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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 15 WF 355/06
Rechtsgebiete: KV-KG
Vorschriften:
KV-KG Nr. 1311 |
15 WF 355/06
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 7. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Parteien gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwartau vom 3. und 13. November 2006 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Amtsgericht hat im Termin am 25.7.2006 ein Scheidungsverbundurteil verkündet, nach dem die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden ist; die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden. Die Parteien haben unmittelbar nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629 c ZPO sowie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, soweit die Ehescheidung betroffen ist, verzichtet.
Das Amtsgericht hat den Streitwert für die Scheidung auf 15.000,00 €, für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt. Es hat die Gerichtskosten berechnet, indem es die zweifache Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 17.000,00 € in Höhe von 530,00 € errechnet und beiden Parteien hälftig, also in Höhe von 265,00 € in Rechnung gestellt hat.
Durch die Beschlüsse vom 3.11.2006 und 13.11.2006 hat das Amtsgericht den Erinnerungen der Parteien, mit der diese eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG auf 0,5 Gebühr für die Scheidung angestrebt haben, nicht abgeholfen. Es hat u.a. ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut von Nr. 1311 KV GKG eine Gebührenermäßigung nur in Betracht komme, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache durch ein Urteil im Sinne des § 313 a Abs. 2 BGB beendet worden sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch Gründe für die Folgesache des Versorgungsausgleichs erforderlich, da die Versorgungsträger insoweit Rechtsmittel einlegen könnten. Die Scheidung selbst sei aber keine Folgesache, sondern die notwendige Hauptsache, bei deren Anhängigkeit Folgesachen erst bei Gericht eingereicht werden könnten. Auf Grund des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung sei auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Gebührenerhöhung (gemeint offenbar Gebührenermäßigung) abgesehen habe für die Fälle, in denen nur die Hauptsache die Voraussetzungen des § 313 a Abs. 2 ZPO erfülle, nicht aber die anhängigen Folgesachen.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Parteien. Der Antragsgegner macht geltend, der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 KV GKG sei über den Wortlaut hinaus auszulegen und anzuwenden auf die Fälle, in denen die Parteien einen Verzicht auf Rechtsmittel und Absetzung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erklärten. Hierfür spreche eine historische Auslegung des Ermäßigungstatbestandes, da das Gerichtskostengesetz in seiner alten Fassung auch eine Gebührenermäßigung vorgesehen habe, wenn die Parteien vom Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Gebrauch gemacht hätten. Auch systematisch habe die Regelung des Ermäßigungstatbestandes Nr. 1311 KV GKG nur dann einen Sinn, wenn die Gebührenermäßigung eintrete bei einem Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Anderenfalls könne der Ermäßigungstatbestand im Scheidungsverfahren nicht angewandt werden, wenn im Zwangsverbund über den Versorgungsausgleich zu entscheiden sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung für Scheidungsverfahren habe treffen wollen, in denen nicht über den Versorgungsausgleich entschieden werde. § 313 a Abs. 2 ZPO habe nur dann eine prozessökonomische Bedeutung, wenn die Parteien vom Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Absetzung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe einen Vorteil hätten. Deshalb sei Nr. 1310 KV GKG dahin teleologisch auszulegen, dass die Ermäßigung bei einem Rechtsmittelverzicht der Parteien und einem Verzicht auf Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eintrete.
Die Beschwerden der Parteien sind zulässig, obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht ist, da das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in de Beschlüssen gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen hat.
Die Beschwerden der Parteien sind jedoch nicht begründet.
Nach Nr. 1311 Nr. 2 KV GKG ist eine Ermäßigung auf 0,5 Verfahrensgebühr möglich, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache u.a. durch ein Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet wird. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 17.10.2005 (6 WF 178/05, zitiert nach Juris) zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des Ermäßigungstatbestandes entweder eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache voraussetzt. Eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes auch für den Fall, dass zwar hinsichtlich des Scheidungsausspruchs auf eine Begründung verzichtet wird, aber die Entscheidung in einer Folgesache zu begründen ist, scheidet demnach aus (so auch KG Berlin, Beschluss vom 1.8.2006, 19 WF 63/06, zitiert nach Juris). Wie sich der Begründung zu den Nrn. 1310 und 1311 des Kostenverzeichnisses (Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 161 ff.) entnehmen lässt, hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang gesehen, dass eine vollständige Übertragung des Pauschalgebührensystems auf Verbundsachen nicht möglich ist. Dabei hat er allerdings nur darauf abgestellt, dass im Scheidungsverfahren keine gütliche Einigung möglich ist, weil das Scheidungsverlangen nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Entsprechendes gilt aber für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands an der getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung scheitert. Auch in diesem Fall ist der gebührenrechtliche Anreiz auf die (weiteren) Folgesachen beschränkt, um - wie in der Begründung des Gesetzgebers ausgeführt - ein Mindestmaß an Gebührengerechtigkeit und Verfahrenssteuerung zu gewährleisten.
Wie das Kammergericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, besteht nach den Gesetzesmaterialien kein Raum für die Annahme, bei der Regelung zum Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 Nr. 2 KV GKG handele es sich in Bezug auf Scheidungsurteile mit gleichzeitig von Amts wegen zu begründender Entscheidung zu einer Folgesache um ein bloßes Redaktionsversehen (so OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 634; Keske in: Handbuch des Fachanwalts/Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kapitel, Rn. 168). Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat.
Wenn nach Nr. 1517 a.F. KV GKG in gleich gelagerten Fällen nur 0,5 Urteilsgebühr neben 1,0 Verfahrensgebühr erhoben wurde, kann dies auf das neue Recht nicht übertragen werden. Die Verfahren in Ehesachen sind bereits dadurch gebührenrechtlich privilegiert, dass der Gebührensatz gegenüber den sonstigen bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten auf 2,0 Verfahrensgebühr ermäßigt ist.
Demnach kann die Verfahrensgebühr für die Scheidung nach Nr. 1311 KV GKG nicht herabgesetzt werden. ( so auch schon die Entscheidung als Einzelrichter des Senats, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 WF 333/06 // 14 F 44/06 AG Niebüll )
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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