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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: 15 WF 42/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1603 |
2. Ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker darf sich im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung und daraus resultierender Verpflichtung zu angemessenen Erwerbsbemühungen nicht mit der Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma zufrieden geben.
15 WF 42/07
Beschluss
In der Familiensache (Prozesskostenhilfeverfahren)
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 19. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Kindes wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 3. Januar 2007 geändert.
Dem beklagten Kind wird für die Rechtsverteidigung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. in N. bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da im Ergebnis die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings kann sich das beklagte Kind nicht darauf stützen, dass der Kläger mietfrei bei seinen Eltern wohnt und deshalb der kleine Selbstbehalt für den Unterhaltsanspruch mit heranzuziehen ist. Denn das mietfreie Wohnen bei den eigenen Eltern erhöht als freiwillige Leistung Dritter das anrechnungsfähige Einkommen des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Kind nicht (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz 114 a).
Dieser Grundsatz wird durch Ziffer 21.1 und Ziffer 21.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien nicht außer Kraft gesetzt, wenn dort von einem im kleinen Selbstbehalt enthaltenen Warmmietbetrag von 400,- € ausgegangen wird, der z. B. bei kostenfreiem Wohnen angepasst werden kann, da es andere Arten des kostenfreien Wohnens als diejenige aufgrund einer freiwilligen Leistung Dritter gibt, z. B. das Wohnen im eigenen Haus.
Es besteht bei der vom Kläger bis September 2006 geleisteten Schichtarbeit - neuere Daten sind nicht bekannt - auch keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen Nebentätigkeit.
Der Kläger muss schließlich auch seinen Pkw - Art und Größe sind nicht angegeben - nicht ohne weiteres abschaffen, um den Unterhalt sicherzustellen, denn er hat seine Arbeitsstelle bei seinem derzeitigen Arbeitgeber in Neumünster.
Dem Kläger ist jedoch nach derzeitigem Stand vorzuwerfen, dass er sich nicht im Ansatz hinreichend um Arbeitsstellen bemüht hat und bemüht, die die Zahlung des Unterhalts sicherstellen.
Der Kläger hat sich nach der Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2006 in der Zeit von April 2006 bis Anfang August 2006 lediglich um 17 Arbeitsstellen beworben. Dabei handelt es sich bei acht Stellen um solche, die bei der Bundesagentur für Arbeit frei gemeldet worden waren und bei sechs Bewerbungen um solche auf Anzeigen in der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung. Von einer Arbeitsstelle will er von einem Mitarbeiter erfahren haben, auf eine Stelle hat er sich aufgrund einer Anzeige in einer Filiale beworben. Von den 17 Bewerbungen sind nur acht vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt. Der Kläger kann sich als gesunder, 26 1/2 alter Mann nicht darauf zurückziehen, er werde als ausgebildeter Kfz-Mechaniker, der nicht in seinem Beruf gearbeitet habe, keine Stelle finden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass er sich in dem von ihm erlernten Beruf überhaupt beworben und Absagen mit der Begründung erhalten hat, man stelle lediglich noch Kfz-Mechatroniker ein, ist er gehalten, jeder Arbeitsmöglichkeit nachzugehen. Er darf sich nicht auf - einige wenige - bei der Agentur für Arbeit frei gemeldeten und in einer regionalen Tageszeitung angebotenen Stellen beschränken, sondern hat weitere Quellen auszuschöpfen und darüber hinaus auch selbst initiativ zu werden. Mit der im Juni 2006 gefunden Arbeitsstelle darf er sich im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu frieden geben; die Beschäftigung bei Leiharbeitsfirmen gehört nach den Erfahrungen des Beschwerdegerichts zu den am schlechtesten bezahlten Tätigkeiten überhaupt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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