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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: 16 W 210/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 44 |
16 W 210/01
Beschluß
wegen Richterablehnung
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 7. September 2001 gegen den Beschluß der 1. des Landgerichts Lübeck vom 29. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 24. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Beschlussfassung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 46 RdNr. 14). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht, weil das Befangenheitsgesuch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist und der Senat auch eigene Entscheidung nicht für sachdienlich hält, § 575 ZPO (Zöller/Gummer, aaO., § 575 RdNr. 14).
1. Das Ablehnungsgesuch ist nicht mangels Begründung unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch muss, wenn es in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sofort jedenfalls soweit begründet werden, dass eine Individualisierung des Ablehnungsgrundes möglich ist (dazu Zöller/Vollkommer, aaO., § 44 RdNr. 2), also in der Regel in Form einer Kurzbegründung. Eine ausführliche Begründung kann dann schriftlich nachgereicht werden. Die Tatsache der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs und die Angabe des Ablehnungsgrundes gehören nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 und ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 28. August 2001 hat die abgelehnte Richterin den Anwalt der Klägerin - trotz entsprechenden Antrags - keine Gelegenheit gegeben, den Ablehnungsgrund zu Protokoll zu bringen sondern ihn darauf hingewiesen, dass er die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle geben oder schriftsätzlich einreichen könne.
Folglich reichte die Darlegung des Ablehnungsgrundes im Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2001. Dieser Schriftsatz ist am 29. August 2001 beim Landgericht eingegangen, einen Tag bevor der angefochtene Beschluss vom selben Tage an die Parteien abgegangen ist (Kanzleivermerk Blatt 92 der Akte).
Er hätte also vom Landgericht noch berücksichtigt werden können, ohne dass es darauf ankommt, wann der Schriftsatz den erkennenden Richtern der Beschwerdekammer vorgelegt worden ist. Die Nichtberücksichtigung verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Befangenheitsgesuch ist auch nicht gemäß § 43 ZPO unzulässig. Das Gesuch ist nach der Verhandlung den Parteien zum Beweisergebnis angebracht worden. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 43 ZPO entbehren jeder Grundlage, weil das Landgericht ohne Kenntnis des Ablehnungsgrundes eine bloße Vermutung als Unzulässigkeitsgrund herangezogen hat.
2. Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Verfahrensgestaltung dem Befangenheitsgesuch stattgegeben hätte. In einem solchen Falle wäre eine Befassung des Senats mit dem Befangenheitsgesuch ausgeschlossen, § 46 Abs. 2 ZPO.
Die Zurückverweisung ist aber auch ungeachtet dieses Gesichtspunktes geboten, weil das landgerichtliche Verfahren auch im übrigen zu beanstanden ist. Es kommt nämlich einer Rechtsschutzverweigerung nahe. Zu einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung hätte gehört, die Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches aufzufordern oder die übliche Frist von 14 Tagen abzuwarten, nachdem die abgelehnte Richterin die Klägerin, wie aus dem Protokoll ersichtlich, auf schriftsätzliche Begründung des Ablehnungsgesuchs verwiesen hatte. Eine Entscheidung binnen einer Woche mit der vorgenommenen Begründung war grob fehlerhaft. Der Senat würde, entschiede er selbst, praktisch erstinstanzlich entscheiden. Das ist nicht seine Aufgabe.
Ende der Entscheidung
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