Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 16 W 110/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 | |
ZPO § 707 |
Entscheidung wurde am 15.12.2003 korrigiert: Fehler im Aufbau nach Stichworte
16 W 110/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05. August 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta als Einzelrichter am 18. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 5.100,-- € zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 07. August 2003 ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beklagten ausnahmsweise zulässig ist.
Zwar folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung der herrschenden Ansicht, dass eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß § 769 ZPO grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft ist. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn geltend gemacht wird, das erkennende Gericht habe die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen. Beides muss schlüssig behauptet, nicht nur als Wertung in den Raum gestellt werden, um das Rechtsmittel zulässig zu machen.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe ohne die § 769 Nr. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der die Vollstreckungsabwehrklage begründenden Tatsachen entschieden. Damit wird substantiiert ein Ermessensfehler gerügt. Ein Gericht, das ohne eine solche Glaubhaftmachung einen Einstellungsbeschluss erlässt, überschreitet nämlich die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu Lasten des Titelgläubigers.
Indes ist die Rüge der Beklagten unbegründet. Richtig ist, dass eine eidesstattliche Versicherung, die sich in der Bezugnahme auf einen Anwaltsschriftsatz beschränkt, kein ordnungsgemäßes Mittel der Glaubhaftmachung ist (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4 m.w.N.). Das kann aber nicht gelten, wenn ein Anwalt selbst die Richtigkeit der in einem von ihm verfassten Schriftsatz enthaltenen Tatsachen an Eides Statt versichert. Es liefe, wie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts zu Recht gewertet ist, auf eine bloße Förmelei hinaus, wenn in der eidesstattlichen Versicherung dieselben Tatsachen ein zweites Mal niederlegt werden müssten.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitsleistung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Eine Ermessensüberschreitung scheidet aus, weil eine solche Entscheidung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und auch nicht an die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebunden ist. Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich, weil das Landgericht seine Erwägungen hierzu jedenfalls im Nichtabhilfebeschluss in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat.
Soweit die sofortige Beschwerde greifbare Gesetzeswidrigkeit rügt, ist das Rechtsmittel schon unzulässig. Weder die Voraussetzungen für eine Verletzung rechtlichen Gehörs, noch für eine Willkürentscheidung werden dargelegt. Die sofortige Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf eine von der Beurteilung des Landgerichts abweichende Würdigung der Schlüssigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Dies nachzuprüfen ist dem Beschwerdegericht aber bis zur Grenze der Willkür, für die nichts vorliegt, verwehrt. Eine mittelbar vorgreifliche sachliche Beurteilung der Hauptsache ist dem Beschwerdegericht nämlich stets verwehrt (Zöller/Herget a.a.O., § 769 Rdn. 13).
Soweit mit der sofortigen Beschwerde, insbesondere im Schriftsatz vom 11. August 2003, neue Tatsachen vorgetragen werden, waren diese im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (a.a.O.). Hierüber wird das Landgericht zu befinden haben, dem es jederzeit frei steht, seine Einstellungsentscheidung auf Gegenvorstellungen hin zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert war gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewertes zu schätzen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.