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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 16 W 120/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 766 | |
ZPO § 803 II | |
ZPO § 825 |
SchlHOLG, 16. ZS, Beschluß vom 29. Juni 2000, - 16 W 120/00 -
16 W 120/00 13 T 60/00 LG 19 M 57/00 AG Plön
Beschluß
In dem
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- bevollmächtigte: Rechtsanwälte W.-J. Rusitska, Peick, Sorgenfrei und Holz, Georg-Thorn-Straße 14, 24217 Schönberg -
gegen
...
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wegen Pfändungsvoraussetzungen nach § 803 Abs. 2 ZPO
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 15. Mai 2000 gegen den Beschluß der 13. des Landgerichts vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta, den Richter am Oberlandesgericht Meinert und den Richter am Oberlandesgericht Haack am 29. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert und die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17. März 2000 in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten beider Beschwerderechtszüge nach einem Wert von 2.632,32 DM für das landgerichtliche und 1.000,- DM für das oberlandesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO. Sie erfüllt auch das weitere Zulässigkeitserfordernis des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil der Schuldner durch den angefochtenen Beschluß erstmalig beschwert ist.
Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet, weil das Amtsgericht die streitige Pfändung in seinem Beschluß vom 10. März 2000 zu Recht für unzulässig erklärt hat. Der Gerichtsvollzieher hätte die Pfändung des Kraftfahrzeuges des Schuldners gemäß § 803 Abs. 2 ZPO nicht vornehmen dürfen, weil er erkannt hatte, daß die Verwertung einen Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erbringen würde. Von dieser Amtspflicht war der Gerichtsvollzieher nicht entbunden, nur weil der Anwalt des Gläubigers auf Ausführung der Vollstreckungsmaßnahme bestand.
Nur wenn der Gläubiger vor Ausführung der Pfändung Erwerb nach § 825 ZPO gegen ein Entgelt zugesichert hätte, daß die zu erwartenden Kosten deutlich überstiegen hätte, wäre eine Pfändung trotz § 803 Abs. 2 ZPO rechtmäßig gewesen (Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 803 RdNr. 9). Da dies nicht geschehen ist, war die Pfändungsmaßnahme rechtswidrig.
Dieser Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, daß der Gläubiger im Beschwerdeverfahren hilfsweise beantragt hat, ihn den Wagen zu einem Betrag zu übereignen, der die Vollstreckungskosten um 500,- DM übersteigt. Zwar ist ein Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, also auch durch den Senat, aufgrund des zuletzt festgestellten Sachverhalts zu entscheiden (Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 766 RdNr. 42). Da ein Verstoß gegen § 803 Abs. 2 ZPO die Wirksamkeit einer Pfändung unberührt läßt und nur ihre Anfechtbarkeit begründet, können zunächst vorhandene Mängel einer Pfändung auch noch während des Erinnerungsverfahrens geheilt werden.
Indes war der Hilfsantrag des Gläubigers im Beschwerdeverfahren an die funktionell unzuständige Stelle gerichtet.
Nach § 825 ZPO in der seit dem 1.1.1998 geltenden Fassung ist es nicht mehr Sache des Vollstreckungsgerichts, die Zuweisung eines gepfändeten Gegenstandes an den Gläubiger zu Eigentumserwerb gegen Verrechnung zu einem bestimmten Erwerbspreis anzuordnen. Eine entsprechende Verwertung durchzuführen ist vielmehr Sache des Gerichtsvollziehers (Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 825 n. F. RdNr. 3), wenn der Gläubiger diese bei ihm beantragt. Es ist dann Sache des Gerichtsvollziehers, den Schuldner von einer solchen Maßnahme zu unterrichten, ihm alle konkreten Maßnahmen, insbesondere den Verrechnungspreis, mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls binnen der Wartefrist des § 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO n. F. die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwertung im Wege der Erinnerung gerichtlich überprüfen zu lassen (Thomas/Putzo, aaO., § 825 n. F. RdNr. 9, 10 und 12).
Diese funktionelle Neuregelung des Gesetzes kann nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß der Gläubiger die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Pfändung durch Erklärungen gegenüber dem funktionell nicht mehr zur Erstentscheidung berufenen Vollstreckungsgericht zu schaffen versucht.
Dies zeigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
Das Landgericht hat den Eigentumserwerb des Gläubigers zu einem Verrechnungspreis angeordnet, von dem nicht feststeht, daß er die bis zur Übereignung aufgelaufenen Vollstreckunskosten überhaupt übersteigt. Es ist Sache des Gerichtsvollziehers, diesen Verrechnungspreis entsprechend dem Antrag des Gläubigers zu berechnen. Dieser muß sich wegen der weiter anfallenden Lagerkosten von Monat zu Monat erhöhen, wie die Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 16. April 2000 zeigt. Bereits jetzt liegt ein Fehlbetrag von mindestens 522,92 DM vor. Ein Überschuß des Verrechnungspreises über die entstandenen Vollstreckungskosten als Voraussetzung für eine rechtmäßige Pfändung trotz der Regelung des § 803 Abs. 2 ZPO ist folglich nicht gewährleistet.
Deshalb hat es bei der Unzulässigkeitserklärung der Pfändung durch das Amtsgericht zu verbleiben. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, durch einen entsprechenden Antrag beim Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen für eine erneute, dann rechtmäßige Pfändung des streitgegenständlichen Fahrzeugs trotz § 803 Abs. 2 ZPO zu schaffen. Zur Zeit liegen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, so daß die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17. März 2000 in vollem Umfange zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beim Landgericht ergibt sich aus dem vom Gläubiger dort erstrebten Verrechnungspreis. Der Beschwerdewert beim Oberlandesgericht folgt aus dem Freigabeinteresse des Schuldners nach dem Wert des Fahrzeuges.
Ende der Entscheidung
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