rahmen des § 126 BRAGO zu prüfen, ob die Reisekosten zu erstatten sind oder nicht. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind Reisekosten nicht zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Die Anwesenheit des Rechtsanwalts im Verhandlungstermin ist als erforderlich anzusehen und damit grundsätzlich auch die Reise des beigeordneten Rechtsanwalts. Zudem ist der Erinnerungsführer weder beim Oberlandesgericht Schleswig, noch bei einem anderen Gericht in Schleswig zugelassen, weshalb eine Absetzung der Reisekosten hier nicht erfolgt, § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO ( Vgl. OLG Rostock FamRZ 2001, 510 f; OLG Frankfurt OLGR 2002, 340; OLG München FamRZ 2001, 511; MDR 2002, 543).
Deshalb sind die gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO vorgegebenen Reisekosten antragsgemäß zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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