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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 16 W 14/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 225 III | |
ZPO § 412 | |
ZPO § 490 | |
ZPO § 567 |
16 W 14/03
Beschluss
In dem selbständigen Beweisverfahren
wegen Fristverlängerung und Antrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 22. November 2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 06. November 2002 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta, den Richter am Oberlandesgericht Meinert und den Richter am Oberlandesgericht Haack am 20. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 2.) nach einem Beschwerdewert von 16.384,35 € als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der am 15. Oktober 2002 beantragten Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO in dem angefochtenen Beschluss vom 06. November 2002 richtet, ist das Rechtsmittel bereits unstatthaft, § 225 Abs. 3 ZPO. Die Ablehnung der Verlängerung einer richterlichen Frist - wie hier - ist stets unanfechtbar. Für ein Wiedereinsetzungsverfahren ist bei Versäumung einer richterlichen Frist mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 233 ZPO deshalb von vornherein kein Raum.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) ist aber auch dann unzulässig, wenn man sie als Rechtsbehelf gegen die mit der Ablehnung der Fristverlängerung verbundene Ablehnung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 05. November 2002 auslegt. Eine solche Auslegung hat das Landgericht vorgenommen und sich in dem Nichtabhilfebeschluss vom 07. Januar 2003 mit dem Antrag vom 05. November 2002 auf Einholung eines weiteren Gutachtens auch sachlich befasst. Das Landgericht hat entschieden, es bestehe keine Veranlassung gemäß § 412 ZPO, einen neuen Gutachter mit einer erneuten Begutachtung zu betrauen. Damit hat es sein Bewenden. Diese Entscheidung des Landgerichts, die in Wahrheit nicht auf (unzulässige) Beschwerde, sondern auf Gegenvorstellung ergangen ist, kann nämlich auch im selbständigen Beweisverfahren nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 490 Rdn. 4 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Als Beschwerdewert war der gesamte Streitwert des Verfahrens anzusetzen, weil es der Antragsgegnerin zu 2) um eine völlig neue Begutachtung geht, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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