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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 15 WF 92/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1626 | |
ZPO § 114 |
15 WF 92/07
Beschluss
In der Familiensache (Prozesskostenhilfeverfahren)
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 21. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 27. Februar 2007 teilweise geändert.
Dem Antragsteller wird - vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - Prozesskostenhilfe für den Umgangsantrag im Schriftsatz vom 26. Februar 2007 zur Hauptsache bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe:
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Sorgerechts- und Umgangsauseinandersetzungen die Vermittlung durch das zuständige Jugendamt gesucht werden soll. Das darf aber nicht dazu führen, dass die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei auf eine von vornherein wenig aussichtsreiche Vermittlung verwiesen wird. Das ist hier der Fall, weil die Kindesmutter beim Jugendamt nur über einen begleiteten Umgang in ihrer, der Kindesmutter, Anwesenheit zu reden bereit ist (so das Schreiben der Kindesmutter vom 15. Februar 2007). Wird in einer solchen Konstellation Prozesskostenhilfe verweigert, macht sich das Gericht schon im Prozesskostenhilfeverfahren quasi die Position der Kindesmutter zu Eigen, ohne dass bisher substantiierte - hier angeblich in der Person der Lebensgefährtin des Kindesvaters und des Kindes liegende - Umstände für einen solchen Standpunkt dargetan sind. Auch eine Partei, die das Verfahren selbst finanzieren müsste, würde in einer solchen Situation nicht die Vermittlung des Jugendamtes suchen wollen. Diese Überlegungen gelten allerdings nur insoweit, als der Antragsteller die Regelung des Umgangs in der Hauptsache erstrebt. Soweit ihm daran gelegen ist, möglichst umgehend den Kontakt zu seinem Kind herzustellen, hätte er sich auf das Gespräch beim Jugendamt einlassen müssen. Denn es spricht einiges dafür, dass bei einem jetzt 10 Monate alten Kind, das seinen Vater jedenfalls seit November 2006 nicht gesehen hat, zumindest eine begleitete Anbahnungsphase anzuordnen ist. Der Antragsteller hat insoweit in seinem Schreiben vom 9. Februar 2007 an die Kindesmutter selbst ausgeführt, dass das bis dahin fehlende regelmäßige Umgangsrecht "im Hinblick auf das Alter des Kindes ... nicht problemfrei" sei. Insofern sind auch einen sofortigen unbegeleiteten Umgang rechtfertigende Umstände nicht glaubhaft gemacht. Deshalb kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und hatte diese Aussicht auch schon nicht Ende Februar 2007.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, da die Beschwerde hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens Erfolg hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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