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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 15 WF 96/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
15 WF 96/07
Beschluss
In der Familiensache (Prozesskostenhilfeverfahren)
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 27. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 8. Januar 2007, durch den die dem Antragsgegner bewilligte Prozesskostenhilfe entzogen worden ist, aufgehoben.
Gründe:
Dem Antragsgegner ist am 9. Mai 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass monatliche Raten in Höhe von 175,00 € zu zahlen sind. Am 6. Juni 2003 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, mit der Ratenzahlung am 1. Juli zu beginnen. Zahlungen erfolgten nicht.
Vielmehr beantragte der Antragsgegner am 10. November 2003 wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Abänderung der Ratenzahlungsanordnung, der - ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen - nicht entsprochen wurde; statt dessen wurde die Prozesskostenhilfe am 27. Oktober 2004 entzogen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob das Amtsgericht am 28. Februar 2005 jenen Beschluss auf und änderte die Ratenzahlungsanordnung auf 155,00 € rückwirkend zum 1. April 2004. Am 12. April 2005 wurde der Antragsgegner unter Mitteilung der Prozesskosten in Höhe von 1.159,20 € aufgefordert, mit der Zahlung von sieben Raten zu je 155,00 € und einer Rate von 74,20 € am 1. Mai 2005 zu beginnen. Zahlungen erfolgten erneut nicht.
Am 16. Dezember 2005 beantragte der Antragsgegner eine weitere Reduzierung der Raten, die durch Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vom 19. Dezember 2005 erfolgte; es wurden bei einem einzusetzenden Einkommen von 187,10 € monatliche Raten von 60,00 € festgesetzt. Am 2. Januar 2006 wurde der Antragsgegner unter erneuter Mitteilung der Prozesskosten aufgefordert, sofort mit der Zahlung von 19 Raten zu je 60,00 € und einer Rate von 19,20 € zu beginnen. Dieser Aufforderung kam er weitgehend nach und zahlte von Januar bis August 2006 sieben Raten zu je 60,00 € und (im Februar 2006) eine Rate von 19,20 €. Bereits am 28. Juli 2006 hatte der Antragsgegner mitgeteilt, dass er ab 1. September Rente in Höhe von 719,76 € beziehen würde und bat um Neuberechnung. Das Amtsgericht teilte dem Antragsgegner am 2. August 2006 mit, der Beschluss vom 19. Dezember 2005 sei dahingehend zu verstehen, dass "unabhängig von den Vorschriften der Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 115, 120 Abs. 4 ZPO, eine Ratenzahlung gestattet wurde, da schon vorher die Gesamtkosten fällig geworden waren. Eine Änderung des Beschlusses vom 19.12.2005 im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO auf Grund einer evtl. Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet daher nochmals aus". Im Übrigen könne der Antragsgegner die restlichen Verfahrenskosten aus einer Rentennachzahlung für die Zeit von Januar 2005 bis August 2006 in Höhe von 12.389,97 € erbringen. Der Antragsgegner entgegnete, die Rentennachzahlung werde ihm nicht ausgezahlt, sondern auf im Nachzahlungszeitraum erbrachte Leistungen der Krankenversicherung (1.173,33 €) und der Bundesagentur für Arbeit (10.593,42 €) verrechnet. Nachdem dem Antragsgegner am 9. Oktober 2006 angekündigt worden war, dass die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werde, wenn er ab Januar 2007 nicht die Ratenzahlung fortsetze, ist durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2007 die Prozesskostenhilfebewilligung erneut aufgehoben worden.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner den Ratenzahlungsanordnungen in den Beschlüssen vom 9. Mai 2003 und 28. Februar 2005 nicht nachgekommen sei und deshalb eine erneute Änderung der Ratenzahlungsanordnung ab September 2006 nicht mehr in Betracht komme.
Zwar kommt eine Abänderungsentscheidung zugunsten eines Antragstellers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nur in Betracht, wenn dieser bis zum Eintritt der veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen war oder nicht so lange im Rückstand ist, dass die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 87, 403; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2004 - L 6 B 59/04 SF). Insofern hätten die Abänderungsentscheidungen des Amtsgerichts vom 28. Februar und 19. Dezember 2005 nicht ergehen dürfen, weil der Antragsgegner keine der zuvor angeordneten Raten gezahlt hatte.
Vorliegend sind jedoch die zu zahlenden Raten in Höhe von 175,00 € ab 1. Juli 2003 und in Höhe von 155,00 € ab 1. Mai 2005 weder eingefordert noch überhaupt erwähnt worden. Der Antragsgegner ist auch nicht darauf hingewiesen worden, dass eine nochmalige Reduzierung der Raten nicht in Betracht komme. Vielmehr ist mit den Zahlungsaufforderungen jeweils eine Neuberechnung auf der Grundlage der Prozesskosten erfolgt, und es sind nur die neu festgesetzten Raten ab 1. Mai 2005 bzw. ab 1. Januar 2006 noch vom Antragsgegner verlangt worden. Daran muss sich das Amtsgericht ebenso festhalten lassen wie daran, dass die Abänderung vom 19. Dezember 2005 "gemäß § 120 Abs. 4 ZPO" erfolgt ist; diese Abänderung kann nicht nachträglich dahin umgedeutet werden, es habe sich um eine unabhängig von den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gewährte "Wohltat" gehandelt, die nicht noch einmal in Betracht komme. Da der Antragsgegner sich der zuletzt ergangenen Anordnung und Zahlungsaufforderung ganz überwiegend entsprechend verhalten und monatliche Raten von Januar bis August 2006 gezahlt sowie zudem rechtzeitig auf die Veränderung seines Einkommens ab September 2006 hingewiesen hat, hat eine erneute Prüfung zu erfolgen, ob dem Anliegen des Antragsgegners entsprochen werden kann, dass die Ratenzahlung ab September 2006 entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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