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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 16 W 149/03
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 13 | |
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3 | |
ZPO § 567 I Nr. 1 | |
ZPO § 569 |
16 W 149/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen Rechtsweges
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29. September 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 9. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta als Einzelrichter am 6. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten nach einem Beschwerdewert von 4.600,-- € zurückgewiesen. Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter des Senats berufen, da der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen worden ist, §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 568 Satz 1 ZPO. Zu einer Übertragung des Verfahrens auf den Senat bestand keine Veranlassung, weil die vorliegende Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 Satz 2 ZPO.
Das Landgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler richtig entschieden. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
1. Alles was der Beklagte in seiner Beschwerde hiergegen vorbringt, ist schon vom Ansatz her unmaßgeblich, soweit es um streitige Tatsachen geht.
Ob ein Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, ist nämlich ausschließlich auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers zu entscheiden, unstreitigen Vortrag eingeschlossen. Es kommt nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt und der unstreitige Sachverhalt Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Abweichende Tatsachenbehauptungen des Beklagten sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG Rdn. 11 m.w.N.).
2. Auf der Grundlage des somit allein maßgeblichen Klägervortrags einschließlich der unstreitigen Tatsachen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte im hier streitigen Zeitraum für die in dem Wirtschaftsberatungszentrum Nord verbundenen Unternehmen als selbstständiger Handelsvertreter tätig geworden ist. Er erhielt nach dem Vortrag des Klägers kein festes Gehalt, sondern nur Provisionsvorschüsse. Er war nach der Behauptung des Klägers nicht weisungsgebunden. Termine sind ihm nach der Behauptung des Klägers nicht vorgegeben worden, sondern es war Sache des Beklagten, die ihm nachgewiesenen Beratungsmöglichkeiten mit den Interessenten selbst abzustimmen. Folglich war der Beklagte, den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, nach Art und Weise wie auch Zeit und Dauer seines Einsatzes völlig frei. Er war nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert, sondern durfte nur die Büromittel der Arbeitsgemeinschaft mitbenutzen. Auch eine arbeitnehmerähnliche Stellung im Sinne von §§ 92 a Abs. 1 HGB, 5 ArbGG scheidet auf der Grundlage des klägerischen Vortrages schon deshalb aus, weil der Beklagte in erheblichem Umfange eigene Geschäfte als Handelsvertreter abgewickelt hatte, die mit den hier streitigen Rechtsbeziehungen nichts zu tun hatten. Der Kläger behauptet sogar, der Beklagte sei aufgefordert worden, seine eigenen Geschäfte zu forcieren, um höhere Deckungsbeiträge zu erwirtschaften, wobei es ihm völlig frei gestanden habe, welche Geschäfte er mit welchen externen, nicht von der WBZ vermittelten Kunden dann abwickelte.
Die Auffassung des Beklagten, seine Weisungsabhängigkeit ergäbe sich schon daraus, dass er bei den von der WBZ nachgewiesenen Kunden keine eigene Abschlussbefugnis gehabt habe und auch nur die von der WBZ vorgegebenen Produkte habe anbieten dürfen, ist unrichtig. Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt, gehört es nicht zum Begriff eines Handelsvertreters, Abschlussvollmacht zu haben. Auch die Vorgabe der WBZ, nur die von ihr vorgegebenen Produkte anbieten zu dürfen, soweit der Beklagte mit von der WBZ nachgewiesenen Kunden verhandelte, ist eine selbstverständliche Einschränkung des für einen bestimmten Unternehmer tätigen Handelsvertreters und berührt seine im wesentlichen freie Tätigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß §§ 12 Abs. 1, 3 ZPO zu schätzen. Hier erschien eine Festsetzung auf etwa 1/3 des Hauptsachewertes angemessen (Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 a GVG Rdn. 20).
Ende der Entscheidung
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