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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 15 WF 78/08
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
VV RVG Nr. 1004 |
15 WF 78/08 13 UF 160/07
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 19. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 14. Februar 2008 und 3. März 2008 geändert:
Die Rechtsanwalt ... in Itzehoe aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.024,71 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Parteien haben im isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind gestritten. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Parteien dahin verglichen, dass der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird und im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleibt mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge. Der dem Antragsteller beigeordnete Rechtsanwalt fordert die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nur eine Gebühr in Höhe von 1,0 mit der Begründung festgesetzt, es läge keine Berufung, sondern eine Beschwerde nach § 621 e ZPO vor; Nr. 1004 VV RVG sei nicht anzuwenden. Die Familienrichterin hat die Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 S.2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Auf die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist begründet.
Nach Nr.1003 VV RVG verringert sich die Einigungsgebühr auf 1,0 einer Gebühr, wenn über den Gegenstand "ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig" ist.
Nr. 1004 VV RVG, der eine 1,3-fache Gebühr vorsieht, bestimmt, dass, wenn über den Gegenstand ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, die Einigungsgebühr statt der in Nr. 1000 VV RVG vorgesehenen 1,5-fachen Gebühr 1,3-fach zu bemessen ist.
Als "ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" könnte das Verfahren über eine befristete Beschwerde nach § 621e ZPO verstanden werden. Das RVG stellt jedoch in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses Beschwerden gegen die einen Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen hinsichtlich der Verfahrens- und Terminsgebühr der Berufung gleich. Die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO ist anders als gewöhnliche Beschwerden rechtlich einer Berufung gleichgestellt. Die Arbeit und die Verantwortung des Anwalts entsprechen einem Berufungsverfahren. Es ist deshalb konsequent, die Einigungsgebühr des Berufungsverfahrens anzusetzen, also eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 1004 VV RVG. Es kann nicht allein vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen werden; vielmehr ist Sinn und Zweck im Rahmen der Gesamtregelung zu berücksichtigen (OLG Nürnberg FamRZ 2007, 1672; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rn. 1 zu Nr. 1004 VV RVG; Schneider, AGS 2007, 239 in der Anmerkung zu dem Beschluss des OLG Hamm AGS 2007,223 ; a.A. OLG Hamm AGS 2007, 223).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.
Ende der Entscheidung
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