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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 15 WF 326/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 61
ZPO § 114
ZPO § 253
Wird ein Klageschriftsatz eingereicht, in welchem lediglich "ferner" Prozesskostenhilfe beantragt wird und weitere Einschränkungen im Sinne einer nur bedingten Klagerhebung nicht ersichtlich sind, liegt kostenrechtlich die Anhängigmachung einer Klage vor und nicht nur die Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs.
Beschluss

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 20. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 17. November 2003 abgeändert.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Gebührenerhebung für das Klageverfahren auf 3.090,75 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Kiel ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2003 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten eine Unterhaltsabänderungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen. Namens und im Auftrag des Klägers wurde ein Abänderungsantrag dahingehend gestellt, ein Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 25.7.2001 ab Januar 2003 dahin abzuändern, dass der Kläger an die Beklagte keinen monatlichen Unterhalt mehr schuldet. Es heißt dann:

"Ferner beantragen wir,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren."

Für den Fall der entsprechenden Voraussetzungen ist für den Kläger beantragt worden, durch Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Februar 2003 beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Urteil einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, bis über den Antrag auf Abänderung des Unterhalts rechtskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 wies das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab. Der Beschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine einfache Abschrift der Schriftsätze vom 24. Januar und 4. Februar 2003 mit einer Beschlussabschrift ist formlos an die vom Kläger benannten gegnerischen Anwälte geschickt worden. Dabei ist der Zusatz beigefügt worden: "Das Verfahren ist jedenfalls vorerst hier beendet."

Gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27. März 2003 ist die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zurückgewiesen worden.

Die Akte ist nach Rückgang zum Amtsgericht - Familiengericht - dem zuständigen Richter zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Es ist dann verfügt worden, das Verfahren wegzulegen. Mit Verfügung des Geschäftsstellenbeamten vom 24. Juli 2003 ist vermerkt worden: "Keine Kosten (PKH-Verfahren)". Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2003 Beanstandungen erhoben. Sie hat beantragt, die Akte dem Richter zur Streitwertfestsetzung vorzulegen, um anschließend Kosten anzusetzen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. November 2003 lehnte das Amtsgericht - Familiengericht - die Festsetzung eines Streitwerts ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. November 2003. Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass mit dem Schriftsatz vom 24. Januar 2003 ein Klageverfahren anhängig gemacht worden sei. Es sei nicht ein Prozesskostenhilfegesuch an das Gericht gerichtet worden, sondern bei gleichzeitiger Klageerhebung Prozesskostenhilfe begehrt worden. Demnach seien die Voraussetzungen zur Gebührenerhebung gemäß § 61 GKG gegeben.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG berechnet sich ein Streitwert für das Klageverfahren in Höhe von 3.090,75 €.

Die Unterhaltsabänderungsklage ist mit Eingang beim Amtsgericht Kiel am 27. Januar 2003 anhängig geworden. Es handelt sich bei der Abänderungsklage nicht um ein alleiniges Prozesskostenhilfegesuch. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Antragstellung. Ohne Einschränkung wird namens und im Auftrage des Klägers, nicht etwa eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren, die Abänderung des Unterhaltsurteils vom 25.7.2001 ab Januar 2001 beantragt. Mit der Formulierung, dass ferner Prozesskostenhilfe beantragt wird, wird deutlich, dass es dem Kläger zunächst um eine Klageerhebung geht, des Weiteren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Anderenfalls würde er auch den Erfordernissen gemäß § 323 ZPO zur Abänderung des Unterhaltsurteils vom 25.7.2001 mit Wirkung ab Januar 2003 nicht gerecht werden können. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um eine Abänderung eines Unterhaltsurteils für die Zukunft ab Stellung des Prozesskostenhilfeantrages zu bewirken. Vielmehr bedarf es der Klageerhebung, um gemäß § 323 Abs. 3 ZPO den Unterhaltstitel für die Zeit nach Erhebung der Klage abändern zu können (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 323 Rdnr. 35, wobei es der festen Senatsrechtsprechung entspricht, der Rechtsprechung des BGH zu folgen).

Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2003 wird weiter deutlich, dass die Beantragung gemäß Schriftsatz vom 24. Januar 2003 kein ausschließlicher Prozesskostenhilfeantrag ist. Es wird die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsurteil beantragt. In entsprechender Anwendung des § 769 ZPO kann bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden. Ausreichend aber auch notwendig ist die Anhängigkeit einer Klage (vgl. Vollkommer in Zöller a.a.O. § 323 Rdnr. 39).

Danach ergibt sich insgesamt, dass mit dem Schriftsatz vom 24. Januar 2003 eine Unterhaltsabänderungsklage gemäß § 323 ZPO vom Kläger anhängig gemacht worden ist. Das Amtsgericht kann aus den Gründen der Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 27. November 2003 die eingereichte Klage nicht als einen Klageentwurf ansehen, weil in keiner Weise angedeutet wird, dass die Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Dem Begehren des Klägers, mit Wirkung ab Januar 2003 eine Unterhaltsabänderung herbeizuführen, würde ein solches Verhalten auch zuwiderlaufen.

Bei einer anhängigen Klage (eine Zustellung an die Beklagte ist bisher nicht erfolgt) wird der Gebührentatbestand nach § 61 GKG auf der Grundlage des jeweiligen Streitwerts des Klageverfahrens ausgelöst. Es ist für Januar 2003 gemäß § 17 Abs. 4 GKG ein Rückstand von 237,75 € zu berücksichtigen, weil die Klage erst Ende Januar 2003 eingereicht worden ist. Gemäß § 17 Abs. 1 GKG ist ein laufender Unterhalt für die Zeit 2/2003 bis 1/2004 mit 2.853,00 € (12 x 237,75 €) zu berücksichtigen. Es ergibt sich danach der insgesamt festgesetzte Streitwert für das Klageverfahren.

Die Voraussetzungen dafür, dass gemäß § 8 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten angezeigt sei, liegen nicht vor. Auch wenn es der ständigen Übung des erkennenden Amtsgerichts - Familiengericht - entspricht, bei unbedingt eingereichten Klagen in Verbindung mit einem Prozesskostenhilfegesuch diese als alleiniges Prozesskostenhilfegesuch zu werten, ist kein Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger dieses Verfahrens ersichtlich, dass er nach dem Vorgehen des Amtsgerichts - Familiengericht - davon ausgehen konnte, seine Klageschrift werde als isolierter Prozesskostenhilfeantrag gewertet. Selbst mit der Zustellung des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Februar 2003 ist dem Kläger kein Hinweis erteilt worden, dass seine Unterhaltsabänderungsklage nicht als solche behandelt wird. Allein der Beklagtenvertreter erhielt den Hinweis, dass das Amtsgericht - Familiengericht - das Verfahren jedenfalls vorerst als beendet ansehe. Entsprechend ist eine Reaktion von der Beklagten nicht erfolgt.

Im Hinblick auf das Klageverfahren ist eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG nicht erfolgt. Der Kläger betreibt seit der Zurückweisung seiner Prozesskostenhilfebeschwerde das Klageverfahren nicht weiter.

Die vorgenannten Umstände führen nicht dazu, dass die rechtliche Beurteilung der Klageeinreichung anders zu erfolgen hat oder Gerichtskosten nach § 8 GKG niederzuschlagen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.



Ende der Entscheidung

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