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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 16 U 9/07
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, AHB 91


Vorschriften:

ZPO § 256
VVG § 1
VVG § 149
AHB 91 § 1
AHB 91 § 4
AHB 91 § 7
Zum Ausschluss von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (hier verneint bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen Fünfzehnjährigen).
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

16 U 9/07

Verkündet am: 22. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls vom 05. März 2001 in der Marktkirche in Heide in Anspruch bei dem sein Sohn den hinter dem Altar untergebrachten Feuerlöscher benutzt und Schäden im Kircheninneren angerichtet hat. Wegen des Vorfalls ist der Sohn des Klägers, der am 03. Oktober 1985 geborene A, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juni 2004 - 7 O 179/03 - verurteilt worden, an die Klägerin 33.424,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2003 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist u. a. ausgeführt, dass der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er nicht gewusst habe, dass das Feuerlöschpulver erhebliche Schäden anrichten könne. Er habe jedoch gerade unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung erkennen können, dass eine Gefährdung des Inventars durch das Löschpulver gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Im Übrigen hält sie die Beweiswürdigung für zweifelhaft i. S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und meint, dass ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären, und deshalb gequotelt werden müsse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Berufungsgründe i. S. von § 513 ZPO i. V. m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.

1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (BGH VersR 2005, 629; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 7 a, 8), zu denen nach Auffassung des Senats auch die Beklagte zählt. Umstände, die die genannte Erwartung erschüttern könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

2. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 149 VVG, §§ 1, 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe Dezember 1991 (im Folgenden: AHB 91).

a) Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, ist von einem Dritten, nämlich der Evangelisch-Lutherischen B, wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Versicherungsschein vom 16. November 1989) am 05. März 2001 eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, nämlich § 823 BGB, im Verfahren - 7 O 179/03 - beim Landgericht Itzehoe auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden (§ 1 AHB 91).

b) Der 1985 geborene Zeuge A war als minderjähriges unverheiratetes Kind mitversichert im Sinne der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Ausgabe 10/89 - H9B). Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Kläger als Versicherungsnehmer zu (§ 7 Nr. 1 AHB 91).

c) Der Anspruch ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 91 ausgeschlossen.

aa) Der Annahme von Vorsatz steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Haftpflichtprozess nur von einer fahrlässigen Schadenverursachung ausgegangen ist. Zwar ist nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, weshalb notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ist. Dies gilt aber nur für Fälle der Voraussetzungsidentität, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießende", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (BGH VersR 2004, 590; BGH VersR 2006, 106). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs im Rahmen von § 823 BGB fehlt es an der Voraussetzungsidentität, weil die Frage einer vorsätzlichen Begehung im Haftpflichtprozess keiner Prüfung bedarf, wenn jedenfalls Fahrlässigkeit vorliegt.

bb) Der Zeuge A hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die vorsätzliche Herbeiführung i. S. von § 4 Abs. 2 AHB setzt voraus, dass sich der Vorsatz auf alle Elemente des Schadensersatzanspruchs und damit auch auf den Schaden beziehen muss. Er muss die Schadenfolgen umfassen. Der Täter braucht allerdings die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorauszusehen. Er muss den Schaden nicht auf Heller und Pfennig vorausgesehen und gewollt haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rdnr. 82 ff.; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 152 Rdnr. 5). Die Beweislast trägt die Versicherung (Prölss/Martin, a. a. O., § 4 AHB Rdnr. 84).

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass beim Zeugen A das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorgelegen hat. An die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Zeuge A nicht gem. § 384 ZPO belehrt worden ist. Es besteht keine Belehrungspflicht des Gerichts (Zöller-Greger, a. a. O., § 384 Rdnr. 2).

Gerade wenn man nicht nur die äußeren Tatumstände, wie die in das Geschehen einbezogenen Zeugen es wiedergeben, berücksichtigt, sondern - entsprechend der von der Beklagten in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung OLG Düsseldorf NJW 1977, 588 - auch Lebenserfahrung und allgemeine Erfahrungssätze, kommt man dazu, dass hier ein - verurteilenswerter - Dummejungenstreich vorliegt, bei dem der Zeuge A bei Benutzung des Feuerlöschers nicht die Vorstellung hatte, nicht nur räumlich begrenzt einen dann aus der Kirche wegziehenden oder sich räumlich begrenzt niederschlagenden Nebel oder Schaum zu erzeugen, sondern das gesamte Kircheninnere mit einem nur unter erschwerten Bedingungen zu entfernenden Pulver zu bedecken. Zur Lebenserfahrung gehört, dass gruppendynamische Prozesse bei Jugendlichen dazu führen können, dass sich der Einzelne in der Gruppe beweisen oder hervortun will. Es ist ferner davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter von 15 Jahren nicht ohne weiteres größere Sachschäden anrichten wollen. Ihnen ist der Wert des Geldes durchaus bewusst. Gerade dass das Geschehen - so die Formulierung des Beklagtenvertreters im Berufungsverfahren - das geheiligte Innere einer Kirche betraf, spricht eher gegen ein Bewusstsein des Zeugen A über das zu erwartende Ausmaß der Benutzung des Feuerlöschers und gegen einen entsprechenden Willen. Der Gedanke, im Rahmen der Inszenierung eines "Gottesdienstes" mit Orgelspiel und Vorlesen aus der Bibel habe eine Art Theaternebel erzeugt werden sollen, erscheint durchaus plausibel. Hinzukommt, dass die Wirkungsweise von Feuerlöschern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht zum Allgemeinwissen zählt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass Jugendliche mit der Wirkungsweise von Feuerlöschern vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen. Zudem gibt es Feuerlöscher mit unterschiedlichen Füllungen. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig von der Schulbildung des Zeugen, der ein Gymnasium besucht hat, nicht ersichtlich, woher das Bewusstsein kommen sollte, einzelne Sprühstöße würden sich in der ganzen Kirche verteilen. Näher liegt die Vorstellung, dass der Feuerlöscher dafür gedacht ist - z. B. nach dem Umkippen einer Kerze - gezielt und ohne weitere Schäden für die Kirche einen kleinen Brand zu löschen und dass sich anschließend in der Kirche nur ein örtlich begrenzter Schaumteppich befindet. Insoweit kann dem Zeugen A auch nicht vorgehalten werden, er habe jedenfalls nach dem ersten Sprühstoß vorsätzlich gehandelt, weil er anlässlich dessen die Auswirkungen habe sehen können. Dies ist mit dem zeitlichen Ablauf nicht vereinbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kann ein Feuerlöscher in neun Sekunden entleert werden. Der Zeuge A hat die Sprühstöße in unmittelbarer Folge abgegeben. Ob er sich anschließend angesichts des sich dann entwickelnden Nebels dessen bewusst war, welche Verunreinigung sich daraus ergeben würde, ist für die Frage des Vorsatzes unergiebig. Gerade dass der Zeuge A den Zeugen C und D auch direkt ins Gesicht gesprüht hat, spricht eher dafür, dass er von der aggressiven Wirkungsweise von Feuerlöschern keine Vorstellung hatte.

Bezieht man in die Bewertung weitere Umstände außerhalb des eigentlichen Geschehens ein, so ist zu berücksichtigen, dass nach den übereinstimmenden Bewertungen der Polizei, der Kirchengemeinde und der in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogenen Mitarbeiterin des Jugendamtes die Jugendlichen allenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, die Folgen nicht abgesehen haben und insbesondere dem Kläger alles sehr leid getan hat.

Die Zeugenaussagen geben in ihrer Gesamtheit für einen die schweren Folgen im Wesentlichen erfassenden Vorsatz nichts her. Da es nach dem übereinstimmend geschilderten Ablauf zuvor keine Absprachen zu Aktionen in der Kirche gab, hatten die als Zeugen vernommenen anderen Beteiligten kein positives Wissen zu einem etwaigen Sachschadensvorsatz beim Zeugen A. Aus ihrer Schilderung ergeben sich insoweit auch keine Indizien.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Zeuge A zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch die weit reichenden Folgen vorausgesehen hat oder hat voraussehen können (im Ergebnis ebenso zur Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen 13 Jahre alten Schüler, OLG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 -, zitiert nach Juris).

cc) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass der Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären. Abgesehen davon, das es sich dabei nach den obigen Ausführungen nur um einem im Verhältnis zum Gesamtschaden geringfügigen Betrag für Reinigungs- und Aufräumarbeiten einer normalen Reinigungskraft und nicht um den hier erforderlichen Aufwand für den Einsatz von Spezialkräften handeln könnte, gibt es für eine solche Quotelung keine Rechtsgrundlage. Eine Quotelung des Schadens in der Privathaftpflichtversicherung kommt nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn - wie bei einer mehraktigen Handlung - eine Aufspaltung der Schadenfolgen ohne weiteres möglich ist. So hat der Senat bei einem Schlag mit der Bierflasche Vorsatz bzgl. der Schnittverletzungen im Gesicht, nicht aber hinsichtlich schwerer Verletzungen am Arm infolge eines Sturzes in ein Fenster anlässlich dieser Schläge angenommen (Senatsurteil vom 20. April 2006 - 16 U 50/05; zu mehraktigen Handlungen entsprechend OLG Hamm NVersZ 2001, 134; Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5). Der hier zu beurteilende Handlungsablauf lässt eine Aufspaltung der Schadenfolgen nicht zu.

Weitergehende Auffassungen, die sich ihrerseits wieder uneins darüber sind, ob sogar hypothetische Schäden zu berücksichtigen sind, sind vereinzelt geblieben (Langheid, NVersZ 1999, 253; derselbe in Römer/Langheid, a. a. O., § 152 Rdnr. 7; Knappmann, VersR 2000, 11) und überzeugen nicht (Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). In der Rechtsprechung spielt diese Auffassung keine Rolle. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Frage in seine Entscheidung, mit der es den Vorsatz eines 13 Jahre alten Schülers bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche verneint hat (Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 - zitiert nach Juris) nicht einmal erwähnt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage des Verschuldensgrades ist eine solche des Einzelfalls. Die nur vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung zur Quotelung ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich zu halten.

Ende der Entscheidung

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