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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 16 W 115/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 494 a |
SchlHOLG, 16. ZS, Beschluss vom 05. Juni 2001, - 16 W 115/01 -
Beschluß
16 W 115/01 6 OH 1/00 LG Itzehoe
In dem selbständigen Beweisverfahren
wegen Kostenbeschlusses gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 4. Mai 2001 gegen den Beschluß der 6. des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 5. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Kostenantrag des Antragsgegners zu 1) vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 1.200,- DM.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Ein Beschluß nach § 494 a Abs. 2 ZPO hätte nicht ergehen dürfen, weil die der Antragstellerin mit Beschluß des Landgerichts vom 23. Januar 2001 gesetzte sechswöchige Klageerhebungsfrist unangemessen kurz gewesen ist (dazu Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494 a Abs. 2 RdNr. 5).
Das Landgericht wußte, daß die Antragstellerin die Klage nur nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe würde erheben können. Schon das selbständige Beweisverfahren ist mit Hilfe von Prozeßkostenhilfe durchgeführt worden. Es lag deshalb von vornherein nahe, daß eine sechswöchige Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten werden konnte. Die Einreichung einer Klageschrift mit einem Prozeßkostenhilfeantrag am 19. Februar 2001 war nicht verzögerlich. Das lag deutlich vor Ablauf der gesetzten Frist. Die Antragstellerin hat hiervon auch korrekt Anzeige gemacht. Daß eine Klage mit ihrer Einreichung noch nicht "erhoben" ist, versteht sich von selbst. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. März 2001 zutreffend mitgeteilt, die Hauptsacheklage sei beim Amtsgericht Itzehoe zum Aktenzeichen 56 C 309/01 "anhängig" (nicht "rechtshängig"). Daß das Amtsgericht erst am 3. Mai 2001 der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, hat sie nicht zu vertreten.
Nur darauf kommt es an, nicht aber, wie das Landgericht meint, daß die Antragstellerin rechtzeitig Fristverlängerung hätte beantragen können. Die richtige Handhabung der Sache hätte darin bestanden, mit der Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zuzuwarten, bis das Amtsgericht über Prozeßkostenhilfe entschieden hatte. Nach Bewilligung und Zustellung der Klage wäre nämlich eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ausgeschlossen gewesen (Zöller/Herget, aaO., § 494 a RdNr. 4 a).
Die vom Landgericht tatsächlich vorgenommene Handhabung führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung mittelloser Parteien und widerspricht auch Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 2 ZPO.
§ 494 a Abs. 2 ZPO ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren nach Beendigung des Hauptsacheprozesses entschieden wird. Er hat Sanktionscharakter für den Fall, daß der Antragsgegner trotz Fristsetzung untätig bleibt. Eine mittellose Partei, die eine mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundene Klage einreicht, verdient diese Sanktion nicht, weil sie im Sinne der Fristsetzung das macht, was ihr aufgegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert folgt aus dem Kosteninteresse des Antragsgegners zu 1.).
Ende der Entscheidung
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