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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 16 W 130/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 160
Die sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrages ist unzulässig, wenn dieser mit der Begründung, dass Protokoll sei inhaltlich zutreffend, zurückgewiesen wird.
16 W 130/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Protokollberichtigung

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 27. August 2002 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta, den Richter am Oberlandesgericht Meinert und den Richter am Oberlandesgericht Haack am 4. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von 1.500,- € auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Vorsitzende der Kammer hat durch den angefochtenen Beschluss einen Antrag der Kläger vom 24. Juli 2002, das ohne Hinzuziehung eines Protokollführers auf Tonträger diktierte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2002 teilweise zu berichtigen, mit der Begründung zurückgewiesen, die protokollierten Erklärungen der Parteien, auf deren Abänderung der Berichtigungsantrag abzielt, seien inhaltlich zutreffend.

Schon allein aus dieser Begründung folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger. Es entspricht nämlich einhelliger Ansicht, dass ein Rechtsmittel gegen eine Protokollberichtigung - und damit auch gegen die Verweigerung einer "Berichtigung" - schon begrifflich ausgeschlossen ist, weil das Beschwerdegericht nicht wissen kann, was richtig oder unrichtig ist (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 164 RdNr. 11 m.w.N.). Eine Ausnahme wird nur für den Fall zugelassen, in dem eine Protokollberichtigung als unzulässig abgelehnt wird.

Zu Unrecht meinen die Kläger, ein solcher Fall liege deshalb vor, weil die Vorsitzende der Kammer in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, es liege im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange Erklärungen der Parteien nach § 141 ZPO ins Protokoll aufgenommen würden, und zwar nach Maßgabe der Entscheidungserheblichkeit. Diese Begründung ist zutreffend, wie sich ohne weiteres aus § 160 Abs. 4 ZPO ergibt. Da der Berichtigungsantrag der Kläger mit der weiteren Begründung abgelehnt worden ist, es seien diejenigen Erklärungen protokolliert worden, die das Gericht für entscheidungserheblich gehalten habe, können die Kläger nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr damit gehört werden, es hätten jedenfalls noch weitere Erklärungen protokolliert werden müssen, um ein richtiges und vollständiges Bild zu gewährleisten. Zwar können die Beteiligten nach § 160 Abs. 4 ZPO beantragen, dass bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das muss aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geschehen (Zöller/Stöber, aaO., § 160 RdNr. 15 mwN.). Beanstandungen der Protokollierung durch die Vorsitzende weist das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2002 nicht nach. Die Kläger behaupten auch nicht, dass sie noch im Termin solche Beanstandungen erhoben hätten.

Damit kommt es allein darauf an, dass die Protokollberichtigung mit der Begründung abgelehnt worden ist, die protokollierten Erklärungen seien inhaltlich zutreffend. Damit ist jedes Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat der Senat nach §§ 3 ZPO, 12 GKG geschätzt.

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