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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 16 W 262/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 398
ZPO § 402
ZPO § 411 IV
ZPO § 492
Es steht im Ermessen des Gerichts, ob ein Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nochmals gehört wird.

SchlHOLG, 16. ZS, Beschluss vom 06. Februar 2001, - 16 W 262/00 -


16 W 262/00 3 OH 4/99 LG Lübeck

Beschluß

In dem selbständigen Beweisverfahren

wegen nochmaliger Anhörung eines Sachverständigen

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. September 2000 gegen den Beschluß der 3. des Landgerichts Lübeck vom 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 6. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Beschwerdewert von 20.000,- DM als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil ihr weder im Gesetz ein Beschwerderecht eingeräumt ist noch ein gesetzlich vorgesehener Antrag zurückgewiesen worden ist, § 567 Abs. 1 ZPO.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist für den Antrag vom 24. August 2000 § 411 Abs. 4 ZPO nicht einschlägig, weil das dort vorgesehene Recht der Parteien, eine mündliche Erläuterung eines zuvor nur schriftlich erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen beantragen zu können, durch die Vernehmung des Sachverständigen P in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2000 verbraucht ist.

In Wahrheit geht es der Antragstellerin mit ihrem Ergänzungsantrag vom 24. August 2000 um eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen gemäß §§ 492, 402 398 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 398 RdNr. 1). Diese aber steht im Ermessen des Gerichts. Ein förmliches, ein Beschwerderecht begründendes Antragsrecht steht den Parteien wie im Hauptsacheprozeß so auch im selbständigen Beweisverfahren nicht zu. Dafür besteht auch kein Bedürfnis. Nach ganz herrschender Meinung ist nämlich das selbständige Beweisverfahren mit der Aussage des Sachverständigen im Termin beendet (Zöller/Herget, aaO., § 492 RdNr. 1). Ob ein in engem zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen gestellter Antrag nach §§ 492, 402, 398 ZPO dem Gericht Veranlassung geben kann, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens das an sich beendete selbständige Beweisverfahren wieder aufzunehmen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Einen beschwerdefähigen prozessualen Anspruch hierauf hätte ohnehin keine der Parteien. Daß das Landgericht es abgelehnt hat, einer solchen Anregung fast 14 Wochen nach dem Termin noch zu folgen, ist jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, den Beschwerdwert hat der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.

Ende der Entscheidung

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