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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: 16 W 190/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 485 II Nr. 3
Mit dem selbständigen Beweisverfahren kann durch Sachverständigengutachten die Höhe eines merkantilen Minderwerts festgestellt werden.
16 W 190/99 9 OH 8/99 LG

Beschluß

In dem

Eheleute,

- Antragsteller -

- bevollmächtigte: Rechtsanwalt

gegen

1.),

2.,

- bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2: Rechtsanwälte

wegen Zulässigkeit des Antrages

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Antragsteller vom 31. August 1999 gegen den Beschluß der 9. des Landgerichts vom 22. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 07. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Es wird schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zu folgender Frage angeordnet:

Verbleibt auch nach Durchführung der in den Gutachten der Sachverständigen Bock, Weber und Stunkel vom 7. Juli 1998 aufgeführten Reparaturarbeiten an dem mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstück Hamburger Straße 142 in 23843 Bad Oldesloe ein merkantiler Minderwert aufgrund der Schäden, die durch die Explosion am 23. Januar 1998 auf dem Nachbargrundstück Hamburger Straße 146 verursacht worden sind?

3. Die Auswahl des Sachverständigen und die Festsetzung des Auslagenvorschusses wird dem Landgericht übertragen.

4. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 26. August 1999 auf 25.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, weil das Gesuch der Antragsteller nach §§ 485, 487 ZPO auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegen vor.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Ermittlung eines etwaigen merkantilen Minderwertes verneint. Es kommt nicht darauf an, ob die Berechnungsgrundlagen für dessen Schätzung bereits im Sachverständigengutachten vom 9. Juli 1998 gegeben sind. Das ersetzt nicht die Schätzung selbst, die nur ein Sachverständiger vornehmen kann. Ob ihm das reicht oder ob er noch weitere Feststellungen vor Ort treffen muß, wird im Ermessen des zu ernennenden Sachverständigen liegen.

Mit seiner Entscheidung verweist das Landgericht die Antragsteller in Wahrheit auf das Klageverfahren und ein dort einzuholendes Gutachten. Das verkennt Sinn und Zweck des § 485 Abs. 2 ZPO. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers ist immer gegeben, wenn ein selbständiges Beweisverfahren einen Prozeß vermeiden hilft. Das gilt gerade dann, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf erste Sicht wenig erfolgversprechend erscheint. Bestätigt sich dieser Eindruck durch die Beweisaufnahme, wird es in aller Regel erst gar nicht zum Prozeß kommen. Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts zu prüfen, ob der verfolgte Anspruch schlüssig oder das Beweismittel für den Hauptprozeß erheblich ist (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 485 RdNr. 4; § 490 RdNr. 3).

2. Der Senat hält es für zweckmäßig, dem Landgericht die Auswahl des Sachverständigen zu überlassen, § 575 ZPO.

3. Der Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 3 ZPO in aller Regel auf den halben Wert des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs zu schätzen. Bei den von den Antragstellern in der Antragsschrift angegebenen "vorläufigen Streitwert" von 50.000,- DM handelt es sich ganz offensichtlich um die Höhe des behaupteten merkantilen Minderwertes. Folglich beträgt der Wert des selbständigen Beweisverfahrens, das zu keinem Titel führt und bei dem noch nicht einmal abzusehen ist, ob es überhaupt je zu einem Prozeß kommt, 25.000,- DM.

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens Teil der Gesamtkosten des selbständigen Beweisverfahrens sind, deren Erstattung nur nach Maßgabe des § 494 a Abs. 2 ZPO erfolgt.

Ende der Entscheidung

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