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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 16 W 126/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 252 | |
ZPO § 148 | |
ZPO § 302 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05. September 2005 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. August 2005 durch den Einzelrichter am 22. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 252, 148 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil das Landgericht von § 148 ZPO ermessensfehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
1. Dem Beschwerdegericht ist es im Rahmen seiner Entscheidung zu § 252 ZPO verwehrt, auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen. Es hat den angefochtenen Aussetzungsbeschluss nur auf Verfahrens- und Ermessensfehler zu überprüfen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 252 Rdnr. 3).
Folglich ist folgende materiell-rechtliche Beurteilung des Landgerichts zugrunde zu legen:
Für den Zeitraum vom 01. September bis 31. Dezember 2004 schuldet die Beklagte aufgrund der unstreitigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers kalendertäglich 306,78 €, wobei sich die Beklagte weder auf die 3-Monats- noch die 9-Monatsfrist des § 14 Abs. 1 lit. a AVB für die Krankentagegeld-Gruppenversicherung berufen kann, falls die von der Ostholstein Kliniken GmbH ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wirksam ist. Ist die Kündigung dagegen, wie vom Kläger geltend gemacht, unwirksam, liegt wegen des dann unstreitig gegebenen Gehaltsfortzahlungsanspruchs des Klägers bis zum 21. Juli 2004 eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 18.815,84 € vor, die sie aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen könnte. Nur dann käme es auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit diesem Rückzahlungsanspruch gegen den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch an.
2. Bei dieser für das Beschwerdegericht maßgeblichen Beurteilung der Rechtslage war es ermessensfehlerhaft, den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die ungeklärte Kündigungsfrage insgesamt auszusetzen. Damit werde nämlich die Rechte des Klägers einschneidend verkürzt, ohne dass dies durch berechtigte Belange der Beklagten geboten wäre.
Für die hier zugrunde zu legende Prozesssituation weist nämlich § 302 ZPO einen Weg, der den Belangen beider Parteien gerecht wird.
Die Klageforderung ist nach Auffassung des Landgerichts in vollem Umfang begründet, gleichviel ob die fristlose Kündigung wirksam ist oder nicht. Von letzterer Frage hängt lediglich der Bestand der geltend gemachten Überzahlungsforderung ab. Nur sie ist folglich nicht entscheidungsreif. In dieser Prozesssituation ist es ermessensfehlerhaft, dem Kläger nicht durch den Erlass eines Vorbehaltsurteils den begehrten Titel zu verschaffen, sondern den gesamten Rechtsstreit auszusetzen. Der Kläger ist nämlich auf die Zahlung des Krankentagegeldes wegen seiner Lohnersatzfunktion existenziell angewiesen. Dagegen geht es der Beklagten lediglich um die Sicherstellung ihres Überzahlungsanspruchs, wenn sich die fristlose Kündigung, wie vom Kläger selbst vertreten, als unbegründet erweist. Diese Sicherstellung ist durch § 302 Abs. 4 ZPO gewährleistet. Im Nachverfahren kann die Beklagte in vereinfachter Weise Rückzahlung erlangen, wenn sich die streitige Kündigung als unwirksam erweist. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht bestritten, in diesem Falle zur Rückzahlung der mit der Aufrechnung geltend gemachten Summe verpflichtet zu sein.
Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Landgericht nicht gehindert wäre, das Nachverfahren, in dem es dann nur noch um die Aufrechnungsforderung ginge, gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Arbeitsgerichtsprozesses auszusetzen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 302 Rdnr. 11).
Der Schriftsatz des Klägers vom 16. September 2005 steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der Schriftsatz enthält keine Beschwerderücknahme. Eine "Erledigung" der sofortigen Beschwerde ist auf Grund des vorgelegten Vergleichs noch nicht eingetreten. Nach seinem Inhalt ist der Arbeitsgerichtsprozeß erst mit der Erfüllung des Vergleichs erledigt. Das wird nicht vor dem 31. Dezember 2005 der Fall sein. Solange bestünde die Beschwer durch die Aussetzung fort.
3. Eine Kostenentscheidung ergeht in Verfahren nach § 252 ZPO nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Prozesskosten sind, über die mit der Hauptsacheentscheidung zu befinden ist.
Ende der Entscheidung
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