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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 16 U 25/05
Rechtsgebiete: VVG, VHB 92


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2
1. In der nach § 12 Abs. 3 VVG vorzunehmenden Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausschlussfrist, innerhalb derer er seinen Leistungsanspruch geltend machen muss, braucht der Versicherer nicht auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs hinzuweisen (Abweichung von OLG Hamm VersR 2002, 1139).

2. Doppelgaragen ohne räumliche Abtrennung zwischen den beiden Abstellplätzen unterfallen nicht dem Versicherungsschutz des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92, wenn eine Hälfte an einen Dritten vermietet ist.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

16 U 25/05

verkündet am: 16. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. April 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Hausratsentschädigung wegen eines Einbruchs am 02. Februar 2004 in eine Doppelgarage, deren eine Hälfte ihr Ehemann und deren andere Hälfte eine Nachbarin angemietet hatte.

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der im Ablehnungsschreiben vom 05. März 2004 gesetzten Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen.

Wegen der Begründung im Einzelnen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie hält die Berufung der Beklagten auf § 12 Abs. 3 VVG für treuwidrig, weil ihr Anwalt bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2004 für den Fall weiterer Leistungsverweigerung Klage zum 06. Juli 2004 angedroht gehabt habe.

Das Schreiben der Beklagten vom 05. März 2004 sei nicht geeignet gewesen, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG auszulösen, weil die Rechtsfolgenbelehrung, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, in wesentlichen Punkten nicht richtig gewesen sei. Der Hinweis auf Klage und Mahnbescheid sei irreführend, weil auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen könne. Die im Schreiben vom 05. März 2004 gesetzte Frist sei wirkungslos gewesen, weil in dem erneuten Ablehnungsschreiben vom 06. August 2004 ein weiterer Ablehnungsgrund genannt worden sei.

Die Klage sei auch begründet. Nach § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 bestehe Versicherungsschutz auch für Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt würden. Zwar sei die von ihrem Ehemann angemietete Garage nicht durch eine Trennwand von der danebenliegenden Garage der Nachbarin Frau C. getrennt. Das ändere aber nichts daran, dass die vom Ehemann angemietete Hälfte ihm allein zur ausschließlichen Nutzung zugeteilt sei, sodass jedes Betreten durch die Nachbarin rechtswidrig wäre.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.134,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 07. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Auf die Strafanzeige des Ehemanns der Klägerin bei der Polizei in D. vom 02. Februar 2004 (Bl. 32/33), das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 05. März 2004 (Bl. 35) sowie das weitere Schreiben der Beklagten vom 06. August 2004 (Bl. 42) wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Beklagte ist von einem - unterstellt - berechtigten Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung aus ihrer Hausratversicherung freigeworden, weil die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist den Anspruch trotz ordnungsgemäßer Belehrung gerichtlich geltend gemacht hat, § 12 Abs. 3 S. 1 VVG.

a) Das angefochtene Urteil ist zutreffend und entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung des Senats als auch der bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre.

Danach darf der Versicherer bei seiner "Angabe, der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge" i. S. von § 12 Abs. 3 S. 2 VVG "gerichtlich geltend machen" i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 VVG nicht auf Klageerhebung allein verkürzen, weil dadurch der Versicherungsnehmer davon abgehalten werden könnte, den einfacheren und billigeren Weg eines Mahnbescheides zu gehen, der ebenfalls eine Form der gerichtlichen Geltendmachung darstellt.

Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 15. März 2004 entspricht diesen Anforderungen. Die Beklagte hat auf Klage und Mahnbescheid hingewiesen. Im Übrigen hat sie noch einmal den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, womit sie ersichtlich gemeint hat, allen Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen.

b) Allerdings hat das Oberlandesgericht Hamm nunmehr auch den Hinweis auf die Möglichkeit der Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Inhalt der Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG für geboten gehalten (OLG Hamm, VersR 2002, 1139, 1140). Danach soll eine allein auf Klageerhebung abhebende Belehrung schon deshalb unrichtig sein, weil sie geeignet sei, einen unbemittelten Versicherungsnehmer von der fristwahrenden Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs abzuhalten. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 05. Februar 2003 (VersR 2003, 489) zustimmend zitiert.

c) Der Senat hält die Auffassung, ein Versicherer müsse, wenn er sich nicht streng an den Gesetzeswortlaut halte, sondern im Einzelnen belehre, was unter gerichtlicher Geltendmachung zu verstehen sei, auch auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht hinweisen, für unrichtig. Diese Ansicht ist in sich unstimmig, weil auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht noch keine Form gerichtlicher Geltendmachung des Versicherungsanspruchs ist. Das entspricht auch ganz herrschender Meinung. Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, was alles zum Schutze eines mittellosen Versicherungsnehmers zu beachten sei, können an diesem Umstand nichts ändern. Die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Klage ist nichts anderes als die Vorform einer gerichtlichen Geltendmachung durch Klage. Darauf braucht nicht besonders hingewiesen zu werden, und zwar weder nach dem Sinn noch nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 S. 2 VVG. Ein Versicherer darf in seiner Belehrung nicht irreführen, ihm kann aber nicht vorgehalten werden, seine Belehrung sei unvollständig, wenn er sich bei seiner Erläuterung des Begriffs "gerichtlich geltend machen" an das hält, was in Rechtsprechung und Lehre einhellige Meinung ist.

Nach Auffassung des Senats ist die Meinung des Oberlandesgerichts Hamm nur vor dem Hintergrund verständlich, dass im Zuge der Reformbestrebungen des Versicherungsvertragsrechts die dafür eingesetzte Kommission mit Mehrheit für eine Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG plädiert hat, weil darin eine ungerechtfertigte Ausnahme im Interesse der Versicherer von den allgemeinen Verjährungsregeln gesehen worden ist. Sie läuft darauf hinaus, schon vor jeder Gesetzesänderung die Bedeutung des § 12 Abs. 3 VVG in der Praxis durch übertriebene Anforderungen zu marginalisieren. Der Senat hält eine solche vorauseilende Verwirklichung rechtspolitischer Bestrebungen durch Gerichte mit Art. 97 Abs. 1 GVG für nicht vereinbar.

2. In der Sache selbst liegen die Voraussetzungen für den in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 umschriebenen Versicherungsschutz nicht vor. Mit der Formulierung in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92, die Garage müsse ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden, soll der Versicherungsschutz für Sammelgaragen gerade ausgeschlossen werden (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 10 VHB 92 Rdnr. 2). Folglich kommt es nicht darauf an, wer welche Flächen nutzen darf, sondern wer welche Flächen schon nach den räumlichen Gegebenheiten alleine nutzen kann. Deshalb sind Garagen im Sinne der genannten Klausel nur Einzelgaragen oder solche Garagen, die durch räumliche Abtrennungen rein tatsächlich den Zutritt Dritter verhindern. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Gemeinschaftsgaragenanlagen, bei denen auch kein Mieter im Bereich der Abstellplätze anderer Mieter etwas zu suchen hat, ohne dass deshalb von einer ausschließlichen Nutzungsmöglichkeit durch den Versicherungsnehmer gesprochen werden kann. Die hier vorliegende Doppelgarage ist folglich als Gemeinschaftsgaragenanlage anzusehen, für die ein Versicherungsschutz nicht besteht.

Dass dies auch der natürlichen Betrachtungsweise durch einen Versicherungsnehmer entspricht, hat der Ehemann der Klägerin bei seiner polizeilichen Anzeige selbst dokumentiert. Er hat dort geschildert, er habe eine Doppelgarage, die er sich mit Frau P. C. teile. Dies entspricht der natürlichen Betrachtungsweise im Rechtsleben. Ob diese Doppelgarage, die im natürlichen Sinne nur einen großen Raum umschließt, zwei Tore oder nur ein großes Gemeinschaftstor aufweist, ist für die Frage, ob es sich um eine Einzelgarage oder eine Gemeinschaftsgarage handelt, ohne Bedeutung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Dies gilt sowohl für die Hauptbegründung des Senatsurteils zu § 12 Abs. 3 VVG als auch für die Begründung in der Sache selbst, weil zu § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92, soweit ersichtlich, eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorhanden ist.

Ende der Entscheidung

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