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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 16 W 136/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 380 III
Ein offensichtlich zur Sachaufklärung geeigneten Vertreter ist von der Verhandlung nicht allein deswegen auszuschließen, weil er von der vertretenen Partei auch als Zeuge benannt worden ist.

SchlHOLG, 16. ZS, Beschluss vom 25. Juni 2001, - 16 W 136/01 -


Beschluß

16 W 136/01 17 O 334/00 LG

wegen Ordnungsgeld gegen die Klägerin

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Klägerin vom 30. Mai 2001 gegen den Beschluß des der 17. des Landgerichts vom 09. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 25. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Gründe

Die nach §§ 141, 380 Abs. 3 analog ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die zur Sachverhaltsaufklärung zum Verhandlungstermin am 9. Mai 2001 geladenen Klägerin nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO haben nicht vorgelegen. Die Klägerin hat nämlich zur Verhandlung ihren Ehemann als informierten Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsandt. Daß der Ehemann nicht zur Aufklärung des streitigen Tatbestandes in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil dürfte offenkundig sein. Damit war die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin ausgeschlossen.

Die Begründung des Landgerichts, der Ehemann habe als Zeuge vernommen werden sollen, so daß es der Wahrheitsfindung nicht dienlich sei, wenn er als informierter Vertreter der Klägerin auftrete, trägt den Regelungen im Parteiprozeß der Zivilprozeßordnung nicht hinreichend Rechnung. Keine Partei kann gegen ihren Willen zum Erscheinen vor Gericht in einem Zivilprozeß gezwungen werden, sofern sie für die notwendig erachtete weitere Sachverhaltsaufklärung einen informierten und zum Vergleichsabschluß ermächtigten Vertreter entsendet.

Der Ehemann der Klägerin, der als Zeuge von der Klägerin benannt worden ist, scheidet nicht allein deshalb als tauglicher informierter Vertreter aus. Unter Umständen ist der Beweiswert einer etwa noch später erfolgenden Vernehmung als Zeuge gemindert. Allenfalls hierauf hätte das Landgericht hinweisen dürfen. Es war dann Sache der Klägerin, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, diese Folge abzuwägen und sich entsprechend zu erklären. Keinesfalls ist das Gericht befugt, einen offensichtlich zur Sachaufklärung geeigneten Vertreter von der Verhandlung auszuschließen, nur weil er von der vertretenen Partei auch als Zeuge benannt worden ist.



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