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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 16 W 239/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 253 II | |
ZPO § 253 IV | |
ZPO § 130 Nr. 1 |
16 W 239/99
Beschluß
In dem beabsichtigten
wegen Verweigerung der Klagezustellung und Prozeßkostenhilfe
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Klägers vom 30. August 1999 gegen den Beschluß der 13. des Landgerichts vom 05. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta, den Richter am Oberlandesgericht Meinert und den Richter am Oberlandesgericht Haack am 23. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für das weitere Beschwerdeverfahren verweigert.
Die weitere Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Den beiden Schriftsätzen des Klägers vom 30. August 1999 kann entnommen werden, daß er sich gegen den angefochtenen Beschluß vom 5. Mai d. J. wendet und für ein etwaiges Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe begehrt.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger nach wie vor trotz entsprechender Belehrung durch Senatsbeschlüsse aus dem Dunklen heraus, nämlich ohne Angabe seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts, wo ihn Zustellungen erreichen könnten, agiert. Ein solches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich und führt zur Unzulässigkeit eines an die Gerichte gerichteten Rechtsschutzbegehrens (BGH NJW 1988, 2114, 2115). Amts- und Landgericht sind aufgefordert, hieraus die Konsequenzen zu ziehen und die Akten zu schließen. Dies gebietet nach Auffassung des Senats schon die Fürsorgepflicht gegenüber den Beklagten.
An der Unzulässigkeit der Anträge ändert der Umstand nichts, daß der Kläger nunmehr eine Postadresse in den Vereinigten Staaten angibt. Es ist aktenkundig, daß er dort nicht lebt. Es kommt auf seine Wohnadresse an!
Aus dem Vorstehenden folgt ohne weiteres, daß der Amtsrichter zu Recht mit Beschluß vom 1. April 1999 die Zustellung der Klage abgelehnt hat.
Soweit den Schriftsätzen des Klägers vom 30. August 1999 entnommen werden kann, daß er auch hiergegen weitere Beschwerde einlegen will, ist dieses Rechtsmittel allerdings schon unstatthaft, weil es im Gesetz nicht vorgesehen ist, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Senat hat von einer Kostenentscheidung - andere als Gerichtskosten sind ohnehin nicht angefallen - nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil er die Vorlage unstatthafter Rechtsmittel an den Senat für eine unrichtige Sachbehandlung hält.
Ende der Entscheidung
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