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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 16 U 15/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, PfandleihVO
Vorschriften:
BGB § 434 | |
BGB § 437 Nr. 2 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
PfandleihVO § 5 | |
PfandleihVO § 10 |
2. Beim Pfandleihvertrag kann der Pfandleiher die gemäß der PfandleihVO vereinbarten - gegenüber den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 286ff. BGB) erhöhten - Zinsen und Kosten nur bis zur Beendigung des Vertrages verlangen. Dabei stehen die Fälle des Rücktritt bzw. der Kündigung der ordentlichen Beendigung durch Darlehnsrückzahlung oder Verwertung gleich.
3. Bei erheblichem Unterliegen bezüglich Zinsen und Kosten ist die Kostenquote nach Maßgabe des diese mitberücksichtigenden fiktiven Streitwerts zu bilden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 11. September 2008
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und - wie folgt - neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2007 auf 6.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Pfandnummer ... unter der Bezeichnung "1 GOL H UHR M DT BD CARTIER SANTOS DEMOISELLE M CA 124 DIA" versetzten Uhr zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17. Februar 2007 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rückerstattung eines Darlehens nebst Zinsen und Gebühren aus einem Pfandkreditvertrag.
Die Beklagte versetzte bei der Pfandleihhaus-Filiale der Klägerin am 21. Juni 2006 eine von der Firma Cartier International B.V. hergestellte, nachträglich und ohne Einverständnis der Firma Cartier mit einer Brillant-Lünette applizierte Uhr der IR Marke 437262, Modell Santos Demoiselle, gegen Gewährung eines Darlehens in Höhe von 6.000,- €. Bei Abschluss des Vertrages vereinbarten die Parteien entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV üblichen monatlichen Zinssatz von 1 % (60,00 €) und eine monatliche Unkostenvergütung von 3 % (180,00 €) gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 erklärte die Klägerin wegen Unverwertbarkeit der versetzten Uhr den Rücktritt vom Vertrag.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 9. Januar 2008 und den Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2008 verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 6.000,- € nebst Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Pfandleihvertrages abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, unter anderem mit dem Einwand des arglistigen Verschweigens der nachträglichen Veränderung.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache Erfolg, ist hinsichtlich der Zinsen und Kosten jedoch nur teilweise begründet.
Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Pfandbetrages gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB sowie zur teilweisen Zahlung der vereinbarten Zinsen und Gebühren verpflichtet.
1.
Auf den Pfandleihvertrag sind in Ansehung der Pfandsache die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften insoweit entsprechend anwendbar (vgl. nur Damrau, PfandlV, 2. Aufl., § 5 Rn 19). Danach ist die verpfändete Uhr als mangelhaft anzusehen.
Nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei genügt eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung der Beschaffenheit (Palandt-Weidenkaff, 67. Aufl., § 434 Rn 16).
Vorliegend bezog sich der Pfandleihvertrag auf eine Original-Cartier-Uhr. Das ergibt sich bereits aus der Beschreibung im Pfandschein "1 GOL H UHR M DT BD CARTIER SANTOS DEMOISELLE M CA 124 DIA Nr. 8839687696 M. PAP.". Danach sollte es sich um eine Uhr der Firma Cartier nach Maßgabe des im Rahmen der Verpfändung vorgelegten Echtheitszertifikats handeln. Eine nachträglich durch Applikation einer Brillant-Lünette veränderte Uhr, wie sie hier verpfändet wurde, ist aber keine Original-Uhr, sondern eine veränderte. Es leuchtet unmittelbar ein, dass eine Veränderung der Sache ihren originalen - buchstäblich ursprünglichen - Charakter nimmt. Darauf, ob es sich bei der Veränderung um eine Verbesserung handelt, kommt es nicht an, da preisbildend und für die Verkehrsanschauung maßgebend in erster Linie die Echtheit und der Originalzustand sind.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, es sei allein um die konkret vorgelegte Uhr gegangen und es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die nachträgliche Veränderung der Uhr einen Mangel darstelle, vermag dies nicht zu überzeugen. Spätestens aus der Beschreibung der Uhr im Pfandschein und der Bezugnahme auf "die Papiere" musste ihr gewärtig sein, dass es aus Sicht ihres Vertragspartners um die Annahme einer Original-Uhr gehen sollte. Schon die Bemessung des Darlehensbetrages konnte sich in Ermangelung jedweder Angaben zur Veränderung und unter Heranziehung des von ihr vorgelegten Echtheitszertifikats nur auf den Wert eines Originals beziehen. Sofern die Beklagte tatsächlich gemeint haben sollte, dass die Veränderung zu einer Wertsteigerung hätte führen können, hätte sie darauf gewiss hingewiesen, um einen höheren Darlehensbetrag zu erhalten.
Auf die Fragen der Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Abweichung von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Hinblick auf die beabsichtigte Verwertung) oder nach § 435 BGB (Rechtsmangel wegen der Rechte von Cartier gegenüber der veränderten Uhr) kommt es danach ebenso wenig an wie auf Besonderheiten des Markenrechts.
2.
Nach § 437 Nr. 2 BGB konnte die Klägerin bei gegebenem Sachmangel nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten.
Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, kann bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger gemäß § 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Eine nicht vertragsgemäße Leistung ist gegeben. An einer Fristsetzung fehlt es indes. Sie ist jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Danach ist eine Fristsetzung nicht erforderlich, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das ist vorliegend der Fall. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte entsprechend dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der Lage gewesen wäre, den Mangel zu beheben. Es ist weder sichergestellt, dass sich der Originalzustand der Uhr durch Anschaffung und Applikation einer neuen Lünette problemlos wieder herstellen ließe, noch hätte die Beklagte - was handgreiflich auch wirtschaftlich sinnlos wäre - anstelle der veränderten Uhr eine Original-Uhr zur Verfügung stellen können. Auch auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob nicht von Cartier eine Zustimmung zur Verwertung der veränderten Uhr hätte erlangt werden können - die zu verneinen sein dürfte, da Nobelmarken bekanntermaßen Markenrechtsverletzungen rigoros verfolgen - kommt es, wenn man vom vereinbarten Vertragsinhalt "Original-Uhr" ausgeht, nicht an. Eine Fristsetzung ist darüber hinaus jedenfalls i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Regelfall entbehrlich, wenn der Verkäufer einen Mangel der gekauften Sache arglistig verschwiegen hat (Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 323 Rn 22 mit Verweis auf BGH NJW 2007, 835). Dies gilt ebenfalls im Rahmen der Verpfändung einer Sache, wenn der Verpfänder, wie vorliegend, die nachträgliche markenrechtlich relevante Veränderung der Pfandsache verschweigt.
Arglist setzt eine Täuschung zum Zwecke der Erregung eines Irrtums voraus; sie erfordert aber weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 123 Rn 3 m. w. N.). Geschützt wird vielmehr schon die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit (a.a.O. Rn 1). Bereits nach ihrem eigenen Vorbringen, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die nachträgliche Veränderung der Uhr einen Mangel darstellen könne, wusste die Beklagte, dass die Uhr nachträglich verändert worden ist. Dadurch, dass sie den Mitarbeitern der Klägerin ohne Hinweis auf diesen Umstand das Echtheitszertifikat vorgelegt hat, hat sie diesen schlüssig vorgespiegelt, es handele sich um eine Original-Cartier-Uhr. Der Vortrag der Beklagten, sie habe bei der Vorlage des Echtheitszertifikats die Veränderung "nicht explizit verschwiegen" - also konkludent eben doch - steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Einlassung zeigt vielmehr, dass sie selbst erwartete, dass die ausdrückliche Erwähnung der Veränderung Probleme bereiten würde. Die Mitarbeiter haben sich infolgedessen auch geirrt, wie sich aus der Bezeichnung der Uhr im Pfandschein "m. Pap." - also: mit Papieren - ergibt.
3.
Dem Rücktrittsrecht steht unter diesem Gesichtspunkt auch nicht § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Danach kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels, der ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin der Mangel tatsächlich infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, da die Beklagte nach den Umständen jedenfalls arglistig gehandelt hat.
Im Übrigen wäre eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Klägerin auch nicht anzunehmen. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was jedem im gegebenen Fall einleuchten musste (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 277 Rn 5 m.w.N.). Problematisch ist schon, ob man von den Mitarbeitern verlangen kann, dass sie über die Problematik der Veränderung von Markenuhren im Bilde sind. Jedenfalls eine Fachkunde wie bei einem Juwelier oder Uhrmacher wird man bei einem Leihhaus, das eine breite Palette unterschiedlichster Waren annimmt, nicht voraussetzen können. Auch die vom Landgericht geforderte Nachschau im Katalog oder Internet erscheint als problematisch. Es gibt zahlreiche Modelle und Varianten, zudem Veränderungen über die Jahre, so dass auch Kataloge und das Internet keine Gewähr dafür geben, die Abbildung einer echten Uhr auch jeweils zu finden. Daneben erscheint es als Überforderung der insoweit nicht spezialisierten Klägerin, von ihr die Vorhaltung sämtlicher Kataloge diverser Uhrenhersteller zu verlangen und die angebotenen Waren danach zu prüfen, dies zumal, da ihr Geschäft nach dem Prinzip "Geld sofort" funktioniert, was ebenfalls länger andauernde Prüfungsvorgänge ausschließt Allerdings hätte nach dem Sachstand im Rahmen der Prüfung der Uhr die durch die Klägerin unterlassene Nachfrage bei der Beklagten über mögliche Veränderungen Klarheit schaffen können. Dies rechtfertigt jedoch allenfalls den Vorwurf leichter, nicht aber die Annahme grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin, zumal die Vorlage eines Echtheitszertifikats den Prüfungsmaßstab erheblich absenkt.
4.
Als Folge des Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB.
a)
Danach hat die Beklagte den Darlehensbetrag von 6.000,00 € zurückzuzahlen.
b)
Darüber hinaus hat die Beklagte Zinsen und Gebühren für die Dauer von acht Monaten (Juni 2006 bis Januar 2007) bei einem Monatsbetrag von insgesamt 240,00 € in Gesamthöhe von 1.920,00 € zu zahlen. Diese sind im Tenor der Hauptforderung zugeschlagen.
Nach Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin besteht ein Anspruch auf vertragsgemäße Zinsen, die entsprechend dem Pfandschein in Höhe von 1% monatlich, damit monatlich 60,00 €, zu berechnen sind. Das entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV, wobei ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet werden darf, § 10 Abs. 4 Nr. 2 PfandlV.
Eine 3%ige Unkostenvergütung - vgl. ebenfalls den Pfandschein: monatl. Unk. Vergüt. 180,- € - sieht die PfandlV nicht ausdrücklich vor. Nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV darf der Pfandleiher für die Kosten des Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Werts des Pfandes Vergütungen gemäß der Anlage zur Verordnung vereinbaren. Nach der Anlage unterliegt die monatliche Vergütung bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 € übersteigt, der freien Vereinbarung.
Die Ansprüche auf Zinsen und Kosten nach diesen vertraglichen Sätzen sind jedoch auf die Dauer von acht Monaten (i.e. auf die Zeit von Juni 2006 bis Januar 2007, die nach dem Gedanken des § 10 Abs. 4 Nr. 2 PfandlV jeweils als volle Monate gerechnet werden) zu begrenzen. Für die Zeit nach Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages sind für derartige Nebenforderungen entgegen der Auffassung der Klägerin die allgemeinen Vorschriften der §§ 280, 286ff. BGB anzuwenden und kann also die Klägerin Zinsen nur nach dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen und Kosten nur insoweit, als sie einen materiellen Schaden zu begründen vermag. Die vertraglichen Zins- und Kostensätze sind - auch nach der von der Klägerin fälschlich für sich reklamierten Auffassung von Damrau, PfandlV, Kommentar, 2. Aufl., § 10 Rn 14 f. - auf die Zeit bis zur Darlehensrückzahlung bzw. Pfandverwertung begrenzt. Dem ist der Fall eines in gleicher Weise zur Vertragsbeendigung führenden Rücktritts bzw. einer Kündigung innerhalb des für die Verwertung nach der PfandlV vorgesehenen Zeitraums gleich zu achten. Dass der Pfandleiher den vertraglichen Zins- und Kostenbetrag nicht längerfristig verlangen darf, ergibt sich sinnfällig bereits aus der Höhe der Kostensätze. Aus diesen ergibt sich ein Jahreszins von 48 %, vorliegend ein Jahresbetrag von 2.880,- €. Danach würde sich die Forderung, könnte die Klägerin auch für die Zeit nach Ablauf der Pfandzeit Zinsen und Gebühren entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unbegrenzt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen, alle zwei Jahre nahezu verdoppeln. Das ist offensichtlich unangemessen und nicht zu rechtfertigen und widerspricht den Grundgedanken des Pfandleihvertrages: Nach § 9 Abs. 2 S. 1 PfandlV ist das Pfand - sofern es nicht ausgelöst wird - spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung durch den Pfandleiher zu verwerten und damit abzurechnen. Dies ist die kalkulatorische Grundlage des Pfandleihvertrages, die regelmäßig auch die Bemessung des Darlehensbetrags bestimmen wird.
Mit Ablauf des Januar 2007 ist die Klägerin wegen der Zinsen auf die Hauptforderung auf den gesetzlichen Zinssatz beschränkt. Kosten kann sie weitere nicht fordern. Es fehlt schon an der Darlegung eines entsprechenden Schadens; auch ohnedies ist anzunehmen, dass die Klägerin ihre Unkosten für den Geschäftsbetrieb, die Aufbewahrung, die Versicherung sowie die Schätzung des Werts des Pfandes (bzw. hier: die Kosten für die Feststellung der Unverwertbarkeit des Pfandes) mit dem bereits nach dem Vertragssatz zuzusprechenden Betrag von 1.440,- € durchaus wird gedeckt haben.
5.
Festzustellen ist schließlich weiterhin antragsgemäß der Annahmeverzug der Beklagten. Die Rückgabe hat am Vertragsort, das heißt bei der Klägerin zu erfolgen. Die Rückgabe der Uhr ist mit der Rücktrittserklärung vom 23. Januar 2007 angeboten worden mit der Maßgabe, für die Einlösung bis zum 16. Februar 2007 Sorge zu tragen. Ist Abholung erforderlich, genügt insoweit ein wörtliches Angebot, § 295 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Wird der Kläger mit einem Teil seiner Forderung abgewiesen, greift die Vorschrift auch dann ein, wenn die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Zinsen und Kosten der Höhe nach, wie vorliegend, an die Hauptforderung heranreichen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, Komm., 26. Aufl., § 92 Rn 11 m.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO; wegen der Reichweite des vertraglichen Zins- und Kostensatzes ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen, zumal der Senat nicht einmal von der einzig auffindbaren einschlägigen Auffassung (Damraus) abweicht, und auch die Kostenentscheidung entspricht gängiger Auffassung und Praxis.
Ende der Entscheidung
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